Zeitpunkt der Enstehung + Buchung von Verbindlichkeiten

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Zeitpunkt der Enstehung + Buchung von Verbindlichkeiten
Hallo,
kennt jemand gesetzliche Vorschriften oder kann aus den GoB herleiten, ab welchem Zeitpunkt man eine Verbindlichkeit aus Lieferungen erstellen darf oder muss?
Folgendes Beispiel, dass in meiner Geschäftspraxis allmonatlich auftaucht:

01. Sept.: Ich bestelle Ware (im Ausland, nicht EU)
10. Sept.: Der Lieferant schickt mir eine Proforma-Rechnung
01. Nov.: Der Lieferant schickt die Ware ab
30. Nov.: Die Ware trifft bei mir ein.
05. Dez.: Ich bezahle die Proforma-Rechnung
Die richtige Handelsrechnung trifft manchmal vor der Ware ein und manchmal danach - das ist bei der weltweiten Schneckenpost nicht vorhersehbar.

Eine plausible Begründung für den Zeitpunkt, wann ich die Verbindlichkeit buche, wäre mir lieb.
Meiner Ansicht nach ist die Verbindlichkeit für mich in dem Moment entstanden, wenn mir die Proforma-Rechnung zugegangen ist, denn dann hat der Lieferant mein Vertragsangebot angenommen und der Vertrag ist somit geschlossen. Mit Vertragsschluss ist meines Erachtens die Verbindlichkeit entstanden und ich muss sie bilanziell erfassen, also auch buchen.

Gruß
Benuzar
Hallo
hier die gestzlichen Vorschriften zur Fakturierung von Verbindlichkeiten bei Lieferung und Fälligkeit der Umsatzsteuer:
Ich gehe davon aus das ihr nach vereinbarten Entgelten versteuer. (Sollversteuert)
Grundsätzlich (§ 3Abs.1 ) Lieferung ist vollzogen bei "Verschaffung der Verfügungsmacht bzw. bei Gefahrenübergang"
Bei dir der 30. Nov.

bei Einfuhr   (§1Abs. 1 Nr.4 USTG)
Die Einfuhrumsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden ( §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 USTG)

Zur Kenntnissnahme: Bei Vertragsabschluss ist noch keine Verbindlichkeit entstanden. Ein Kaufvertrag besteht aus einem Verpflichtungs,- (Ware abschicken und annehmen) und einem Erfüllungsgeschäft (Geld schicken und annehmen).

MFG Petra
Danke, auch für die Erläuterungen.
Wir haben Istversteuerung gewählt.

Der Zeitpunkt für die Umsatzsteuerfälligkeit ist gar nicht das Problem, weil wir die Einfuhrumsatzsteuer genau dann buchen, wenn wir sie zahlen. Wir zahlen sie, sobald uns der Spediteur diese aufgrund der steueramtlichen Einfuhrpapiere berechnet, das heißt, ein paar Tage, bevor die Ware bei uns eintrifft.

Unser Lieferant hat seine Verpflichtung erfüllt, wenn er die Ware an Bord des Schiffes gebracht hat (Vereinbarung FOB - free on board). Das wäre wohl auch der Gefahrübergang. Ist dann die Verbindlichkeit entstanden und ich muss oder kann sie buchen?

Bezahlen können wir die Ware übrigens jederzeit zwischen Proforma-Rechnung und 7 Tage nach Eintreffen der Ware in unserem Lager. Aber das Bezahlen dürfte für das Entstehen und Buchen der Verbindlichkeit keine Rolle spielen, denke ich.
Ich bin mir noch nicht sicher, ob der 30. Nov. das einzig richtige Datum für das Entstehen und Buchen der Verbindlichkeit ist, oder?
Hallo,

Grundsätzlich ist ein abgeschlossener Vertrag ist erstmal ein schwebendes Geschäft das noch nicht gebucht wird.
Erst wenn ein Vertragspartner z.B die Ware versendet etc. entsteht die Forderung oder bei dir die Verbindlichkeit.

Gruß

Maik
Bearbeitet: sroko - 25.10.2011 12:56:08
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hallo und vielen Dank für die prima Anworten. Damit können wir was anfangen und endlich die Lieferantenverbindlichkeiten korrekt verbuchen.
Zitat
Ein Kaufvertrag besteht aus einem Verpflichtungs,- (Ware abschicken und annehmen) und einem Erfüllungsgeschäft (Geld schicken und annehmen

Wo hast du das her ???

Ein Kaufvertrag besteht nicht aus Verpflichtung- und Erfüllungsgeschäft. Der Kaufvertrag ist vielmehr das Verpflichtungsgeschäft.

§ 433
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Er entsteht durch Angebot und Annahme und bewirkt lediglich die  Verpflichtung der Vertragsparteien bestimmte Handlungen vorzunehmen. Der Verkäufer muss die Kaufsache übereignen und der Käufer den Kaufpreis zahlen und die Sache abnehmen. Diese Verpflichtungen stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, man spricht daher auch von einem synallagmatischen Vertrag. Also kein Angebot ohne entsprechende Annahme und keine Annahme ohne entsprechendes Angebot. Decken sich Angebot und Annahme nicht exakt, liegt regelmäßig eine Ablehnung des Angebots bei gleichzeitiger Unterbreitung eines neuen Angebots vor.

Vom Verpflichtungsgeschäft strikt zu trennen ist das sog. Verfügungsgeschäft, auch Erfüllungsgeschäft genannt. Diese Trennung ist eines der fundamentalsten Prinzipien im deutschen Zivilrecht. Zudem ist die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäftes nicht abhängig von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes und umgekehrt (Abstraktionsprinzip).

Mit dem Verfügungsgeschäft erfüllt der Schuldner seine Verpflichtung aus dem schuldrechtlichen Vertrag (hier Kaufvertrag). Dies erfolgt im Regelfall bei bewegl. Sachen durch Einigung (=Angebot und Annahme) + Übergabe. Denn das Verfügungsgeschäft ist ebenso wie das Verpflichtungsgeschäft ein Rechtsgeschäft und unterliegt somit den gleichen rechtsgeschäftlichen Vorraussetzungen.

§ 929
Einigung und Übergabe

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Die Übergabe ist kein Rechtsgeschäft, sondern Realakt. Ferner kann die Übergabe ersetzt werden durch Besitzkonstitut (930 BGB) bzw. Abtretung des Herausgabeanspruchs (931 BGB). Man spricht hierbei auch von sog. Übergabesurrogaten.

Bei Grundstücken bezeichnet man die Einigung als Auflassung. Zudem ist hier keine Übergabe für den Eigentumswechsel erforderlich, sondern stattdessen die Eintragung ins Grundbuch (§§ 873, 925 BGB).

Folglich passiert bei euch folgendes:

Im KV habt ihr euch geeinigt, das der Liferant euch Ware liefert und ihr einen bestimmten Kaufpreis dafür zahlt. Fertig ! mehr ist nicht passiert. Beiden Seiten sind nun Gläubiger und Schuldner, aufgrund eines wirksam geschlossenen Kaufvertrages.

Indem der Lieferant die Ware versendet, hat er alles seinerseits Erforderliche getan, um seiner Verpflichtung ( Lieferung der Ware, frei von Sach- und Rechtsmängeln) nachzukommen. Damit hat er aber noch nicht erfüllt und ist somit frei von seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag. Denn angeboten hat er euch die Ware ja noch nicht, geschweige denn das ihr sie angenommen habt ( auch nicht konkludent ). Dieses Angebot erfolgt frühstens im Zielhafen, möglicherweise sogar erst bei euch im Unternehmen.
Allerdings bewirkt die Verladung im Ausgangshafen, daß die Gefahr des zufälligen Untergangs auf euch übergeht. Rechtsfolge ist dann das, im Falle der Kahn sinkt, der Lieferant frei wird von seiner Verpflichtung und ihr dennoch den Kaufpreis zahlen müsstet. Warum ? Weil ihr FOB vereinbart habt.
Das und nur das bedeutet Gefahrenübergang. Man darf also rechtlich gesehen den Gefahrenübergang nicht mit Erfüllung gleichsetzen.
Wäre dem nicht so, würde übrigens die Ware bereits beim Verschiffen genehmigt. 377 HGB würde dann völlig ins Leere laufen und man könnte sich höchstens noch über 377 Abs. 3 HGB retten. Das wird aber sehr schwierig bei der Beweisführung.

Ist die Ware ordnungsgemäß bei euch angekommen (bzw. im Zielhafen), hat der Lieferant erfüllt und wird frei von seiner Verpflichtung.
Nunmehr müsst ihr erfüllen, indem ihr das Geld anbietet und er es annimmt. Das erfolgt sicherlich einfach durch Überweisung des Geldes. Die Annahme erfolgt dann konkludent.

Man sieht, ein Kaufvertrag besteht immer aus mindestens drei Rechtsgeschäften, deren Wirksamkeit wegen des Abstraktionsprinzips unabhängig sind.

Soweit zur zivilrechtlichen Sichtweise.
Wirtschaftlich betrachtet und damit buchhalterisch stellt sich die Sache etwas anders dar. In der Bilanzierung und somit auch in der Buchhaltung allgemein knüpft man nicht an das rechtliche, sondern an das wirtschafliche Eigentum an. Wirschaftliches Eigentum ( i.S.d § 39 AO) erlangt man, indem man die tatsächliche Verfügungsmacht über den Gegenstand erlangt hat.
Die Verfügungsmacht muss einer bestimmten Person verschafft werden. Der Abnehmer muss in der Lage sein, den Gegenstand wie ein Eigentümer nutzen und veräußern zu können (Abschn. 24 Abs. 2 UStR). Ohne Verschaffung der Verfügungsmacht kann nicht geliefert werden. Ohne Lieferung ensteht auch keine Forderung oder Verbindlichkeit.

Habt ihr die Reederei beauftragt, könnte man die Verbindlichkeit beim Einschiffen verbuchen, den ihr könnt entscheiden was die Reederei damit macht; ihr habt tatsächliche Verfügungsmacht über die Ware.

Hat der Lieferant die Reederei beauftragt, würde ich die Verbindlichkeit erst ab Ankunft im Zielhafen verbuchen, denn erst jetzt wurde euch die tatsächliche Verfügungsmacht verschafft.

Buchung natürlich entsprechend den GoB erst wenn Beleg (Rechnung) vorliegt  ;)

Und wie sroko bereits schrieb handelt es sich bei dem KV um ein (wirtschaftlich) schwebendes Geschäft. Es besteht daher kein buchhalterischer Handlungsbedarf.

MfG

Aza
Bearbeitet: Aza - 26.10.2011 16:44:48
Zunächst mal vielen Dank für die ausführliche Auffrischung im Wirtschaftsprivatrecht. Ich verspüre ein gewisses Déjà-vu aus meinen Grundstudium  :D

Mit der Verschiffung beauftragt unser Lieferant einen Logistikdienstleister, bspw. Schenker.
Die "tatsächliche" Verfügungsmacht dürften wir bereits haben, bevor die Ware bei uns eintrifft, denn wir hatten ebendiesen Logistikdienstleister auch schon angewiesen, die Ware nach Ankunft im Hafen nicht zu uns sondern direkt zum Kunden zu liefern. Es spricht auch nichts dagegen, dass wir den Logistikdienstleister anweisen können, beim Zwischenstopp in einem türkischen Hafen schon mal dort etwas für einen Kunden auszuladen.
Zudem spricht für unsere Verfügungsmacht, dass der Verkäufer keine Kontrolle und keinen Zugriff (insbesondere falls er insolvent wird) mehr auf die verschiffte Ware hat . Ich glaube, dass wir die Ware problemlos weiterveräußern oder verpfänden könnten.

Soweit zur Verfügungsmacht.
Es gibt aber noch ein Problem, warum mir der Buchungszeitpunkt so wichtig ist:

Wenn gegen Jahresende die Ware noch unterwegs, aber noch nicht als Verbindlichkeit gebucht ist, dann weist zum Jahresende meine Bilanz möglicherweise einen fetten zu versteuernden Gewinn aus. Bezahle ich nun die Körperschaftsteuer auf diesen Bilanzgewinn, dann fehlt mir eine wesentlicher Teil des Geldes, mit dem ich die Ware bezahlen wollte.

Buche ich hingegen noch vor Jahresende die auf dem Meer schippernde Ware als Verbindlichkeit, dann sollte kein Bilanzgewinn entstehen, erst recht nicht, wenn ich bereits im alten Jahr bezahle, während die Ware unterwegs ist.
...aber sicher bin ich mir dessen natürlich nicht  :denk:
So wie du es beschrieben hast, würde ich auch sagen, daß ihr mit Überquerung der Reeling die Verfügungsmacht habt. Der Lieferant ist hinsichtlich der tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit ausgeschlossen. Eine Erfassung der Verbindlichkeit sollte daher auch möglich sein.

Buchst du die Verbindlichkeit im alten Jahr, sinkt natürlich dein Betriebsvermögen und somit auch dein Gewinn  ;)
Wenn du sie bezahlst ist das lediglich eine Aktiv-Passiv-Minderung ohne Gewinnauswirkung. Entscheidend ist also das du die Verbindlichkeit erfasst.

MfG  

Aza
Bearbeitet: Aza - 26.10.2011 21:13:45
Zitat
Benuzar schreibt:

Buche ich hingegen noch vor Jahresende die auf dem Meer schippernde Ware als Verbindlichkeit, dann sollte kein Bilanzgewinn entstehen, erst recht nicht, wenn ich bereits im alten Jahr bezahle, während die Ware unterwegs ist.

...aber sicher bin ich mir dessen natürlich nicht  

Das ist ja ein richtig schöner Thread geworden  :klatschen:

Ein Gewinn sollte so oder so nicht entstehen, denn die "Handelswaren" sollten sich ja in der Bilanz befinden und in der GuV nur die in diesem Jahr verbrauchten Waren.

Somit sollte sich der Einkauf nicht auf den Jahresüberschuss auswirken.

Gruß

Maik
Bearbeitet: sroko - 26.10.2011 21:46:12
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Zitat
sroko schreibt:
Ein Gewinn sollte so oder so nicht entstehen, denn die "Handelswaren" sollten sich ja in der Bilanz befinden und in der GuV nur die in diesem Jahr verbrauchten Waren.

Somit sollte sich der Einkauf nicht auf den Jahresüberschuss auswirken.

Na, der Gewinn ist natürlich durch andere Geschäfte entstanden, aber ich möchte den Gewinn durch Buchen der Verbindlichkeit im alten Jahr vermeiden, damit ich keine Körperschaftsteuern zahlen muss.
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