Abgrenzung ja oder nein Fall?

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Folgender Fall:
Für ein Fachzeitschriften-Abo 2010 wofür wir am 28.12.2009 vom Verlag eine Rechnung erhalten haben, ist diese Rechnung abzugrenzen, weil das Abo einen Aufwand für das Geschäftsjahr 2010 darstellt.

Also:
ARA
Vost an Verb (Kreditor)

Oder muss nur abgegrentzt werden, wenn im alten Jahr 2009 die Zahlung erfolgt.

Vielen Dank für eure Mühren im Voraus.
Hallo de Lang,

da die Leistung erst in 2010 erbracht wird und die Zahlung in 2009 nicht mehr erfolgte, wird die Steuer auch erst in 2010 fällig. Somit würde ich diese Rechnung diese Jahr garnicht mehr buchen, sondern erst zum 02.01.2010. Dies stößt auch keinen BP an.
Wenn man eine GmbH hat, sollte man diese rechtl. Vbk. allerdings wohl Einbuchen, jedoch ohne Vst. zu ziehen.

Prinzipiell grenze ich ansonsten solche wiederkehrenden Zahlungen, von geringem Wert nicht ab, sondern behandele sie im Zahlungsjahr als Aufwand. (z.b. Zeitschriften Abo von Juni bis Mai Folgejahr) Hier wird die Ust. allerdings mit der Zahlung auch wirksam.

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Trotz gestellter Rechnung des Verlags keine Vorsteuerbuchung mehr im alten Jahr. Gilt bei Soll-Besteuerung nicht Umsatz- bzw. Vorsteuerbuchung bei vereinbarten Entgelten?

Wie geagt bei einer wirkliche Zahlung des Abos wäre der Fall klar:
ARA
Vost an Bank

Nur jetzt existiert eine Rechnung(Ausgabe) aber keine wirkliche Auszahlung. Das ist mein Problem über das wir in der Firma diskutieren.
Hallo de Lang,

Im Gesetz steht in § 13 (1) UStG das die steuer erst fällig wird wenn die Lieferung/Leistung erbracht wurde oder eine Zahlung geleistet wurde, analog steht im § 15 (1) Nr. 1 das die Vorsteuer gezogen werden kann, für Zahlungen vor Ausführung der Umsätze, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet wurde.

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
(Toll jetzt hab ichs umsonst geschrieben  :lol:  Aber wenigstens das gleiche)

§15 USTG

1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.  die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Danke für die Antworten.

Also Rechnung erst in 2010 buchen:

Aufwand
Vost an Verb all

und sich am 28.12. auf Sylvester freuen.
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