Guten Morgen,
angenommen ein bilanzierendes Unternehmen beauftragt eine Kanzlei für das Jahr 01 den Jahresabschluss zu erstellen. Die Kanzlei verbucht daher entsprechend eine Rückstellung für die zu erwartenden Kosten. Jetzt wurde der JA aber nicht in 02 erstellt, sondern in 03. Das heißt sowohl die Leistungserbringung als auch die Rechnungsschreibung sind in 03.
Im Rahmen der JA-Erstellung 02 ergibt sich nun folgende Frage: Ist die Rückstellung für den JA 01 bereits in eine Verbindlichkeit umzuwandeln, da zum Erstellungsstichtag die Höhe der Rechnung feststeht, oder ist die Rückstellung zu belassen (+ Rückstellung für JA 02), da die Leistung + Rechnung erst im Folgejahr liegen (=wertbegründend?)
Vielen Dank und freundliche Grüße
MK
angenommen ein bilanzierendes Unternehmen beauftragt eine Kanzlei für das Jahr 01 den Jahresabschluss zu erstellen. Die Kanzlei verbucht daher entsprechend eine Rückstellung für die zu erwartenden Kosten. Jetzt wurde der JA aber nicht in 02 erstellt, sondern in 03. Das heißt sowohl die Leistungserbringung als auch die Rechnungsschreibung sind in 03.
Im Rahmen der JA-Erstellung 02 ergibt sich nun folgende Frage: Ist die Rückstellung für den JA 01 bereits in eine Verbindlichkeit umzuwandeln, da zum Erstellungsstichtag die Höhe der Rechnung feststeht, oder ist die Rückstellung zu belassen (+ Rückstellung für JA 02), da die Leistung + Rechnung erst im Folgejahr liegen (=wertbegründend?)
Vielen Dank und freundliche Grüße
MK