Laptop laut AfA-Tabelle abschreiben - wie geht das ? Netto oder Brutto

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Laptop laut AfA-Tabelle abschreiben - wie geht das ? Netto oder Brutto
Hallo.

Ich führe ein umsatzsteuerbefreites Kleingewerbe und stehe jetzt vor der Aufgabe ein Wirtschaftsgut abzuschreiben. Doch muss ich jetzt für die Berechnung den Nettobetrag nehmen oder den Bruttobetrag, also zuzüglich der  Umsatzsteuer ( was mir natürlich lieber wäre). Ich habe zwar folgendes im Rechnungswesen-Portal gelesen

Zitat
Es zählt der Netto-Anschaffungspreis. Das gilt auch für Kleinunternehmer, die keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Nebenkosten für Transport und Versicherung zählen zum Anschaffungspreis hinzu.

Quelle:
http://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Anlagevermoegen/GWG-2013-Aktuelle-Grenzen-und-Praxistipps-1.html

aber ganz eindeutig ist dies nicht: Denn der Netto-Betrag könnte ja nur den Zweck haben, das Wirtschaftsgut in die jeweilige Kategorie einzuordnen (sofortige Betriebsausgabe oder Afa), aber ob jetzt der Brutto-Betrag oder der Nettobetrag abgeschrieben wird,. wird daraus nicht ganz ersichtlich. Es könnte ja auch sein, dass Kleinunternehmer zwar den Nettobetrag als Berechnungsgrundlage nehmen, um das jeweilige Wirtschaftsgut finanztechnisch einzuordnen, jedoch den Bruttobetrag für die Abschreibung als Berechnungsgrundlage nehmen (wenn der Nettobetrag 1000 € übersteigt ) ?

----

Wenn ich dieses "Rätsel" gelöst habe, ist die weitere Berechnung für mich kein Problem. Also den Betrag durch 3 (Jahre) minus anteilig die Monate im Jahr vor der Anschaffung des Wirtschaftsgutes.

Kleinunternehmer dürfen ja eine formlose EÜR abgeben: aber reicht es, die Abschreibung einfach anzugeben ? Was benötigt das Finanzamt noch ? Vll. den Rechenweg ? Und vermutlich auch eine Kopie des Kaufbelegs ?
Bearbeitet: Gluecklicher - 12.06.2015 15:18:04
Hallo,

wenn du Beispielsweise "buchen" würdest/müsstest hätte sich die Frage schon von selbst geklärt.

Weil bei einem Unternehmer der die Vorsteuer "ziehen" darf, landen bei 11.900 € Anschaffungskosten (Brutto) nur 10.000 € in der Aktiva.
Bei dir landen aber 11.900 € im Anlagevermögen und somit musst du diese auch abschreiben.  :idea:

Dein Zitat oben bezieht sich nur auf die GWG Grenze ob hier z.B. die 150-1000 € Grenze für den Sammelposten etc. Brutto oder Netto gelten, hat aber nichts damit zu tun, was auf dem entsprechenden Konto landet. Die Grenze entscheidet nur ob du die Regelung noch anwenden darfst.

Wenn du weniger wie 17.500 € Umsatz hast kannst du Deine EÜR  "formlos" einreichen. Belege schicke ich nicht mit, bei "Kleinkram", außer du hast gerade ein Porsche Cabrio als Firmenwagen gekauft, dann kannst dus gleich beilegen  :green:  Die melden sich ansonsten schon.

Aber bei über 17.500 musst du das Formular EÜR benutzen und da musst du mal schauen, das du am besten schon deine Daten unterm Jahr so eingibst, das du die geforderten Angaben liefern kannst.

schönen Gruß

Maik
Bearbeitet: sroko - 12.06.2015 19:33:20
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Ok. Eine Vorsteuer darf und will ich auch nicht ziehen. Dann also Brutto.

Noch eine Frage zu den 17.500 €. Ich habe mehr Umsatz gemacht, aber im Vorjahr dafür weniger als 17.500 € und in dem zu versteuerndem Jahr weniger als 50.000 €, also bin ich noch Kleinunternehmer. Heißt das nicht, dass ich trotz der Überschreitung der 17.500 € Grenze in dem betreffenden Jahr noch kein amtliches  EÜR ausfüllen muss, da ich ja in diesem Jahr weniger als 50.000 € verdiente ?
Hallo,

die Kleinunternehmer Regelung kommt aus dem USt Gesetz.

Das die "Summe" ab der man das EÜR Formular ausfüllen muss, die gleiche Höhe hat, mag natürlich Absicht sein, um einen bestimmten Kreis,
bzw der Gruppe von Kleinunternehmern dies alles zu erleichtern.
Aber ich kenne nur die Grenze 17.500, in Bezug auf das EÜR-Formular.


§60 EStDV
Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt, ist die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.  § 150 Abs. 7 und 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

Also damit ist das Formular gemeint.

Das Bundesfinanzministerium schreibt dann dazu, als Erlass an die Finanzbhörden:

Bei Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro im Wirtschaftsjahr wird es nicht beanstandet, wenn
der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird.
Insoweit wird auch auf die elektronische Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichtet. Die Verpflichtungen,
den Gewinn nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu ermitteln sowie
die sonstigen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, bleiben davon unberührt.



Somit, ist dies eigentlich eindeutig und wenn du noch Kleinunternehmer bist, dieses Jahr mit mehr als 17.5k,
wäre es nur "guter Wille" vom Finanzamt, wenn sie das Formular nicht verlangen.

schönen Gruß

Maik
Bearbeitet: sroko - 13.06.2015 10:39:03
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
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