Rückstellungen für "T-ZUG" per 30.06.21

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Rückstellungen für "T-ZUG" per 30.06.21, Notwendigkeit zur Bildung einer Rückstellung für T-ZUG-Zahlungen ("Tarifliches Zusatzgeld" Metall/Elektro-Tarifvertrag) bei abw. WJ
Hallo Zusammen,

wir erstellen gerade unseren Jahresabschluss (abweichendes Wirtschaftsjahr m. Stichtag 30.06.) und sind bei den Personalrückstellungen angelangt.
Hierzu eine Problemstellung:
- Wir bezahlen unsere Mitarbeiter nach Metall/Elektro-Tarifvertrag NRW
- Hier gibt es ja mittlerweile die verschiedensten Zusatzgelder
1. Tarifliches Zusatzgeld ("T-ZUG A") - Auzahlung mit der Juli-Payroll oder 8 Tage Urlaub in der 2. (Kalender-)Jahreshälfte (die beschäftigten können das bei uns wählen)
2. Zusatzbetrag ("ZUB" oder "T-ZUG-B") - ca. 400€ je MA, grundsätzlich mit der Juli-Payroll zahlbar, wg. Corona aber auch im November möglich
3. Transformationsgeld - 18,4% zahlbar im Feb. 2022

Müssen/Sollten für alle oder einige der oben genannten Zusatzzahlungen per 30.06.21 anteilig Rückstellungen gebildet werden?

Vielen Dank für Eure Rückmeldungen!
Hi Mikan,

zu 1. (T-Zug A): soviel ich weiß, besteht hier der Anspruch von 01.01.-31.12. -> also, per JA 30.06.21 würde ich somit anteilig ne RSt bilden
zu 2. (T-Zug B): Lösung wie bei 1.
zu 3. (Transformationsgeld): Laufzeit beginnt - glaube ich - erst mit 7/21.... demzufolge wäre per 30.06. keine RSt zu bilden

Hoffe, das hilft dir weiter!
LG
die drei ?
Hallo Zusammen,

habe mir mittlerweile eine Meinung gebildet:
Die tariflichen Zusatzzahlungen sind als Einmalzahlungen für das gesamte Kalenderjahr zu sehen (so wie z.B. Weihnachtsgeld).
Eine anteilige Rückstellung per 30.06.2021 (für noch nicht geleistete Zahlungen) ist daher zu bilden (periodengerechte Aufwandsabgrenzung).
Allerdings nur für T-ZUG A und T-ZUG B, da diese noch im Kalenderjahr 2021 zur Auszahlung kommen werden.

Gegenargument, das ich sehe, ist eine Referenz aus dem Tarifvertrag bzw. eine Info von der IG-Metall:
"Der T-ZUG (T-ZUG A = 27,5 Prozent Deines Monatsentgelts) und der Zusatzbetrag (T-ZUG B = 12,3 Prozent des Facharbeiter-Eckentgelts) wird in der Regel am 31. Juli ausbezahlt. Kein Anspruch auf T-ZUG besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vorher endet."
-> Ein Anspruch ergibt sich grundsätzlich also erst, wenn zum Auszahlungszeitpunkt (hier dann nach dem Stichtag) noch ein Arbeitsverhältnis besteht...

Da jedoch eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass fast alle Beschäftigten zum Auszahlungszeitpunkt noch angestellt sind, halte ich eine Rückstellung trotzdem für gerechtfertigt.

Was ist Eure Meinung?

Vielen Dank und Gruß!
Hi die drei ?,

danke für Deine schnelle Antwort, habe eben auch noch meine Logik gepostet (mit dem gleichen Ergebnis).

Viele Grüße
Mikan
Zitat
die drei ? schreibt:

zu 3. (Transformationsgeld): Laufzeit beginnt - glaube ich - erst mit 7/21.... demzufolge wäre per 30.06. keine RSt zu bilden
Hallo die drei?,

würdest Du dann konsequenter Weise für die meisten anderen Unternehmen mit Geschäftsjahr = Wirtschaftsjahr die Notwendigkeit sehen, für das Transformationsgeld (oben mein 3. Punkt) per 31.12.2021 anteilig eine Rückstellung zu bilden?

Das haben wahrscheinlich viele noch nicht auf dem Schirm...

Viele Grüße
Hi Mikan,

der Anspruch wurde erworben, die Verpflichtung besteht.
Yep, anteilig wäre die RSt zu bilden  :D

Liebe Grüße
die drei ?
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