Fremdleistung innergemeinschaftliche Lieferung

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Da kann ich Andreas nur beispringen: 3123 oder 3125 (Voraussetzung: voller Vorsteuerabzug und allgemeiner USt-Satz von 19 % auf Eingangs- und Ausgangsseite).

Aus rein gewinntechnischer Sicht führt 4780 wahrscheinlich zum richtigen Ergebnis. Allerdings wird die 13b-USt nicht angesteuert, so dass Du alles per Hand erledigen und prüfen darfst. Aber das ist wohl nicht im Sinne des Erfinders. Dann kannst Du Deinen Rechner gleich aus dem Fenster werfen und Dir eigene T-Konten malen.

Hinsichtlich der Altarbeiten des Steuerberaters müsste geprüft werden, ob mit der USt alles glatt gegangen ist. Wenn Deine Fa. nicht zum vollen VorSt-Abzug berechtigt ist, lässt sich mit Sicherheit sagen, dass da einiges schief gelaufen ist. Wenn der volle Vorsteuerabzug geben ist, könnte aus der Ferne betrachtet für die Vergangenheit wohl alles so bleiben wie es ist (Voraussetzung: 4780 wurde ohne Vorsteuerabzug bebucht).

Gruß
Gustav
Bearbeitet: Gustav - 29.06.2010 11:31:45 (Klarstellung)
Hallo mbissette,

für den Erwerb von Leistungen/Lieferung von einem ausländischen Unternehmen ist entsprechend - ob es sich um Leistung oder Lieferung handelt - das jeweilige Aufwandskonto "... für im ausland ansässige Unternehmen 19% Vorsteuer und 19% Umsatzsteuer" zu verwenden.

Dabei lautet die Buchung bei Eingangsrechnungen immer Aufwand (oder Anlagevermögen) an Kreditor (und nicht Debitor, d.h. Kunden).

Grüsse

Anreisa  :)
Hi und sorry für das Hin und Her.

Also ich buche unter SKR03 bin (noch) Ist-Versteuerer. Buchungen wurden so gemacht:

4780 an Kreditor

In Lexware financial office plus 2010 gibt es die Felder Haben also in diesem Falle 4780 und Soll (Kreidtor) Dann auch ein Feld Steuer. Hier gibt es zur Auswahl: Keine, Vst 7%, Vst. 19%, IgE 7% USt/VSt, IgE 19% USt/VSt und andere.

Für alle nicht in Deutschland ansässige wähle ich "Keine" im Feld Steuer und für Deutschland Wähle ich VSt 19%

Wäre das so richtig?
ähhhhh, immer noch nein!

Da kannst du noch x mal das Kto. 4780 vorschlagen, es bleibt bei nein

lese nochmal dieses Thema von Anfang an und wenn es dann sollte es  zumind. ein klein wenig "klick"  machen.
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hi Andreas,

danke. Für das Feld "Steuer" soll ich also "kein" beim  Buchen die Rechnungseingänge auswählen sofern die Übersetzer im EU- und Nicht-EU-Ausland keine Steuer in Ihren Rechnungen nicht ausweisen?
:o  nein!!!!

Du nimmst mich doch mittlerweile auf die Schippe oder?
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Nein, ich bin etwas verwirrt, weil mein Steuerberater es mir nicht erklären will und stellt sich heraus, dass er einiges falsch gemacht hat. Also in meinem Programm, habe ich diverse Möglochkeiten unter Steuer zur Auswahl. Nun wenn meine Freiberufler  im EU-Ausland mir keine USt berechnen,

Aslo VSt19 % /USt 19 % soll hier für Steuer ausgewählt ?:denk:
Hallo,

ich bin definitiv kein Umsatzsteuerexperte, aber ich versuche es mal einwenig aufzuhellen, bevor Andreas & Gustav aufgeben.

Dein Unternehmen beauftragt einen Übersetzer ?

1. Fall Übersetzer im Inland.

2. Fall Übersetzer im EU Gemeinschaftsgebiet

3. Fall Übersetzer im Ausland (Nicht-EU)

Wenn ich es richtig weiß hat jederfall nahe zu eigene Konten. Daher nun erstmal meine Frage für welchen Fall brauchst du die Buchungssätze mit den Konten?

Gruß Reaper
Guten Morgen allerseits,

zum Thema "Buchen & Konten" will ich mich nicht mehr äußern. Ich denke, dass da alles gesagt ist.

Da mbissette nochmal die USt-Sätze ins Gespräch gebracht hat, will ich darauf hinweisen, dass Übersetzungsleistungen durchaus nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen können. Vgl. hierzu auch Abschnitt 168 Umsatzsteuer-Richtlinien, dort insbesondere Absatz 12.

Sofern der volle Vorsteuerabzug möglich ist, spielt der Steuersatz in 13b-Fällen auf der Eingangsseite keine Rolle. Interessant wird's erst auf der Ausgangsseite. Eine Ferndiagnose, welcher Steuersatz denn nun anwendbar ist, kann ich leider nicht stellen, da es ausschließlich auf die zivilrechtlichen Vereinbarungen im Einzelfall ankommt. Mischfälle (z.B. Eingang 7, Ausgang 19) sind selten, aber ebenfalls denkbar. Der Gang zum Steuerberater dürfte da unausweichlich sein. Ich drücke fest die Daumen, dass der sich da besser auskennt als beim Kontieren.

Gruß
Gustav
HI reaper,

also ich brauche lediglich den richtigen USt.-Satz für Fremdleistungen aus EU-Ausland. Bei Rechnungseingang wird keine USt. aufgeführt von den Diensleistern. Aber Gustav/Andreas meinen Vorst./USt. 19% lautet der Steuersatz. Wenn die Lieferanten mir aber keine Ust. berechnen, kannn ich diesen Steuersatz nehmen?
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