Differenzbesteuerung §25a Abs.4 (Gesamtdifferenz) Drittlandausfuhr-Berrechnung?

Anzeige

RS Controlling-System: Das RS- Controlling-System bietet Planung, Ist- Auswertung und Forecasting in einem Excel-System. Monatliche und mehrjährige Planung. Ganz einfach Ist- Zahlen mit Hilfe von Plan/Ist-Vergleichen, Kennzahlen und Kapitalflussrechnung analysieren. Im Rahmen der Vorschaurechnung (Forecasting) können Sie neben Ihren Plan- und Ist-Werten auch das auf Basis der derzeitigen Erkenntnisse basierende Jahresergebnis hochrechnen.  

Preis: 238,- EUR  Alle Funktionen im Überblick >>.

Neues Thema in folgender Kategorie
Seiten: 1
Antworten
Differenzbesteuerung §25a Abs.4 (Gesamtdifferenz) Drittlandausfuhr-Berrechnung?, korrekte Berrechnung der Gesamtdifferenz
Hallo,
habe eine Frage zur korrekten Ermittlung der Gesamtdifferenz bei der Differenzbesteuerung.
Bin Einzelunternehmer und berechtigt nach §25a Abs.4 UStG meine Umsatzsteuer zu berechnen.
Einkauf Konvolute/Mappen/Posten mit Kunstgegenstände von Privat -unter 500 Euro und Verkauf im Inland und International

z.B.

Wareneinkauf von Privat gesamtes Jahr 2016          50.000 Euro

Gesamteinnahen 2016                                                   70.000 Euro    
 
davon umsatzsteuerfrei Lieferung in das Drittland    40.000 Euro  

70.000 € Gesamteinnahmen - 40.000 € Drittlandlieferung =    30.000 € - 50.000 € Wareneinkauf = 0 Gesamtdifferenz
   
Die im Inland erbrachten Umsätze sind steuerbar und steuerpflichtig.
Die ins Drittland erbrachten Leistungen sind dagegen steuerfrei nach §25a Abs.5 Satz 2  
Somit sind die steuerfreien Ausfuhrlieferungen zunächt von den Gesamtumsätzen abzuziehen.
Erst die danach verbleibenden steuerpflichtigen Umsätze sind gemäß 25 Abs.4 UStG
mit der Summe der Einkaufpreise im Veranlagungszeitraum zu verrechnen.

oder

Da keine Aufzeichnung bezügl.der Einkaufpreise und der dazugehörigen Verkaufspreise der einzelen Waren vorliegt,
ist aus der Gesamtdifferenz anhand eines sachgerechten Schlüssels ein zu versteuernder- und ein nicht zu versteuernder Anteil zu bilden.
Der herangezogenen Schlüssel :
(Schätzung des Anteils des Wareneinkaufs nach dem prozentualen Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Ausgangsumsätze) ergibt die Gesamtdifferenz.

Wäre um Info b.z.w. Komentar, Urteil dankbar

Mit freundlichen Grüßen

:D  :D  :D
Der ersten Methode würde ich eine Absage erteilen. M.E. dürfen die Einkaufspreise nicht in die Berechnung der Gesamtdifferenz einfließen, soweit sie auf steuerfreie Ausfuhrlieferungen entfallen. Die Begründung würde ich aus § 25a Abs. 5 Satz 3 UStG herleiten: Wenn der Unternehmer in den Fällen des § 25a Abs. 2 UStG ausnahmslos, d.h. auch bei Ausfuhrlieferungen, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (die Vorschrift verweist nur auf § 15 Abs. 1 UStG, nicht auf § 15 Abs. 2 und 3 UStG), dann muss dies sinngemäß erst recht auch für die Fälle des § 25a Abs. 1 UStG gelten. Mithin wäre der Abzug der Einkaufspreise nicht möglich.

Ich denke, dass Variante 2 eher zum rechtlich richtigen Ergebnis führt, d.h. der Unternehmer muss zwei Töpfe bilden (steuerpflichtig bzw. steuerfrei) und diesen Töpfen jeweils Einkaufs- und Verkaufspreise zu ordnen. Wenn der Unternehmer keine Aufzeichnungen geführt hat, kann er aber schon froh sein, wenn ihm das FA die Differenzbesteuerung nicht völlig zerschießt. Es handelt sich um eine Sonderregelung zugunsten des Unternehmers, d.h. der Unternehmer muss das Vorliegen der Voraussetzungen belegen.

Wenn er die Aufzeichnungspflichten nach § 25a Abs. 6 UStG verletzt hat, und deshalb die Einkaufspreise nicht belegen kann, könnte das FA Ärger machen: Für die Anwendung der Gesamtdifferenz müsste er belegen, dass der EK 500 Euro nicht übersteigt ---> kann er nicht ---> also ist er in der Einzeldifferenz ---> hier müsste er auch den EK als steuermindernden Posten belegen ---> kann er nicht ---> großes Problem.

Das ist meine persönliche Meinung; Urteile etc. sind mir zu diesem Thema leider nicht bekannt.
ganz herzlichen Dank für Ihre Einschätzung !!! :D  :D  :D  :D  :D
Kunst hat mich auf einem Rechtsportal angeschrieben, googlen nach dieser Formulierung hat mich hier hergeführt.
(ich dachte ich war hier schon mal, war aber rechnungswesenforum.de)

Ach ja, es geht hier um (sofern die Zahlen stimmen) eine brutto-Differenz von 8571 Euro? rund 1368 Euro MwSt?

Also ich kann der Einschätzung vom Mod leider nicht zustimmen und aus 2 logischen und rechtlichen Gründen auch anzweifeln, mit Argumenten.
Solange sich nichts schriftliches finden lässt, bleibe ich dabei.

Soll doch das FA mal verweisen wo das steht. Paragrafen?
Es steht ja nirgends geschrieben, dass die Einkäufe der Waren ins Drittland hinterher abgezogen werden müssen, sondern nur: alle steuerpfl. Verkäufe minus alle Einkäufe. Alle Einkäufe sind auch die der Waren die später ins Drittland gehen.

Auf jeden Fall ist die 2. Vorgehensweise steuerlich fair, da es sonst eine steuerliche Benachteiligung gegenüber Regelversteuerern ist. Man hat ja schon den Nachteil, dass man negativen Differenzen keine Steuer wiederbekommt wie der Regelbest. ; aber man hat ja auch keine gezahlt.
Aber der Regelversteuerer bekommt auch die Vorsteuer wieder bei Waren die er ins Drittland schickt - da wird auch nichts abgezogen.

Eine weitere Benachteiligung ist eben diese Nullsetzung bei negativer Differenz. Und dass dies immer nur für das Steuerjahr gilt. Wenn ich 2017 Waren aus 2016 verkaufe können die ja wohl nicht in der Berechnung prozentualer Anteil mit rein, wie die angebliche Formulierung es vorsieht. Also dürften nicht am Einkauf 2017 abgezogen werden. Alleine dieses Durcheinander würde dagegen sprechen.
Folgend verkauft man ja nicht alle Waren die man gekauft hat - diesen sollen aber im Einkauf ins laufende Jahr? Wie soll das gehen, wenn die erst 2018 verkauft werden - man aber nicht weiß wohin??

Da ist die Regelbesteuerung eindeutig und der Diff.best. kann hier nicht benachteiligt werden.

@Gustav, ich verstehe es ist eine Einschätzung, aber auch andere googlen das und denken dann es wäre so. Selbst auf 123 Recht, der Anwalt konnte mir keinen Beleg nennen und hat dafür kassiert, mit der Begründung "Es geht aus den Steuervorgaben hervor"...na danke!

Zitat
gustav schreibt:
Der ersten Methode würde ich eine Absage erteilen. M.E. dürfen die Einkaufspreise nicht in die Berechnung der Gesamtdifferenz einfließen, soweit sie auf steuerfreie Ausfuhrlieferungen entfallen. Die Begründung würde ich aus § 25a Abs. 5 Satz 3 UStG herleiten: Wenn der Unternehmer in den Fällen des § 25a Abs. 2 UStG ausnahmslos, d.h. auch bei Ausfuhrlieferungen, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (die Vorschrift verweist nur auf § 15 Abs. 1 UStG, nicht auf § 15 Abs. 2 und 3 UStG), dann muss dies sinngemäß erst recht auch für die Fälle des § 25a Abs. 1 UStG gelten. Mithin wäre der Abzug der Einkaufspreise nicht möglich.
.

Wo steht das denn im § 25a Abs. 5 Satz 3 UStG ? Bestimmt in der ausführlichen Erklärung (Richtlinie), denn ich sehe da nur den Bezug auf Kunsgegenstände in Abs.2.
Ist auch egal, aber einer der "ausnahmslos nicht vorsteuerabzugsberechtigt" ist, ist wenn dann ein Kleinunternehmer. Der Themenstarter ist definitiv keiner und ist auch deshalb definitiv vorsteuerabzugsberechtigt. Warum sollte das hier gelten?

Und immer dieses "Zugunsten" des Unternehmers. Welche wären das denn? Den größten Nachteil habe ich oben geschrieben, Negative = 0. Folgejahr besteuert.
Die  geringen Aufzeichnungspflichten für nicht-buchhaltungspflichtige gelten auch Regelbesteuerer.
Genauso gelten für beide die erweiterten Aufzeichnungspflichten für die Steuer.
MwSt zahlen unterm Strich beide genauso, nämlich nur den der Differenz zwischen Einkauf und Verkauf.

Klar sind die 500 Euro Aufzeichnungspflichten vorteilhaft, aber nicht wenn es für die Steuer Sonderregelungen gibt, die das wieder aushebeln.
Beide sammeln ihre Belege für die Ein- und Verkäufe, sowie alles andere. Ich sehe da keinen Vorteil.
Es git auch Buchhaltungstools, die das ausrechnen für die Diff.

Die Aufzeichnungspflichten nach dem Gesetz hat er ja nicht vernachlässigt, sondern die Formulierung gilt nur für die Gesamtdifferenzberechnung in der keine einzelnen Aufzeichnungen nötig sind. Daher die Formulierung: keine vorhanden. Wären welche vorhanden: Einzeldifferenz , muss aber nicht.

Es ist nicht damit gemeint, dass er keine Einkaufsbelege hat, die belegen, dass kein Artikel über 500 Euro ist (die Regel gilt für Einzelartikel) ; die wird er schon haben hoffe ich. Ein Konvolut für 1000 Euro mit 20 Teilen gehört dazu.; Grenze ist in dem Beispiel wohl genau 500 bei 2 Teilen.

Gut, Fehler sind der Uhrzeit geschuldet.

PS.
also ich habe da bisher kein Problem mit dem FA, kann natürlich noch kommen.
A erwirbt aus Privatbesitz Bilder und Zeichnungen und veräußert diese über Ebay weiter.
Er wendet die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG an.
Da die gekaufte Ware je Einzelstück weniger als 500 € kostet,
wird die Gesamtdifferenz nach § 25a Abs. 4 UStG als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Neben deutschen Kunden veräußert er einen Teil der Ware auch an Kunden in Drittländern (insbesondere Schweiz).

Für diese Ausfuhren gilt nach § 25a Abs. 5 Satz 2 UStG eine [COLOR=#FF0000]Steuerbefreiung.[/COLOR]

Im Januar hat A Ware für ca. 15.000 € erworben und Ware im Wert von ca. 25.000 € veräußert.

Von diesen 25.000 € wurden ca. 10.000 € ins Drittland geliefert,

so dass noch 15.000 € für steuerpflichtige Lieferungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG verbleiben.

Demnach ergäbe sich eine Differenz nach § 25a UStG in Höhe von [COLOR=#FF0000]0 Euro.[/COLOR]
Nach dieser Berechnung müssen die Lieferungen in Deutschland nicht besteuert werden.
Ist dies korrekt?
@Kunst
du hattest mich auch in einem Forum per PN angeschrieben. Was kam denn bei dir nun raus?

in keinem §§ steht, dass es anders zu handhaben ist, als du es gemacht hast bzw. ich vertrete.
Zumal es auch eine erhebliche Benachteiligung gegenüber dem Regelbesteuerer und auch dem Einzel-Differenzbesteuerer ist
Seiten: 1
Antworten
User, die dieses Thema lesen. (1 Gäste, 0 registrierte User, 0 versteckte User):

News


Arbeitsmarkt 2024: Immer mehr Menschen wollen den Job wechseln Arbeitsmarkt 2024: Immer mehr Menschen wollen den Job wechseln Zu hohe Arbeitsbelastung, zu wenig Gehalt, ein besseres Angebot von einem anderen Unternehmen: Immer mehr Menschen wollen den Job wechseln. Das ist Ergebnis einer Studie der digitalen Recruiting-Plattform......

Bundesregierung bringt Jahressteuergesetz 2024 auf den Weg Bundesregierung bringt Jahressteuergesetz 2024 auf den Weg Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 beschlossen und damit in den parlamentarischen Prozess eingebracht. Bundeswirtschaftsminister Christian Lindner zufolge ist das Gesetz ......

Bundesfinanzhof klärt Anspruch auf Auskunft nach der DSGVO Bundesfinanzhof klärt Anspruch auf Auskunft nach der DSGVO Der Bundesfinanzhof hat sich erstmals mit den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs gegenüber der Finanzverwaltung befasst. Demnach können Steuerpflichtige vom......


Aktuelle Stellenangebote


Buchhalter mit Abschluss- und Projektverantwortung (w/m/d) Mit über 15.000 Mitarbeitenden ist Bechtle eines der erfolgreichsten IT-Unternehmen und Marktführer in unserer Branche. Die Kombination aus Direktvertrieb von IT-Produkten mit umfassenden Systemhausdi......

Junior Accounting Specialist (w/m/d) Mit über 15.000 Mitarbeitenden ist Bechtle eines der erfolgreichsten IT-Unternehmen und Marktführer in unserer Branche. Die Kombination aus Direktvertrieb von IT-Produkten mit umfassenden Systemhausdi......

Referent (m/w/d) Konzernrechnungswesen Wir machen Erneuerbare aus Überzeugung: ABO Energy plant und errichtet weltweit Wind- und Solarparks sowie Batterie- und Wasserstoffprojekte. Seit fast 30 Jahren bieten die hausinternen Fachabteilunge......

Mitarbeiter (w/m/d) Finanz- und Rechnungswesen Ihre Aufgaben: Prüfung und Erfassung von Lieferantenrechnungen, Durchführung der wöchentlichen Zahlläufe und Kontenabstimmung, Anlagenbuchhaltung, Mitarbeit an Monats- und Jahresabschlüssen (nach ......

Leiter* Finanzbuchhaltung / Head* of Accounting & Finance DO WHAT YOU LOVE – als eines der größten internationalen Modeunternehmen, mit mehr als 1.200 Filialen weltweit, kreieren wir Mode für Erlebnismomente. NEW YORKER ist nicht nur ein Arbeitgeber, sondern......

Bürokauffrau / Steuerfachangestellter (m/w/d) ACURA Zahnärzte Gruppe ist eine dynamische Unternehmensgruppe in Healthcare Segment mit Sitz in Frankfurt am Main, welche in 2018 als Start-Up privater Träger gegründet wurde und mit aktuell über 1500......

Reisekosten leicht abgerechnet

Reisekostenabrechnung_152px.jpgEinfach zu bedienendes, anwenderfreundliches Excel-Tool zur rechtskonformen Abrechnung von Reisekosten für ein- oder mehrtägige betrieblich und beruflich veranlasste In- und Auslandsreisen. Das Excel-Tool kommt vollständig ohne Makros aus und berücksichtigt alle derzeit geltenden gesetzlichen und steuerlichen Richtlinien. Preis 59,50 EUR  .... Mehr Informationen  hier >>
Anzeige
Excel-Vorlage: RS Controlling System

Stellenanzeigen

Steuerreferent:in mit Schwerpunkt Gemeinnützigkeitsrecht (m/w/d)
Als internationale gemeinnützige Organisation ist es unser Ziel, weltweit so vielen Blutkrebspatient:innen wie möglich eine zweite Chance auf Leben zu geben und Zugang zu Stammzelltransplantationen zu verschaffen. Um noch mehr Patient:innen zu helfen, brauchen wir regelmäßig Verstärkung von engag... Mehr Infos >>

Leiter* Finanzbuchhaltung / Head* of Accounting & Finance
DO WHAT YOU LOVE – als eines der größten internationalen Modeunternehmen, mit mehr als 1.200 Filialen weltweit, kreieren wir Mode für Erlebnismomente. NEW YORKER ist nicht nur ein Arbeitgeber, sondern auch ein Netzwerk aus motivierten und vielfältigen Teams, welches weitere echte Persönlichkeiten... Mehr Infos >>

Sachbearbeiter Finanzbuchhaltung (m/w/d) in Teilzeit
Wir sind ein dy­na­misch wach­sen­des, in­ha­ber­geführtes Pro­duk­ti­ons­un­ter­neh­men mit Schwer­punkt im Au­to­motive-­Bereich und Teil einer er­folg­rei­chen mittel­ständi­schen Un­ter­neh­mens­gruppe. Wir sind als mittel­ständi­sches Un­ter­neh­men seit 2001 ak­tiv und be­schäftigen der­zei... Mehr Infos >>

(Senior) Projektcontroller:in (m/w/d)
Wir sind das führende Netzwerk von Stadt­werken in Europa. Wir stehen für Unab­hängig­keit und neue Wege. Im Wett­bewerb bieten wir unseren Partnern Kompetenz in Erzeugung, Handel und Vertrieb. Wir bündeln Akti­vi­täten und gestalten Energie­märkte. So unter­stützen wir Stadt­werke darin, eigen­s... Mehr Infos >>

Sachbearbeiter (m/w/d) Finanzbuchhaltung
AccorInvest ist Eigentümer und Betreiber eines Immobilienportfolios von mehr als 750 Hotels, die sich in Besitz und Pacht in 25 Ländern Europas, Lateinamerikas und Asiens befinden. In Europa investiert der Konzern in den Ausbau seines Immobilienportfolios (Novotel, Mercure, ibis, ibis styles,... Mehr Infos >>

Kreditorenbuchhalter:in (m/w/d)
Als internationale gemeinnützige Organisation ist es unser Ziel, weltweit so vielen Blutkrebspatient:innen wie möglich eine zweite Chance auf Leben zu geben und Zugang zu Stammzelltransplantationen zu verschaffen. Um noch mehr Patient:innen zu helfen, brauchen wir regelmäßig Verstärkung von engag... Mehr Infos >>

Bürokauffrau / Steuerfachangestellter (m/w/d)
ACURA Zahnärzte Gruppe ist eine dynamische Unternehmensgruppe in Healthcare Segment mit Sitz in Frankfurt am Main, welche in 2018 als Start-Up privater Träger gegründet wurde und mit aktuell über 1500 Mitarbeitern an mehreren Standorten am Beginn seiner Mission steht: Der Aufbau des führenden Net... Mehr Infos >>

Finanzbuchhalter:in (m/w/d)
Als eine der größten und renommiertesten deutschen Kanzleien auf dem Gebiet des gewerb­lichen Rechts­schutzes steht Maiwald für höchste Professio­nali­tät und Quali­tät. In den branchenrelevanten Rankings werden wir regelmäßig als eine der Top Kanzleien aus­gezeichnet. Die Grundpfeiler dieses Erf... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

290-10.jpg     
ChatGPT im Steuer- und Rechnungswesen sinnvoll nutzen
ChatGPT & Co. bieten revolutionäre Einsatzmöglichkeiten im Bereich Finance. Das Potenzial der Datenanalyse und Texterstellung mit KI ist enorm und bietet viele Möglichkeiten zur Automatisierung und Effizienzsteigerung. Lernen Sie im Online-Seminar, wie Sie den Zeitaufwand für Routineaufgaben massiv reduzieren können.  Mehr Infos >>

JOB- Letter

 jobletter.jpg
Sie möchten über neu eingehende Stellenangebote automatisch informiert werden? Dann können Sie unseren kostenfreien Jobletter abonnieren. Mit diesem erhalten Sie alle 14 Tage die aktuellsten Stellenanzeigen und weitere Arbeitsmarkt-News.
Tipp-Anzeige ab 100,- EUR buchen. Weitere Infos hier >>

Software-Tipps

Fibunet_logo_komplett_RGB.jpg
FibuNet ist eine sichere, vielfach bewährte und besonders leistungsfähige Software für Finanzbuchhaltung, Rechnungswesen und Controlling im Mittelstand. Mit einer Vielzahl vorentwickelter Automatisierungspotenziale hilft FibuNet konsequent dabei, den Zeitbedarf und die Fehleranfälligkeit in buchhalterischen Prozessen erheblich zu reduzieren. Mehr Informationen >>


Logo-hmd.png
Vom Kassenbuch bis zum Bilanzbericht und Controlling: in hmd.rewe steckt alles drin, was Sie für Ihren Kanzlei- oder Unternehmensalltag benötigen. Finanzbuchhaltung, Anlagenbuchhaltung, Jahresabschluss, Bilanzbericht, Wirtschaftsberatung, E-Bilanz und vieles mehr erhalten Sie von uns in einer komplett durchgängigen und logisch ineinander verzahnten Software zum Rechnungswesen. Mehr Informationen >>

Weitere Rechnungswesen-Software-Lösungen im Marktplatz >>

Rechnung (Excel- Vorlage)

Mit diesem Excel-Tool können Sie Rechnungen erstellen. Es kann für jeden Artikel der jeweilige USt.- Satz und ein individueller Rabatt eingegeben werden. Der Rechnungsbetrag wird automatisch aus den einzelnen Artikelpositionen, USt.- Satz und Rabatt ermittelt. Der Aufbau der Rechnung entspricht den Anforderungen des UStG.
Mehr Informationen >>

Rückstellungen für Urlaub, Überstunden und Mehrarbeit - Rückstellungshöhe für Handels- und Steuerbilanz ermitteln

PantherMedia_Dmitriy_Shironosov_240x160.jpg
Mit diesem flexiblen Excel-Tool lassen sich Rückstellungen für Urlaub, Überstunden und Mehrarbeit für die Handels- und für die Steuerbilanz ermitteln und dokumentieren. Die Berechnungen entsprechen der aktuellen Rechtsprechung.
Mehr Informationen >>

GoBD: Checkliste Anforderungen der GoBD in Excel 

In dieser Checkliste sind grundlegende Anforderungen der GoBD festgehalten. Bei der Umsetzung müssen zwingend die individuellen Sachverhalte des Betriebes berücksichtigt und die Punkte konkretisiert und detailliert werden. Die Checkliste dient dem Einstieg in das Thema kann beliebig ergänzt und verändert werden.
Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen.. Preis 47,60 EUR Mehr Infos und Download >>

TOP ANGEBOTE

Button__subThema.PNG RS Rückstellungsrechner XL:
Die optimale Unterstützung bei Ihren Jahresabschlussarbeiten
Button__subThema.PNG RS Einkaufs-Verwaltung:
Erstellung und Verwaltung von Aufträgen und Bestellungen
Button__subThema.PNG RS Kosten-Leistungs-Rechnung:

Erstellen Sie eine umfassende Kosten-Leistungsrechnung

Rückstellungen leicht verwalten

Mit der RS- Rückstellungs-Verwaltung können Sie Rückstellungen nicht nur leicht errechnen sondern auch übersichtlich verwalten.
  • Gewerbesteuerrückstellung
  • Urlaubsrückstellungen
  • Rückstellungen für Geschäftsunterlagen
  • Rückstellung für Tantiemen
  • Sonstige Rückstellungen
Automatische Zusammenfassung aller wichtigsten Eckdaten der Rückstellungen in einer Jahres-Übersicht. mehr Informationen >>