Ich führe ein umsatzsteuerbefreites Kleingewerbe und stehe jetzt vor der Aufgabe ein Wirtschaftsgut abzuschreiben. Doch muss ich jetzt für die Berechnung den Nettobetrag nehmen oder den Bruttobetrag, also zuzüglich der Umsatzsteuer ( was mir natürlich lieber wäre). Ich habe zwar folgendes im Rechnungswesen-Portal gelesen
Zitat |
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Es zählt der Netto-Anschaffungspreis. Das gilt auch für Kleinunternehmer, die keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Nebenkosten für Transport und Versicherung zählen zum Anschaffungspreis hinzu. |
Quelle:
aber ganz eindeutig ist dies nicht: Denn der Netto-Betrag könnte ja nur den Zweck haben, das Wirtschaftsgut in die jeweilige Kategorie einzuordnen (sofortige Betriebsausgabe oder Afa), aber ob jetzt der Brutto-Betrag oder der Nettobetrag abgeschrieben wird,. wird daraus nicht ganz ersichtlich. Es könnte ja auch sein, dass Kleinunternehmer zwar den Nettobetrag als Berechnungsgrundlage nehmen, um das jeweilige Wirtschaftsgut finanztechnisch einzuordnen, jedoch den Bruttobetrag für die Abschreibung als Berechnungsgrundlage nehmen (wenn der Nettobetrag 1000 € übersteigt ) ?
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Wenn ich dieses "Rätsel" gelöst habe, ist die weitere Berechnung für mich kein Problem. Also den Betrag durch 3 (Jahre) minus anteilig die Monate im Jahr vor der Anschaffung des Wirtschaftsgutes.
Kleinunternehmer dürfen ja eine formlose EÜR abgeben: aber reicht es, die Abschreibung einfach anzugeben ? Was benötigt das Finanzamt noch ? Vll. den Rechenweg ? Und vermutlich auch eine Kopie des Kaufbelegs ?