Rückstellungen unpassende Rechnung dazu

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Rückstellungen unpassende Rechnung dazu, Rückstellungen unpassende Rechnung dazu
Hallo zusammen,

einer unserer Kunden (GmbH) bekommt Support und Programmierung von uns (GmbH) und bucht Rückstellungen dafür. Nun soll er von uns im Januar 2020 für Q4/2019 eine Rechnung bekommen, die als Leistungsdatum Januar 2020 hat, weil er jetzt gerade erst die Abnahme (Leistungsdatum = Datum der Abnahme) beendet hat (zwischen Ende Q4/2019 und 2020 passt nicht viel).

Ich nehme an, dass der Kunde dann seine Rückstellungsbuchungen in Q4/2019, z.B. 8.000 pro Monat, also 24.000 fürs Quartal wieder löschen kann und verblüfft feststellt, dass dieser Aufwand im Januar des frisch begonnenen Jahres 2020 landet :read: .

Ist diese Sichtweise korrekt?

Vielen Dank vorab!
[COLOR=#FF0033]Leistungen an den Kunden wurden im Q4/2019 erbracht. Nun soll der Kunde im Januar 2020 für Q4/2019 eine Rechnung bekommen, die als Leistungsdatum Januar 2020 hat, weil er jetzt gerade erst die Abnahme (Leistungsdatum = Datum der Abnahme) beendet hat
[/COLOR]



§ 249 Rückstellungen
(1) Rückstellungen [COLOR=#FF0033]sind für ungewisse Verbindlichkeiten[/COLOR] ... zu bilden.
1. ...
2. ...
(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen [COLOR=#FF0033]nicht[/COLOR] gebildet werden.

Rechtsfolgen:
Die Leistung beim bilanzierenden Unternehmer muss bereits erbracht sein, um eine Rückstellung zu rechtfertigen!
Der Eingang der Rechnung ist unerheblich
Bei abnahmepflichtigen Leistungen ist das Datum der Abnahme (Protokoll) maßgebend.
Einseitige Abnahmen, wie oben erwähnt, haben keinen Auswirkung auf den Zeitpunkt der Rückstellungsbildung.


[COLOR=#FF0033]Ich nehme an, dass der Kunde dann seine Rückstellungsbuchungen in Q4/2019, z.B. 8.000 pro Monat, also 24.000 fürs Quartal wieder löschen kann und verblüfft feststellt, dass dieser Aufwand im Januar des frisch begonnenen Jahres 2020 landet
[/COLOR]


Rechtsfolgen:
Wie erläutert, hängt hier alles davon ab, ob es eine abnahmepflichtige Leistung ist und ob diese auch so durchgeführt wurde. Wenn der "Kunde" meine, Er selbst habe die Leistung erst im Januar abgenommen, entbindet es ihn nicht, bereits zum 31.12.2019 eine RSt zu bilden, denn hier liegt keine Abnahme nach BGB vor.


Folge:
Die Rückstellung
Bearbeitet: Patrick Jane - 31.10.2022 02:59:41
PJ
Hallo Patrik Jane,

danke für die Antwort und

liebe Grüße

Hochkonzentrierter
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