mit einer Kollegin (die gleiche wie beim letzten Mal

Folgende Situation: Wir führen die Buchhaltung einer kleinen Kapitalgesellschaft, die nach SKR04 bilanziert. Zum 31.12.2022 hat die Gesellschaft einen Verlust in Höhe von 10.000 € für das Geschäftsjahr 2022 festgestellt. Im Vorjahr (2021) hatte die Gesellschaft noch einen Gewinn in Höhe von 25.000 € ausgewiesen. Das Finanzamt hat im Laufe des Jahres 2022 daher die Körperschaftssteuer 2021 auf 3.750 € festgesetzt, wofür die Gesellschaft zum 31.12.2021 bereits eine Rückstellung gebildet hatte, die dann bei Zahlung in 2022 vollständig aufgelöst wurde. Das Finanzamt hat zudem die Vorauszahlung auf die Körperschaftssteuer 2022 auf ebenfalls 3.750 € festgesetzt, die die Gesellschaft auch im Verlauf des Jahres 2022 dem Finanzamt überwiesen hat.
Das führt erst mal dazu, dass die Gesellschaft in der Bilanz zum 31.12.2022 einen Körperschaftssteuer-Aufwand (SKR04 7600) in Höhe von 0 € und für die geleisteten Vorauszahlungen eine Körperschaftsteuerüberzahlung (sonstige Vermögensgegenstände; SKR04 1450) in Höhe von 3.750 € ausweist.
Frage 1: Wie ist mit dem Verlustrücktrag in der Bilanz zum 31.12.2022 zu verfahren?
Der im Geschäftsjahr 2022 erwirtschaftete Verlust in Höhe von 10.000 € soll ins Jahr 2021 zurückgetragen werden, was den Gewinn des Geschäftsjahres 2021 rückwirkend auf 15.000 € reduzieren würde. Die Gesellschaft erwartet dadurch eine Erstattung der Körperschaftssteuer 2021 in Höhe von 1.500 €, die im Jahr 2023 ausgezahlt werden soll. Achtung, Fristigkeit beachten: Das Geschäftsjahr 2021 ist schon lange abgeschlossen und die Steuererklärung wird erst im Jahr 2023 abgegeben; wir betrachten gerade die Situation zum 31.12.2022.
Inwieweit ist der erwartete Erstattungsanspruch der Gesellschaft gegenüber dem Finanzamt in Höhe von 1.500 € in der Bilanz zum 31.12.2022 zu erfassen?
Ich habe hier den Standpunkt vertreten, dass dieser Erstattungsanspruch der Körperschaftssteuer 2021 in der Bilanz 2022 keine Berücksichtigung findet, da die Festsetzung der Körperschaftssteuer qua Gesetz unsicher ist und für unsichere Forderungen ein Bilanzierungsverbot besteht. Seht ihr das auch so? Wenn nicht, wieso?
Frage 2: Wie ist dann mit der Erstattung im Jahr 2023 zu verfahren?
Mit Bescheid vom 01.06.2023 setzt das Finanzamt die Körperschaftssteuer für das Geschäftsjahr 2022 auf 0 € fest und trägt den Verlust des Geschäftsjahres 2022 in Höhe von 10.000 € auf das Geschäftsjahr 2021 zurück. Dadurch beträgt der Gewinn des Geschäftsjahres 2021 nunmehr 15.000 €, weshalb das Finanzamt die Körperschaftssteuer für das Geschäftsjahr 2021 rückwirkend auf 2.250 € festsetzt, woraus ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.500 € resultiert. Am 10.06.2023 erhält die Gesellschaft eine Gutschrift vom Finanzamt in Höhe von 5.250 €: Es werden 3.750 € Körperschaftssteuer-Vorauszahlung 2022 sowie 1.500 € Körperschaftssteuer 2021 zurückerstattet.
Die Erstattung der Körperschaftssteuer-Vorauszahlung 2022 (3.750 €) wird gegen SKR04 1450 (Körperschaftsteuerüberzahlungen) gebucht, wodurch das Konto ausgeglichen ist (1800 an 1450 3.750 €).
Wie aber ist die Erstattung der Körperschaftssteuer 2021 in Höhe von 1.500 € zu verbuchen? Im SKR04 finde ich eigentlich nur 7604 Körperschaftsteuererstattungen für Vorjahre, das dann ein negatives Saldo aufweisen würde (1800 an 7604 1.500 €). Ein negatives Saldo auf einem Aufwandskonto ist... Ungewohnt. Einen Ertrag stellt eine Steuererstattung aber ja auch nicht wirklich dar - ich hätte auch absolut keine Idee welches Ertragskonto man da nehmen könnte. Wie seht ihr das?
In der Körperschaftssteuererklärung 2023 müssten diese 1.500 € dann als außerbilanzielle Korrektur das zu versteuernde Einkommen kürzen, genauso wie der Körperschaftssteuer-Aufwand eine Hinzurechnung ist.
Wie seht ihr das?
Liebe Grüße
Daniel