Berechnung vom unbezahlten Urlaub

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Berechnung vom unbezahlten Urlaub, Unbezahlte Urlaub
Hallo zusammen,

ich bitte um eure Hilfe, wie die Berechnung des unbezahlten Urlaubs im Arbeitsrecht für den folgenden Fall geregelt ist:

40 Wochenarbeitszeit
Gehalt = 3.500 EUR
10 unbezahlte Urlaubstage im Juni 2019

a) nach den (durchschnittlichen) Kalendertagen im Monat:
( 3.500 EUR / 30 ) x 10  = 1.166,67 EUR
Gehalt im Juni abzüglich unbezahltem Urlaub = 3.500 EUR – 1.166,67 EUR = 2.333,33 EUR

b) nach der Monatsarbeitszeit von 173,33 Stunde
Stundengehalt = 3.500 EUR / 173,33 = 20,19 EUR
Tagesgehalt = 8 * 20,19 EUR = 161,54 EUR
Arbeitstage im Juni einschließlich Feiertagen = 20 Tage
Anteil für den unbezahlten Urlaub = 10 Tage x 161,54 EUR = 1.615,42 EUR
Gehalt im Juni abzüglich unbezahltem Urlaub = 1.615,42 EUR

Falls beide Berechnungen herangezogen werden können, wann kann die erste und wann die zweite Berechnung zugrunde gelegt werden?

Danke im voraus und ich freue mich auf eure Antworten
Gruß, NN
:wink1: Hallo NN01,

Zitat
NN01 schreibt:
Anteil für den unbezahlten Urlaub = 10 Tage x 161,54 EUR = 1.615,42 EUR
Gehalt im Juni abzüglich unbezahltem Urlaub = 1.615,42 EUR

Hier kann etwas nicht stimmen  :denk:  1.615,42 + 1615,42 = 3.230,84 -- du schreibst aber von 3500 Euro brutto??

Zitat
NN01 schreibt:
( 3.500 EUR / 30 ) x 10  = 1.166,67 EUR
Gehalt im Juni abzüglich unbezahltem Urlaub = 3.500 EUR – 1.166,67 EUR = 2.333,33 EUR

Hier stimmt auch etwas nicht, wenn 10 Tage unbezahlter Urlaub genommen wird (---> bezieht sich dies über zwei aufeinanderfolgende Wochen?) dann sind es 14 Tage, wenn ein kompletter kalendermonat herangezogen wird ;)

Sonst wäre es ja doof... Kalendertage bezahlt, aber Arbeitstage abgezogen  :denk:

Lösungsansatz:

3500 EUR / 30 = 116,67 * 14 = 1633,38 EUR unbezahlter Urlaub
3500 EUR / 30 = 116,67 * 16 = 1866,72 EUR bezahlte Arbeitstage

Für die Berechnung des unbezahlten Urlaubs gibt es keine bestimmte Richtlinie. Wie wurde es bis jetzt betriebsüblich gemacht? Diese Vorgehensweise, wenn sie rechnerisch richtig ist, sollte beibehalten werden.

Es wird jedoch von einer kalendertäglichen Freistellung üblich gesprochen.

VG,
Anni
**** Ein kurzes "Danke" oder "hat geklappt" tut net weh ;) , andere User freuen sich, wenn sie sehen, dass der Weg geht und ich sage "Dankeschee" :) ****
Hallo Anni :wink1:

danke für deine e-mail.

Die 2. Variante habe ich nicht nachvollziehen können, da halt, wie du geschrieben hast, die Summe aus unbezahltem Urlaub und bezahlter Arbeitstage nicht dem Grundgehalt von 3.500 EUR wiedergab. Deshalb dachte ich an die 1. Variante.
Die 10 unbezahlte Urlaubstage waren über zwei aufeinanderfolgende Wochen. Also leuchtet mir dein Lösungsansatz ein, 14 Tage / 16 Tage, ein.
Also legt man besser die Kalendertage und nicht die Arbeitstage im Monat zugrunde.

ich werde mal den Sachverhalt intern nochmal diskutieren.
Danke und LG
NN
:wink1:  Hallo NN01,

Zitat
NN01 schreibt:
Also legt man besser die Kalendertage und nicht die Arbeitstage im Monat zugrunde.

Ich meine es irgendwo mal gelesen zu haben, dass bei unbezahlten Urlaub es sich auf Kalendertage bezieht. Und dies m.W. IMMER auf 30 Kalendertage im Durchschnitt, unabhängig vom Monat (28Tg./31Tg.)

Es geht hier vorrangig um die beitragspflichtigen SV-Tage, welche angesetzt werden. Und diese sind 30 Tage, bzw. abzüglich den Tagen, wo kein Arbeitsentgelt dem Arbeitnehmer bezahlt worden ist - zb. wg. Bezugszeit von Krankengeld, untermonatiger Eintritt in dem Abrechnungsmonat, Bezugszeit von Elterngeld, u.a.......)

Hoffe, konnte dir hiermit ein bisschen weiterhelfen.

VG,
Anni
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Hallo Anni,

du hast mir viel geholfen, jetzt auch nun mit der beitragspflichtigen SV-Tage.

danke dir und  eine schöne Restwoche.
LG, NN
Hallo NN01 :wink1:

hat sich wegen des unbezahlten Urlaubs alles klären können?

Ich habe eine ähnliche Frage.
Bei mir geht es aber um 24 Std.

Kann ich dich dazu nochmal fragen?

Lg
Hallo Isabell,

ja, wir haben die 30 Kalendertage zugrunde gelegt, so wie Anni da oben als Lösungsansatz vorgeschlagen hat.

Ja, kannst du gerne machen :-)
LG
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