Anrechnung GmbH JÜ auf Privatvermögen

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Anrechnung GmbH JÜ auf Privatvermögen
Hallo zusammen,

hier 2 Fragen:  :denk:

1. Kann der Jahresüberschuss einer Ein-Mann-GmbH/UG bereits bei Entstehung in der Gesellschaft dem Einkommen des Gesellschafters zugerechnet werden oder erst, wenn der Gewinn an den Gesellschafter ausgeschüttet wird?

2. Muss die Gesellschaft einen Teil des Gewinns ausschütten, oder kann dieser auch mehrere Jahre in der Gesellschaft verbleiben ohne Ausschüttung?

Vielen lieben Dank im Voraus für eure Hilfe!!!
Hi mercator,

vor dem Jahresabschluss (am Ende des Geschäftsjahres) hat man doch noch gar keinen Jahresüberschuss ermittelt. Ergo kann dieser auch nicht zugerechnet werden. Da wir über die GmbH sprechen, kann auch nicht einfach ausgeschüttet werden (wie bei Privatentnahmen eines Einzelunternehmers). --> Erst bei Ausschüttung bzw. Vorab-Gewinnausschüttung, dann sind dies erst Einkünfte aus Kapitalvermögen

Bei keiner Gewinnausschüttung kommt natürlich die Frage auf, warum kein Gewinn ausgeschüttet wird? Bekommt der Gesellschafter-Geschäftsführer dann ein hohes Gehalt, was Fremde nicht erhalten würden, könnte man schon auf den Gedanken verdeckte Einlage kommen --> Nachversteuerung. Tendenziell dürfte die Nichtausschüttung aber kein Problem sein.

MfG
M.
Hallo M.
Vielen Dank für die schnelle Antwort.  :D

Hintergrund der Frage: Ich habe mich gefragt ob es rechtlich die Möglichkeit gibt, die Einkünfte aus Kapitalvermögen auf einige spätere Jahre zu verschieben (Ursache sind Auflagen welche das derzeitige Einkommen des Gesellschafters betreffen).

Wg. der verdeckten Einlagen:
Dabei handelt es sich doch gem. R 40 Abs. 1 KStR  um einen einlagefähigen Vermögensvorteil dessen Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.

Dieser liegt dann vor
..“Wenn ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns den
Vermögensvorteil der Gesellschaft nicht eingeräumt hätte..“ (R 40 Abs. 3 KstR)

1. Inwieweit könnte man hierbei eine verdeckte Einlage vermuten?
2. Kann die Nichtausschüttung des Gewinns als Verzicht auf Tätigkeitsvergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers ausgelegt werden?
3. Nach §29 GmbHG dürfen Gewinnrüla auch in voller Höhe des Gewinns gebildet werden, oder?

4. inwiefern meintest du „ Bekommt der Gesellschafter-Geschäftsführer dann ein hohes Gehalt, was Fremde nicht erhalten würden

Allg. zu verdeckten Einlagen:

5. Worin liegt eigentlich der entscheidende Effekt bei m Vorliegen von  verdeckten Einlagen?
Ausschließlich in der Schmälerung des Veräußerungserlöses  aufgrund der Anerkennung als nachträgliche AK?

Ich hoffe du kannst mir hierbei noch einmal weiterhelfen.
Entschuldige bitte falls ich eine Frage doppelt gestellt habe.
Bin noch relativ neu in der Welt des Rechnungswesens.  :|

Vielen, vielen Dank nochmal,

Beste Grüße
Bearbeitet: mercator_25 - 03.05.2012 18:56:09
Was steht den im Gesellschaftsvertrag zu den Gewinnausschüttungen ?

Gruß

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
[FONT=Geneva]"Was steht den im Gesellschaftsvertrag zu den Gewinnausschüttungen ?" [/FONT]

Der Gesellschaftsvertrag besteht noch nicht.
Sind alles Überlegungen im Rahmen einer Neugründung.

Vielen Dank im Voraus

Grüße
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