Rückstellungen (ungewisse) ausstehende Eingangsrechnungen

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Rückstellungen (ungewisse) ausstehende Eingangsrechnungen
Hallo zusammen,

mein Name ist Tobias und ich arbeite bei einem Dienstleister der Facility Management und diverse Installationen anbietet. Alles B2B und Großkunden. Folgende Thematik:
Wir haben ein vereinbartes Servicepaket mit unseren Kunden. Wir führen Installationen (Teilarbeiten, Montage, etc) mit Subunternehmern durch. Falls Wartezeit auftritt und der Subunternehmer nicht loslegen kann, berechnen wir dies dem Kunden direkt. ABER: Nicht jeder Subunternehmer stellt uns diese Wartezeit in Rechnung, könnte es aber. Wir haben keine direkte Abmachung und erhalten in manchen Fällen gar keine Eingangsrechnungen. Die jahrelange Erfahrung zeigt, dass nur ungefähr 50 % an uns berechnet werden. Sind wir trotzdem verpflichtet, Rückstellungen für ausstehende Eingangsrechnungen zu bilden oder gibt es irgendeine Klausel der Ungewissheit?

Ich danke vorab
Viele Grüße aus dem Taunus
Tobias
[COLOR=#FF0033]Falls Wartezeit auftritt und der Subunternehmer nicht loslegen kann, berechnen wir dies dem Kunden direkt. ABER: Nicht jeder Subunternehmer stellt uns diese Wartezeit in Rechnung, könnte es aber.[/COLOR]

Rückstellungen für ausstehende Eingangsrechnungen

Rückstellung HGB - Aufrechnung von Erstattungen für eine Eingangsrechnung
Rückgriffsrechte und Saldierungen


Hallo

Grundsatz:
§ 249 Rückstellungen
(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten ...
(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. ...


[COLOR=#0033FF]- Wie ich es erlesen kann, stellen ein Teil eurer SUB euch eine Rechnung für verzögerte Bauausführung. Hier wäre ein Grund für die Rückstellung definitiv gegeben.

- Wie ich es erlesen kann, belastet ihr dann aber diese Rechnung vom SUB an den Auftraggeber/Kunden weiter, so dass euch unter dem Strich KEINERLEI Kosten   durch die Eingangsrechnungen der SUB entstehen. Sehe ich dass richtig?[/COLOR]


Es stellt sich zunächst die Frage, ob überhaupt der Grund für eine Rückstellung gegeben ist, wenn diese Positionen weitergereicht werden können.

Sonderregelung Verrechnung/Saldierung
nach m.M. sind unter den Rückstellungen nur die Aufwendungen des laufenden Geschäftsjahrs ohne Abzug von Erstattungen Dritter Seite zu erfassen
und NICHT zu saldieren mit der Weiterbelastung an den Kunden. Ein Verstoß gegen das Verrechnungsverbot wird hierin gesehen, weil keine Saldierung
mit Erträgen erlaubt ist, es liegt auch keine Korrektur zu hoch verrechneter Aufwendungen von den SUB vorliegt

GRUNDSATZ SALDIERUNG:
Bei den sonstigen Rückstellungen kann sich grundsätzlich eine [COLOR=#0033BB]Saldierungsfrage[/COLOR] stellen, nämlich dann, wenn der Verpflichtung für die
Gesellschaft bedingte Erstattungsansprüche, z. B. gegen Versicherungen, SUB-Unternehmen, etc. gegenüberstehen. Nach HGB ist dieser Rückgriffsanspruch
dann bei der Bewertung der Rückstellungen zu berücksichtigen, [COLOR=#0033FF]wenn er bei tatsächlicher Inanspruchnahme aus der Rückstellung zwangsläufig und werthaltig entsteht.[/COLOR]. Bei dem o.g. Sachverhalt liegt aber kein Erstattungsanspruch vor, es werden lediglich vertragliche Ansprüche weitergereicht an den Kunden. Daher keine Saldierung.


Schätzung des notwendigen Erfüllungsbetrags im o.g. Sachverhalt.
Die Aufwendungen entstehen faktisch nach. Das Gesetz verlangt, dass bei der Schätzung des Wertansatzes eine vernünftige kaufmännische Beurteilung vorzunehmen ist. Zum Bilanzstichtag sind daher die vermeintlichen SUB-Rechnungen zu schätzen, eine herleitbare Übergangsrechnung der letzten Jahre hilft als Dokumentation. Dies bedeutet, dass der durch die Schätzung gewonnene Wert (z.b. 50%) innerhalb einer plausiblen Bandbreite möglicher Inanspruchnahmen aus der Verpflichtung liegen muss.



Gruß
Patrick Jane
Bearbeitet: Patrick Jane - 31.10.2022 03:31:07
PJ
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