Reslaufzeit für die Abzinsung von Rückstellungen

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Reslaufzeit für die Abzinsung von Rückstellungen, wie berechnen?
Hallo,

habe mal eine praktische Frage:

Wie wird die Reslaufzeit bei der Abzinsung von Rückstellungen ermittelt? Werden dabei nur volle Jahre genommen oder wird ein anteiliges Jahr auch als volles Jahr angerechnet?

Beispiel: Eine Abfindung wird im Mai 2013 ausgezahlt. Habe ich nun zum 31.12.2011 eine Restlaufzeit von 2 Jahren, wenn ich die Zeit bis Mai einfach als volles Jahr rechne oder ist es nur ein Jahr und ich ignoriere die restliche Zeit bis zum Mai in 2013?

Wähle ich die erste Variante mit 2 Jahren Restlaufzeit, habe ich das Problem, dass ich zu Beginn 2013 nicht den vollen nominellen Betrag in meiner Rückstellung habe und meine Auszahlung dann höher sein wird als in der Rückstellung verfügbar. Ich müsste also in 2013 noch eine Zuführung vornehmen.

Wähle ich die zweite Variante habe ich Anfang 2013 (Ende 2012) meine Rückstellung auf dem Nominalbetrag und stimmt damit mit der Auszahlung überein.

Diese Frage schließt sich etwas an den folgenden Beitrag an:

Rückstellungen brutto vs. netto-Methode

wollte hier aber mal lieber ein extra Thema eröffnen.

Gruß, Buchi
Bearbeitet: Buchi - 27.10.2011 11:19:37
Am besten rechne Tag genau oder halt Monatsgenau, wenn du es nicht genauer hast.
So müssen wir es zumindest für die Bilanzbuchhalter Prüfung rechnen.

Habe leider keine Zeit für ein Beispiel, falls das überhaupt nötig ist ? Stell ich mal eins ein.

Gruß

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Danke Maik!

aber bei monatsgenau, müsste ich ja im Jahr der Auszahlung noch anteilig eine Zuführung zur Rückstellung  vornehmen, da ja zum 01.01. dann noch nicht der Nominal-Bestand in der Rückstellung vorhanden ist. Das wäre ziemlich unpraktisch.

Und welchen Wert soll ich aus der Bundesbank- Tabelle für Abzinsungssätze verwenden, wenn ich z.B. 1,4 Jahre habe? Dort gibt es für die Restlaufzeit-Bestimmung nur volle Jahre, also 1 oder 2.Jahre ;)

Gruß, Buchi
und nun jeden Monat die Rückstellung neu berechnen. auweia, das wäre heftig ...
Ja, Buchi,

ich habe einen Artikel im "Betrieb" gefunden von WP/StB Manfred Kropp und StB Dr. Holger Wirtz, die verneinen die tag- bzw. monatsgenaue Berechnung für die Handelsbilanz genau wegen der Geschichte mit der Bundesbank-Tabelle.

Gruß Gabi B
Zitat
gabib schreibt:
Ja, Buchi,

ich habe einen Artikel im "Betrieb" gefunden von WP/StB Manfred Kropp und StB Dr. Holger Wirtz, die verneinen die tag- bzw. monatsgenaue Berechnung für die Handelsbilanz genau wegen der Geschichte mit der Bundesbank-Tabelle.

Gruß Gabi B

Das ist ja wieder das, was ich schon im anderen Beitrag geschrieben hatte und MICH "nervt" !
In der Handelsbilanz ist kocht jeder wieder sein eigenes "Süppchen", die Gruppe die am lautesten "Schreit" hat wohl Recht.
Und wenn lange genug auf seiner Meinung bestanden wird, wird das Ganze dan zu GoB´s  :klatschen:
Der Beitrag wird ja habe ich gesehen auch schon in Büchern zitiert und das wird dann wieder von anderen Büchern zitiert usw....

Oder halt bis ein Gerichtsurteil gefallen ist ca 2018 zu so einer Sache etc....  :denk:


In dem Artikel von der Betrieb steht aber auch das dieser Beitrag nur die persönliche Meinung der Autoren ist und sie diesen Beitrag auch zur Diskussion stellen.

Ich zitiere hier mal auch einen (Teil) Beitrag von Dr. Christian Zwirner der mir persönlich gut gefällt und die Situation darstellt:

"Zu nicht ganzjährigen Restlaufzeiten machen weder das Gesetz noch die Bundesbank Angaben. Ob der nächstliegende kleinere, der nächstliegende größere oder ein zwischen diesen Werten interpolierter Zinssatz zum Einsatz kommt, bestimmt der Kaufmann deswegen nach seinem Belieben – eingeschränkt durch die handelsrechtlichen Grundsätze wie bspw. das Vorsichtsprinzip und unter Beachtung der zu fordernden Willkürfreiheit."

-------------------------------------------------------------------

Hallo Buchi,

also im letzten Jahr musst du imho keine Zuführung machen, weil ja die Rückstellung nicht mehr < 1 Jahr läuft somit sollte am 01.01. dann schon der volle Erfüllungsbetrag da stehen.

Weiterhin stehe ich jetzt da auf dem "Schlauch" oder macht Ihr Monatsabschlüsse ?, das du die Rückstellung monatlich berechnen musst ? Weil sonst müsstest du ja nur die Bewertung zum 31.12. vornehmen  ?

Auf jeden Fall kann man es sich anscheinend aussuchen wie man es macht, da es ja nicht Wesentlich ist und man nur darauf achten sollte nicht willkürlich die Methoden zu wechseln von Jahr zu Jahr.


Gruß


Maik
Bearbeitet: sroko - 27.10.2011 20:51:52
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hallo Maik,

Zitat
also im letzten Jahr musst du imho keine Zuführung machen, weil ja die Rückstellung nicht mehr < 1 Jahr läuft somit sollte am 01.01. dann schon der volle Erfüllungsbetrag da stehen.

ja das sehe ich auch so. Es gab jedoch auch Meinungen, die sagten, dass für das nicht vollständige Jahr noch 1 Jahr Restlaufzeit anzusetzen wäre oder sogar monatsgenau berechnet werden soll (siehe gesamten Beitrag).

So wie Du es beschrieben hast wäre es natürlich optimal. Aber es gibt nach Euren Berichten offenbar keine genaue Regelung.

Ist schon echt witzig zu sehen, wie schludrig doch der Gesetzgeber mit seinen Vorschriften ist. Da werden statt der vorher geltzenden 5,5 % nun die ständig, jedoch nur sehr geringfügig, wechselnde Zinssätze der Bundesbank verwendet und bei der Bestimmung der Restlaufzeit, die ja bei einem Jahr mehr oder weniger, doch schon einigen Einfluss auf den Abzinsungsbetrag hat, wird nichts festgelegt. Also auf der einen Seite ganz genau bis auf zwei Nachkommastellen und auf der anderen Seite ist es egal ob ein Jahr mehr oder weniger.  :green:

Damit wurde doch mal wieder alles nur komplizierter.   :(


Na wenigstens endet die Arbeitswoche bald und das auch noch bei schönem Wetter  :wink1:

Gruß, Buchi
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