Chancen und Risiken der neuen Unternehmensform "EU Inc."

"EU Inc." ist dem Europäischen Parlament zufolge eine vollständig digitale Gesellschaftsform, die man innerhalb von 48 Stunden online für höchstens 100 Euro einrichten kann, ohne dafür Mindestkapital zu brauchen. So will die EU die Gründung innovativer Unternehmen erleichtern. Jedes Unternehmen in der EU soll eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung in jedem EU-Staat gründen können. Dabei muss mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats seinen Wohnsitz in der EU haben. Viele Unternehmensgründer begrüßen die EU Inc., der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) warnt allerdings vor Risiken, die sich aus dem Verordnungsentwurf ergeben.

Bitkom-Umfrage: Deutsche Startups warten schon auf die EU Inc.

Die neue Rechtsform einer "EU Inc." findet unter Gründern breite Unterstützung. Sechs von zehn (62 Prozent) würden ihr nächstes Startup als EU Inc. gründen, nur für jeden zehnten (10 Prozent) kommt das nicht in Frage. Gut ein Viertel (28 Prozent) kann oder will sich dazu nicht äußern. Das ist das Ergebnis einer Befragung von Bitkom Research unter 102 Tech-Startups in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. Aktuell werden die Pläne für die EU Inc. auf europäischer Ebene diskutiert, in Kürze werden dazu die entscheidenden Trilog-Verhandlungen beginnen. Ziel ist eine EU-weit einheitliche Rechtsform, die Gründungen und grenzüberschreitendes Wachstum deutlich vereinfacht. "Europa braucht mehr Tech-Startups. Die EU Inc. würde das Gründen stark vereinfachen und Wachstum außerhalb der nationalen Grenzen erleichtern", sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. "Die große Zustimmung unter Gründerinnen und Gründern zeigt, dass die EU die Weichen richtig stellt. Jetzt gilt es die Pläne rasch und europaweit einheitlich umzusetzen."


Damit die EU Inc. wirklich erfolgreich sein kann und dem Startup-Ökosystem einen Schub verleiht, muss sie nach Ansicht der Gründer vor allem die Expansion in andere EU-Länder ohne lokale Tochtergesellschaften ermöglichen – das halten 94 Prozent für sehr oder eher wichtig. Knapp dahinter folgt ein rein digitaler und automatisierter Prozess über einen One-Stop-Shop (91 Prozent), also eine einheitliche Anlaufstelle auf Seiten der zuständigen Behörden. 82 Prozent ist eine digitale Anteilsübertragung ohne Notar oder andere zusätzliche Stellen und Personen wichtig, 78 Prozent die freie Wahl des Gesellschaftssitzes innerhalb der EU. Für jeweils rund zwei Drittel sollte die EU Inc. einen EU-weit einheitlichen Mustervertrag für Startup-Investments bieten (69 Prozent), einheitliche Regelungen zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligung schaffen (67 Prozent) sowie arbeits- und sozialpolitische Regeln harmonisieren (67 Prozent). Die Gründung innerhalb von 48 Stunden ist ebenfalls für 67 Prozent entscheidend, damit die EU Inc. erfolgreich wird. Am seltensten genannt werden die geplanten niedrigen Kosten von 100 Euro für die Gründung, dies halten nur 57 Prozent der Gründerinnen und Gründer für wichtig. "Entscheidend ist, dass die EU Inc. im nun anstehenden politischen Verfahren nicht zerredet und die zentralen Regelungen Bestand haben", so Wintergerst.

DStV unterstützt das Ziel, Investitionen in Start-Ups zu erleichtern, aber ...

Mit Einführung der Kapitalgesellschaft EU Inc. will die EU-Kommission Gründung, Betrieb und Beendigung grenzüberschreitend tätiger Unternehmen vereinfachen. Zwar unterstützt der DStV das Ziel Investitionen in Start-Ups zu erleichtern und Unternehmen ohne großen Aufwand zu gründen. Der vorgelegte Verordnungsentwurf wirft nach Ansicht des DStV jedoch zahlreiche Fragen hinsichtlich Rechtssicherheit, Geldwäscheprävention, Steuervermeidung und Gläubigerschutz auf.

Risiken bei der Gründung der EU Inc.

In seiner Stellungnahme zum Vorschlag der EU-Kommission begrüßt der DStV zunächst den konsequenten Ansatz des "Once-only"-Prinzips. Unternehmensdaten sollen danach bei Gründung der EU Inc. nur einmal erfasst und anschließend automatisiert an weitere Behörden, etwa zum Erhalt der Steuernummer, weitergeleitet werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine sorgfältige Datenkontrolle der Once-only-Prüfung. Eine solche kann bei einer vorgesehene Registrierungsfrist von lediglich 48 Stunden, einschließlich Sonn -und Feiertagen, kaum gewährleistet werden. Dies kann dazu führen, dass Gesellschaften faktisch automatisiert und ohne ausreichende Kontrolle registriert werden. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben werden dann ungeprüft weiterverarbeitet. Es drohen erhebliche Risiken für Rechtssicherheit, Compliance und die Verlässlichkeit öffentlicher Register.

Der DStV plädiert daher dafür, anstelle einer starren 48-Stunden-Frist den etablierten Rechtsbegriff "unverzüglich" zu verwenden oder die vorgeschlagene Frist zumindest auf Werktage zu beziehen.

Risiken bei der Geldwäscheprävention

Der Verordnungsentwurf sieht nicht allein begrenzte Kontrollmechanismen bei der Gründung, sondern auch bei der späteren Übertragung von Gesellschaftsanteilen vor. Diese können nach dem Vorschlag vollständig online und ohne notarielle Mitwirkung übertragen werden.

Insbesondere sog. "Layering-Strukturen" zur Verschleierung wirtschaftlicher Eigentümer könnten dadurch erleichtert werden. Der DStV fordert deshalb wirksame geldwäscherechtliche Kontrollen über den gesamten Lebenszyklus einer EU Inc. Anderenfalls könne der Berufsstand seine Compliance-Verpflichtungen nicht mehr, oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand, nachkommen. Steuerberater sollten aber nicht die Leidtragenden einer allzu sorglosen Gesetzgebung werden, fordert der DStV.

Da der Entwurf zudem keine substanziellen Anforderungen an Kapitalausstattung oder wirtschaftliche Tätigkeit vorsieht, könnte die Gesellschaftsform leicht als Briefkasten- oder Mantelgesellschaft missbraucht werden. Der DStV spricht sich daher für rechtssichere Anforderungen an die wirtschaftliche Substanz sowie für eine stärkere Verknüpfung zwischen Unternehmenssitz und tatsächlicher Geschäftstätigkeit aus. Anderenfalls fürchtet der DStV, dass dem Berufsstand in absehbarer Zeit weitere Berichtspflichten drohen.

Risiken beim vereinfachten Insolvenzverfahren

Auch die geplanten Sonderregelungen im Insolvenzverfahren für innovative Start-ups bergen nach Ansicht des DStV erhebliche Risiken. Zwar ist das Ziel schneller und kostengünstiger Verfahren grundsätzlich zu begrüßen. Die vorgesehene Ausgestaltung wirft jedoch Fragen zum Gläubigerschutz und zur Verfahrenssicherheit auf.

Unabhängig davon, ob der Mandant Gläubiger oder Schuldner ist, könnte sich die vorgesehene Möglichkeit, auf einen Insolvenzverwalter zu verzichten, für die Beraterschaft als nerven- und zeitraubende Angelegenheit erweisen. Deshalb spricht sich der DStV für eine unabhängige fachliche Aufsicht aus und fordert zugleich eine stärkere Plausibilisierung der Angaben zu Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.

Mehr Rechtssicherheit statt zusätzlicher Bürokratie

In der Vergangenheit haben sich gerade technische Rechtsakte, die nach Verabschiedung der eigentlichen EU-Gesetze ergänzend von der EU-Kommission festgelegt werden, als bürokratische Einfallstore erwiesen. Deshalb kritisiert der DStV beim vorliegenden Vorschlag die Vielzahl geplanter Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission. Wesentliche Regelungen sollen nach Ansicht des DStV bereits im Verordnungstext selbst enthalten sein, um Transparenz und Akzeptanz zu fördern.

Der DStV unterstützt das Ziel, Unternehmensgründungen innerhalb Europas zu erleichtern. Dazu sind aus seiner Sicht die weitere Digitalisierung und Harmonisierung gesellschafts- und handelsrechtlicher Regeln unerlässlich. "Voraussetzung für den Erfolg einer EU Inc. sind jedoch verlässliche Kontrollmechanismen, wirksame Maßnahmen gegen Missbrauch und ein hohes Maß an Rechtssicherheit. Nur so kann eine neue Gesellschaftsform das Vertrauen von Unternehmen, Beratern und Behörden gleichermaßen gewinnen", heißt es in einer Mitteilung des DStV.


Erstellt von (Name) S.P. am 24.07.2026
Geändert: 27.07.2026 09:50:23
Autor:  S. P.
Quelle:  Europaparlament, Bikom e. V., Deutscher Steuerberaterverband
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Pe3check
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