Einnahmen aus 2022 erstatten und um Zahlung in 2023 bitten

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Einnahmen aus 2022 erstatten und um Zahlung in 2023 bitten, Einnahmen aus 2022 erstatten und um Zahlung in 2023 bitten
Hallo zusammen,
mir sind in 2022 leider noch kurz vor Jahreswechsel Zahlungen auf das Geschäftskonto eingegangen, welche für Dienstleistungen in 2023 geplant sind.
So übersteige ich den Umsatz von 22.000€, was ich aber auf keinen Fall möchte.
Kann ich die besagten Einnahmen noch an die Kunden erstatten und mit neuen Rechnungen um Zahlung in 2023 bitten?

Danke im Voraus
Es handelt sich um Anzahlungen und somit (noch) nicht um Entgelte für ausgeführte Umsätze. Deshalb bleiben die Zahlungen bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes für 2022 außen vor.

Btw: Für das angedachte Szenario wäre es nach dem Jahreswechsel aber auch zu spät gewesen.
Hallo Gustav,
Danke erstmal für deine Antwort!

Dazu habe ich folgende Information gefunden, die deiner Antwort widerspricht, wenn ich mich nicht täusche.


2.1. Zuflussprinzip

Im Rahmen der → Einnahmen-Überschussrechnung sind erhaltene Anzahlungen im Zeitpunkt des Zuflusses (§ 11 Abs. 1 EStG) als Betriebseinnahmen zu erfassen. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen für noch zu erbringende Leistungen oder zu liefernde Wirtschaftsgüter handelt. Die in der Anzahlung enthaltene Umsatzsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a) Satz 4 UStG) stellt hierbei ebenfalls eine Betriebseinnahme im Zeitpunkt des Zuflusses dar.
Es geht um eine umsatzsteuerliche Fragestellung zur Anwendung von § 19 UStG. Einkommensteuerliche Würdigungen in § 11 EStG spielen dabei keine Rolle. Die Steuerarten dürfen nicht miteinander vermischt werden.
Hallo Gustav,
das bedeutet dann:
-in der EÜR wird alles eingetragen, was in 2022 vom Kunden auf mein Konto überwiesen wurde.
-in der Umsatzsteuererklärung werden nur die tatsächlich ausgeführten Umsätze für 2022 eingetragen.

Habe ich das richtig verstanden?
Ja, für die Umsatzsteuer allerdings mit der Einschränkung, dass die Aussage nur für die Prüfung der Umsatzgrenze in § 19 UStG zutrifft. Außerhalb dieser Regelung sind natürlich auch Anzahlungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen und entsprechend in die Erklärung einzutragen.
Ich hatte gedacht, dass die Anzahlungen als Umsätze in der Umsatzsteuererklärung für das nächste Jahr eingetragen werden können. Wie sonst kann ich Diese getrennt von den ausgeführten Umsätzen auf in Umsatzsteuererklärung für 2022 aufzeigen?
Ich habe das Gefühl, wir reden aneinander vorbei. Wenn der Stpfl. Kleinunternehmer i S.d. § 19 UStG ist, trägt er doch nur vorn den Vorjahres- und den Vorvorjahresumsatz ein.
Ja, war unglücklich ausgedrückt. Also Trage ich in der Zeile Vorjahresumsatz meinen Umsatz ohne die Anzahlungen ein?

Ich meinte, wenn ich im nächsten Jahr die Umsatzsteuererklärung mache, rechne ich die Anzahlungen aus 2022  als Umsatz für 2023 dazu.
So ist es
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