Guten Tag,
ich habe folgenden Sachverhalt, zu dem ich hoffe, hier eine Bestätigung / Korrektur zu erhalten. Für jede Hilfe danke ich sehr herzlich!
Beurteilung nach IFRS
Bei der Herstellung von Software ist zwischen Auftragsfertigung für einen Kunden (Fall A) und Fertigung in der normalen Geschäftstätigkeit z. B. für einen anonymen Markt (Fall B) zu unterscheiden.
Fall A: Bei Entstehung in Zusammenhang mit Verträgen mit einem Kunden ist der IFRS 15 anzuwenden. Eine Einbuchung als current asset/Umlaufvermögen (IAS2.8) oder als asset/Anlagevermögen (IAS38.3a, i) ist nicht erlaubt. Also keine Aktivierung, sondern nur Verbuchung der Erlöse gegen Herstellungskosten (entsprechend der Detailregelungen in IFRS15).
Damit starke Abweichung zu HGB, da dort im Umlaufvermögen ein Vermögensgegenstand entsteht.
Fall B: Wenn die Software dem Unternehmen dauernd dienen wird (also nicht mit ausschließlichen Nutzungsrechten übertragen wird, sondern immer nur Kopien mit einfachen Nutzungsrechten, wie bei Standardsoftware üblich, verkauft werden), Aktivierung gemäß IAS38 als immaterieller Vermögenswert im Anlagevermögen. Die einzelnen Kopien laufen dann über das Umlaufvermögen. Falls mit ausschließlichen Nutzungsrechten übertragen wird, IAS2 und Umlaufvermögen.
Ist das so korrekt (in grundlegender Betrachtung) dargestellt?
Gruß
Philipp
ich habe folgenden Sachverhalt, zu dem ich hoffe, hier eine Bestätigung / Korrektur zu erhalten. Für jede Hilfe danke ich sehr herzlich!
Beurteilung nach IFRS
Bei der Herstellung von Software ist zwischen Auftragsfertigung für einen Kunden (Fall A) und Fertigung in der normalen Geschäftstätigkeit z. B. für einen anonymen Markt (Fall B) zu unterscheiden.
Fall A: Bei Entstehung in Zusammenhang mit Verträgen mit einem Kunden ist der IFRS 15 anzuwenden. Eine Einbuchung als current asset/Umlaufvermögen (IAS2.8) oder als asset/Anlagevermögen (IAS38.3a, i) ist nicht erlaubt. Also keine Aktivierung, sondern nur Verbuchung der Erlöse gegen Herstellungskosten (entsprechend der Detailregelungen in IFRS15).
Damit starke Abweichung zu HGB, da dort im Umlaufvermögen ein Vermögensgegenstand entsteht.
Fall B: Wenn die Software dem Unternehmen dauernd dienen wird (also nicht mit ausschließlichen Nutzungsrechten übertragen wird, sondern immer nur Kopien mit einfachen Nutzungsrechten, wie bei Standardsoftware üblich, verkauft werden), Aktivierung gemäß IAS38 als immaterieller Vermögenswert im Anlagevermögen. Die einzelnen Kopien laufen dann über das Umlaufvermögen. Falls mit ausschließlichen Nutzungsrechten übertragen wird, IAS2 und Umlaufvermögen.
Ist das so korrekt (in grundlegender Betrachtung) dargestellt?
Gruß
Philipp
Bearbeitet:
Chorsi - 22.01.2019 13:43:47