Ausgangsrechnungen von 2016 erst 2017 eingenommen

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Ausgangsrechnungen von 2016 erst 2017 eingenommen
Hallo Allen,

ich bin Einzelunternehmer und mache EÜR.

Ich habe eine Rechnung ins Ausland im Dezember 2016 erstellt und diese Einnahmen über die Zusammenfassenden Meldung des Finanzamtes am 5 Januar 2017 pflichtgemäß gemeldet.
Der Kunde hat aber jetzt erst im März 2017 bezahlt.  Für die Steuererklärung muss ich diese Einnahme deshalb erst in die EÜR 2017 schreiben.

Das bedeutet aber,
ich habe in der Zusammenfassenden Meldungen 2016 als Einnahmen etwas angegeben was ich erst 2017 wirklich eingenommen habe,
deshalb stimmen die Zahlen der Zusammenfassenden Meldungen von 2016 dann nicht mit den Zahlen der EÜR von 2016 überein,
weil der Ertrag ja erst 2017 in der EÜR steht.

Kann das sein, wird da FA da nicht zurecht sketptisch?

Danke vorab.

Oliver
:wink1: Hallo Oliver,

:denk: was hat die ZM mit der EÜR zu tun?

Es lässt sich doch alles schlüssig nachvollziehen. Die ZM kann nicht verschoben werden, da diese bei Leistungserbringung erfolgt und die EÜR kann nicht "korrigiert" werden, da diese bei Geldeingang erfolgt. Daher ist doch alles gut? !

Zudem fällt die 10-Tages-Regel so oder so nicht darunter weil a) zu spät und b) keine regelmäßig, wiederkehrende Zahlung. Und andere Abregrenzugnen sind mir für EÜR nicht bekannt. Lass mich jedoch gerne eines besseren belehren ;o)
Zudem sei beachtet: Die Umsatzsteuer ist in voller Höhe im Jahr der Zahlung abzugsfähig! Daraus ergibt sich jahresübergreifend eben mal ne Differenz ;)

Das FA ist gar nicht so sketptisch, wie dem nachgesagt wird. Wenn alles nach GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung von Büchern) erfolgt, ist man doch eh auf der sicheren Seite. Und das ist ja schon nie was neues, denn eine Buchführung hatte schon immer
*ordentlich
*übersichtlich (klar und nachvollziebar) (für sachverständige 3te jederzeit (innerhalb angemessener Zeit) nachvollziebar)
*vollständig
*richtig
*in lebender Sprache
*sicher
*belegbar

Vg,
Anni
Bearbeitet: anni2012 - 06.03.2017 12:50:31
**** Ein kurzes "Danke" oder "hat geklappt" tut net weh ;) , andere User freuen sich, wenn sie sehen, dass der Weg geht und ich sage "Dankeschee" :) ****
Vielen Dank Anni,

das beruhigt mich

:D
Guten morgen

Die Frage ist doch generell, ob die Erklärung so richtig war oder nicht!
Wenn Nein, erhebt das FA -> Zinsen auf die verspätete Meldung/Abführung

Der Kollege oben schuldet die UST aus seiner Leistung als
Soll-Versteuerer: mit Erbringung der Leistung (Dezember),
unabhängig von Datum der Rechnungstellung oder Zahlungsvereinnahmung.
Zu diesem Zeitpunkt auch die ZM fällig.

Als IST-Versteuerer:
schuldet er die USt erst bei Zahlungseingang im März, ebenfalls dann die ZM

Für die nicht fristenkongruente Meldung der ZM vom Empfänger und Leistenden UNternehmen
wird nichts unternommen seitens der Behörden, da dies kein abnormaler Fall ist, sondern die
landeseigenen Gesetzte eine Verschiebung zulassen.


--> Einzelunternehmer und mache EÜR
Daraus lässt sich leider und grundsätzlich nicht und niemals ableiten,
ob SOLL oder IST-Versteuerer bzgl. der USt. vorliegt

Grüße
Patrick Jane
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