Das Trennen von Bildung und Auflösung einer Grundsteuer-Rückstellung in der GuV

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Das Trennen von Bildung und Auflösung einer Grundsteuer-Rückstellung in der GuV, Ausweisproblematik in der GuV
Hallo,

unser Chef hat die "tolle" Idee, die unter "Sonstige Steuern" gebildeten Aufwendungen für die Grundsteuerrückstellung bei der Auflösung in den SBE's zu zeigen.
Also: Weiterhin den Aufwand unterhalb "15. Ergebnis nach Steuern" zu bilden und bei Auflösung entsprechend davor. (Das gleiche gilt für unser EBIT, aber anderes Thema)
Es streubt sich alles in mir das so zu buchen; ich finde aber auch keine überzeugende Literatur die dagegen spricht.
Kann da jemand besser argumentieren? Stetigkeit oder so?

Gruß,
L3v3l
Der Steueraufwand des Unternehmens ist in der Gesamtperiode auszuweisen. Die Auflösung von Steuerrückstellungen ist auf den Steuerkonten im Haben zu buchen,
sie mindert den Gesamtsteueraufwand und ist kein betrieblicher Ertrag. "Steuern sind Steuern"  :green2: .

Kannst du nicht euren WP bitten, dir das zu bestätigen?
Stop - die Grundsteuer gehört zu den Betriebsausgaben, also muss die Auflösung auch in die betrieblichen Erträge. Da die Grundsteuer eine abziehbare Betriebsausgabe ist, gehört der Aufwand auch nicht in das Ergebnis nach Steuern, sondern in das Betriebsergebnis. Der Chef hat Recht - einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater müsst ihr hier nicht zu Rate ziehen.
Naja, im Handelsrecht ist alles Betriebsausgabe, insofern greift dein Argument nicht, sogehts. Aber aus (Einkommen-)steuerlicher Sicht hast du vermutlich Recht.
Unsere WPs haben die Vorgehensweise übrigens durchgewunken. Die haben also auch nichts dazu gefunden  :D
Nichtsdestotrotz bleibt ein schlechtes Bauchgefühl und ich muss unsere Validierungen bezüglich Auflösung von Rückstellungen neu bauen...  :cry:

Gruß,
L3v3l
Die Grundsteuer ist unter sonstige Steuern ausgewiesen und nicht im SbA. Also das wäre mir neu  :D . Es geht hier auch um die G+V und
nicht um die Steuererklärung und abzugsfähige Betriebsausgaben.

Ich kenne die Auflösung der Steuerrückstellung so wie ich geschrieben habe, im Kommentar zum Kontenrahmen (mein schlaues Buch)
steht es auch genauso drin. Aber wenn's der Chef so will und der WP meint, das sei in Ordnung, ist es halt so.
Vermutlich macht es Sinn aufgrund L3v3l0rd begründung, die Grund/KFZ-Steuern bereits in den SbA als "betrieblichen Steuern"  zu erfassen und  in das Betriebsergebnis miteinzubeziehen. U.a. weist sogar die DATEV Standard BWA das so aus.
Bearbeitet: hans123 - 04.07.2018 12:24:00
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