da ich leider trotz intensiver Recherche nicht alle Fragen klären konnte, suche ich einmal mehr Hilfe hier im Forum und würde mich über konstruktive Rückmeldungen freuen.
Wir bekommen immer wieder Rechnungen aus dem Ausland, und nicht immer bin ich mir sicher, wie sie zu verbuchen sind.
Beim EG-Erwerb und sonstigen Leistungen aus dem EU-Ausland ist mir soweit alles klar - mir geht es nur um Rechnungen aus Drittländern.
Fall 1 - Bestellung von Waren über amazon.DE ("Versand über amazon") - Verkäufer aus China oder Hong Kong
Immer wieder wird bei uns Kleinkram auf amazon.de bestellt, der über amazon versendet wird und auch wie üblich am nächsten Tag bei uns ist.
Allerdings sind die eigentlichen Verkäufer dabei häufig in Hong Kong oder China ansässig.
Sie schicken ihre Waren an amazon und amazon versendet die Ware für sie in Detuschland (amazon Fullfillment).
Eine Rechnung gibt es - wenn überhaupt - nur auf Nachfrage. Bekommt man eine Rechnung, ist daran i.d.R. so ziemlich alles falsch, was falsch sein kann (manchmal nur "Proforma-Rechnung", manchmal falscher Betrag, u.s.w., einen Hinweis auf Steuerschuldumkehr habe ich noch nie gelesen).
Da die Rechnungen also i.d.R. schlicht fehlen, verwende ich immer die amzon Bestelldetails als Beleg.
Bisher habe ich diese Bestellungen immer (nach SKR04) auf "5200 Wareneingang" (ohne Vorsteuer gebucht).
Allerdings frage ich mich jetzt, ob das korrekt war - erstens wg. Reverse Charge und zweitens wegen Zoll - daher folgende Fragen:
1) kann ich davon ausgehen, dass Waren, die über amazon Fullfillment geliefert werden, bei der Einfuhr nach Deutschland ordnungsgemäß verzollt wurden?
Bzw. habe ich in diesem Zusammenhang noch irgendwelche Pflichten, die Einfuhrumsatzusteuer oder den Zoll betreffen?
2) Der Hinweis auf Steuerschuldumkehr fehlt wie gesagt bei diesen Rechnungen immer. Sind diese Rechnungen ggfs. trotzdem "Reverse charge"-pflichtig?
Ich lese immer wieder "Die Rechnung muss einen Hinweis auf die Steuerschuldumkehr enthalten"
(z.B. hier:
Was passiert aber, wenn dieser Hinweis trotzdem fehlt und ich keine andere Rechnung bekommen kann? Muss ich dann trotzdem reverse Charge anwenden, oder darf ich das auf keinen Fall?
Oder hängt es von der Art des verkauften Artikels ab, ob Reverse Charge angewendet werden muss, oder nicht?
Fall 2 - Rechnung aus den USA für Webservice
Hier geht es um Rechungen für dei Nutzunbg von verschiedenen Webdiensten.
Auf diesen Rechnungen ist natürlich auch keine Umsatzsteuer ausgewiesen; allerdings fehlt auch hier der Hinweis auf "Reverse Charge".
Buche ich hier einfach auf das ensprechende Aufwandkonto ohne Vorsteuerabzug, oder muss ich hier grundsätzlich auf (SKR 04) "5925 - Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer" buchen"?
Und noch eine grundsätzliche Frage, die auch den EG-Erwerb betrifft:
Wenn ich auf (SKR 04) 5923 (Leistungen eines im anderen EG-Land ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer) oder 5925 (Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer) buche, kann ich ja nicht gleichzeitig auf das passende Aufwandskonto buchen (beispielsweise Wareneingang, Bürobedarf oder auch BGA).
Wenn ich aber aktivierungspflichtige Anlagegüter im Ausland kaufe, muss ich die doch schätzungsweise genauso aktivieren, wie wenn ich sie im Inland kaufe?
Wie buche ich das? Ich dachte, ich könnte 5923/5925 quasi als Interimskonto benutzen und alles, was dort aufläuft, auf das richtige Konto weiterbuchen.
Allerdings will meine Buchhaltungssoftware immer, wenn ich 5923 anspreche, auch gleich 3837 (Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19%) und 1407 (Abziehbare Vorsteuer § 13b UStG 19%) ansprechen.
Wie buche ich das?
Vielen Dank für Eure Rückmeldungen!
andreaswo