
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster bestätigt, wonach die
Abfindung einer Pensionszusage gegenüber einem Gesellschafter-Geschäftsführer
keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt, wenn die Abfindung
betrieblich veranlasst ist. Die betriebliche Veranlassung sah das Gericht in diesem Fall als gegeben an, weil sich die GmbH in einer existenzbedrohenden Krise befand und weil die Höhe der Abfindung
einem Fremdvergleich standhält (BFH-Beschluss vom 17.09.2025, Az. VIII R 17/23).
Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird von Finanzbehörden dann angenommen, wenn ein
beherrschender Gesellschafter in den Genuss von
Zahlungen des Unternehmens kommt, die unabhängig von den jährlichen Gewinnausschüttungen erfolgen. Dabei wird weiterhin angenommen, dass der Gesellschafter seine Stellung im Unternehmen ausgenutzt hat, um die Zahlungen zu erwirken, und dass sie nicht betrieblich veranlasst sind. Eine übliche Fragestellung lautet: Hätte ein
ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Zuwendungen einer Person, die nicht Gesellschafter ist, gewährt? (R 8.5 Abs. 1 Satz 1 KStR - Körperschaftsteuer-Richtlinien).
Im verhandelten Fall hatte ein Gesellschafter, der zu 90 % an der GmbH beteiligt war, 2002 auf der Basis eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung eine
Pensionszusage erhalten. Um diese Zusage einer betrieblichen Altersversorgung einhalten zu können, schloss die GmbH
Rückdeckungsversicherungen zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers ab. Nach einem
Herzinfarkt des Geschäftsführers im Jahr 2011 und des daraus resultierenden Verlustes von zwei Großkunden geriet die GmbH in finanzielle Not. Die Gesellschafterversammlung
kürzte zunächst das
Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers und entschied 2012, die erteilte Pensionszusage zum 01.12.2012 aufzuheben.
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Zunächst wertete das Finanzamt die Zahlungen im Zuge der Aufhebung der Pensionszusage als Abfindung. Doch nach einer
Betriebsprüfung, bei der die Jahre 2012 bis 2014 betrachtet wurden, kam ein Prüfer zu dem Schluss, dass es sich statt einer Abfindung um eine vGA handele - mit entsprechenden steuerlichen Folgen. Der Prüfer bezog sich dabei auch auf ein
BFH-Urteil vom 11.09.2013 (Az. I R 28/13), in dem in einem ähnlich gelagerten Fall entsprechende Zahlungen als vGA gewertet wurden.
Im aktuellen Beschluss schreiben die BFH-Richter über das Urteil vom 11.09.2013: "Der I. Senat hat seine Entscheidung, dass eine Spontanabfindung die gesellschaftliche Veranlassung indiziere, ausdrücklich auf die "Besonderheiten des Streitfalls" gestützt und diese Würdigung damit selbst als
Einzelfallentscheidung eingeordnet". Der BFH bestätigt mit seinem Beschluss ein Urteil des FG Münster, die Abfindung nicht als vGA zu werten, gegen das das
beklagte Finanzamt Revision eingelegt hatte; die Revision hat der BFH nun abgewiesen.
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Erstellt von (Name) S.P. am 09.01.2026
Geändert: 09.01.2026 16:15:45
Autor:
S. P.
Quelle:
Bundesfinanzhof
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Maryna Pleshkun
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