Differenzbesteuerung §25a Abs.4 (Gesamtdifferenz) Drittlandausfuhr-Berrechnung?

Neues Thema in folgender Kategorie
Seiten: 1
Antworten
Differenzbesteuerung §25a Abs.4 (Gesamtdifferenz) Drittlandausfuhr-Berrechnung?, korrekte Berrechnung der Gesamtdifferenz
Hallo,
habe eine Frage zur korrekten Ermittlung der Gesamtdifferenz bei der Differenzbesteuerung.
Bin Einzelunternehmer und berechtigt nach §25a Abs.4 UStG meine Umsatzsteuer zu berechnen.
Einkauf Konvolute/Mappen/Posten mit Kunstgegenstände von Privat -unter 500 Euro und Verkauf im Inland und International

z.B.

Wareneinkauf von Privat gesamtes Jahr 2016          50.000 Euro

Gesamteinnahen 2016                                                   70.000 Euro    
 
davon umsatzsteuerfrei Lieferung in das Drittland    40.000 Euro  

70.000 € Gesamteinnahmen - 40.000 € Drittlandlieferung =    30.000 € - 50.000 € Wareneinkauf = 0 Gesamtdifferenz
   
Die im Inland erbrachten Umsätze sind steuerbar und steuerpflichtig.
Die ins Drittland erbrachten Leistungen sind dagegen steuerfrei nach §25a Abs.5 Satz 2  
Somit sind die steuerfreien Ausfuhrlieferungen zunächt von den Gesamtumsätzen abzuziehen.
Erst die danach verbleibenden steuerpflichtigen Umsätze sind gemäß 25 Abs.4 UStG
mit der Summe der Einkaufpreise im Veranlagungszeitraum zu verrechnen.

oder

Da keine Aufzeichnung bezügl.der Einkaufpreise und der dazugehörigen Verkaufspreise der einzelen Waren vorliegt,
ist aus der Gesamtdifferenz anhand eines sachgerechten Schlüssels ein zu versteuernder- und ein nicht zu versteuernder Anteil zu bilden.
Der herangezogenen Schlüssel :
(Schätzung des Anteils des Wareneinkaufs nach dem prozentualen Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Ausgangsumsätze) ergibt die Gesamtdifferenz.

Wäre um Info b.z.w. Komentar, Urteil dankbar

Mit freundlichen Grüßen

:D  :D  :D
Der ersten Methode würde ich eine Absage erteilen. M.E. dürfen die Einkaufspreise nicht in die Berechnung der Gesamtdifferenz einfließen, soweit sie auf steuerfreie Ausfuhrlieferungen entfallen. Die Begründung würde ich aus § 25a Abs. 5 Satz 3 UStG herleiten: Wenn der Unternehmer in den Fällen des § 25a Abs. 2 UStG ausnahmslos, d.h. auch bei Ausfuhrlieferungen, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (die Vorschrift verweist nur auf § 15 Abs. 1 UStG, nicht auf § 15 Abs. 2 und 3 UStG), dann muss dies sinngemäß erst recht auch für die Fälle des § 25a Abs. 1 UStG gelten. Mithin wäre der Abzug der Einkaufspreise nicht möglich.

Ich denke, dass Variante 2 eher zum rechtlich richtigen Ergebnis führt, d.h. der Unternehmer muss zwei Töpfe bilden (steuerpflichtig bzw. steuerfrei) und diesen Töpfen jeweils Einkaufs- und Verkaufspreise zu ordnen. Wenn der Unternehmer keine Aufzeichnungen geführt hat, kann er aber schon froh sein, wenn ihm das FA die Differenzbesteuerung nicht völlig zerschießt. Es handelt sich um eine Sonderregelung zugunsten des Unternehmers, d.h. der Unternehmer muss das Vorliegen der Voraussetzungen belegen.

Wenn er die Aufzeichnungspflichten nach § 25a Abs. 6 UStG verletzt hat, und deshalb die Einkaufspreise nicht belegen kann, könnte das FA Ärger machen: Für die Anwendung der Gesamtdifferenz müsste er belegen, dass der EK 500 Euro nicht übersteigt ---> kann er nicht ---> also ist er in der Einzeldifferenz ---> hier müsste er auch den EK als steuermindernden Posten belegen ---> kann er nicht ---> großes Problem.

Das ist meine persönliche Meinung; Urteile etc. sind mir zu diesem Thema leider nicht bekannt.
ganz herzlichen Dank für Ihre Einschätzung !!! :D  :D  :D  :D  :D
Kunst hat mich auf einem Rechtsportal angeschrieben, googlen nach dieser Formulierung hat mich hier hergeführt.
(ich dachte ich war hier schon mal, war aber rechnungswesenforum.de)

Ach ja, es geht hier um (sofern die Zahlen stimmen) eine brutto-Differenz von 8571 Euro? rund 1368 Euro MwSt?

Also ich kann der Einschätzung vom Mod leider nicht zustimmen und aus 2 logischen und rechtlichen Gründen auch anzweifeln, mit Argumenten.
Solange sich nichts schriftliches finden lässt, bleibe ich dabei.

Soll doch das FA mal verweisen wo das steht. Paragrafen?
Es steht ja nirgends geschrieben, dass die Einkäufe der Waren ins Drittland hinterher abgezogen werden müssen, sondern nur: alle steuerpfl. Verkäufe minus alle Einkäufe. Alle Einkäufe sind auch die der Waren die später ins Drittland gehen.

Auf jeden Fall ist die 2. Vorgehensweise steuerlich fair, da es sonst eine steuerliche Benachteiligung gegenüber Regelversteuerern ist. Man hat ja schon den Nachteil, dass man negativen Differenzen keine Steuer wiederbekommt wie der Regelbest. ; aber man hat ja auch keine gezahlt.
Aber der Regelversteuerer bekommt auch die Vorsteuer wieder bei Waren die er ins Drittland schickt - da wird auch nichts abgezogen.

Eine weitere Benachteiligung ist eben diese Nullsetzung bei negativer Differenz. Und dass dies immer nur für das Steuerjahr gilt. Wenn ich 2017 Waren aus 2016 verkaufe können die ja wohl nicht in der Berechnung prozentualer Anteil mit rein, wie die angebliche Formulierung es vorsieht. Also dürften nicht am Einkauf 2017 abgezogen werden. Alleine dieses Durcheinander würde dagegen sprechen.
Folgend verkauft man ja nicht alle Waren die man gekauft hat - diesen sollen aber im Einkauf ins laufende Jahr? Wie soll das gehen, wenn die erst 2018 verkauft werden - man aber nicht weiß wohin??

Da ist die Regelbesteuerung eindeutig und der Diff.best. kann hier nicht benachteiligt werden.

@Gustav, ich verstehe es ist eine Einschätzung, aber auch andere googlen das und denken dann es wäre so. Selbst auf 123 Recht, der Anwalt konnte mir keinen Beleg nennen und hat dafür kassiert, mit der Begründung "Es geht aus den Steuervorgaben hervor"...na danke!

Zitat
gustav schreibt:
Der ersten Methode würde ich eine Absage erteilen. M.E. dürfen die Einkaufspreise nicht in die Berechnung der Gesamtdifferenz einfließen, soweit sie auf steuerfreie Ausfuhrlieferungen entfallen. Die Begründung würde ich aus § 25a Abs. 5 Satz 3 UStG herleiten: Wenn der Unternehmer in den Fällen des § 25a Abs. 2 UStG ausnahmslos, d.h. auch bei Ausfuhrlieferungen, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (die Vorschrift verweist nur auf § 15 Abs. 1 UStG, nicht auf § 15 Abs. 2 und 3 UStG), dann muss dies sinngemäß erst recht auch für die Fälle des § 25a Abs. 1 UStG gelten. Mithin wäre der Abzug der Einkaufspreise nicht möglich.
.

Wo steht das denn im § 25a Abs. 5 Satz 3 UStG ? Bestimmt in der ausführlichen Erklärung (Richtlinie), denn ich sehe da nur den Bezug auf Kunsgegenstände in Abs.2.
Ist auch egal, aber einer der "ausnahmslos nicht vorsteuerabzugsberechtigt" ist, ist wenn dann ein Kleinunternehmer. Der Themenstarter ist definitiv keiner und ist auch deshalb definitiv vorsteuerabzugsberechtigt. Warum sollte das hier gelten?

Und immer dieses "Zugunsten" des Unternehmers. Welche wären das denn? Den größten Nachteil habe ich oben geschrieben, Negative = 0. Folgejahr besteuert.
Die  geringen Aufzeichnungspflichten für nicht-buchhaltungspflichtige gelten auch Regelbesteuerer.
Genauso gelten für beide die erweiterten Aufzeichnungspflichten für die Steuer.
MwSt zahlen unterm Strich beide genauso, nämlich nur den der Differenz zwischen Einkauf und Verkauf.

Klar sind die 500 Euro Aufzeichnungspflichten vorteilhaft, aber nicht wenn es für die Steuer Sonderregelungen gibt, die das wieder aushebeln.
Beide sammeln ihre Belege für die Ein- und Verkäufe, sowie alles andere. Ich sehe da keinen Vorteil.
Es git auch Buchhaltungstools, die das ausrechnen für die Diff.

Die Aufzeichnungspflichten nach dem Gesetz hat er ja nicht vernachlässigt, sondern die Formulierung gilt nur für die Gesamtdifferenzberechnung in der keine einzelnen Aufzeichnungen nötig sind. Daher die Formulierung: keine vorhanden. Wären welche vorhanden: Einzeldifferenz , muss aber nicht.

Es ist nicht damit gemeint, dass er keine Einkaufsbelege hat, die belegen, dass kein Artikel über 500 Euro ist (die Regel gilt für Einzelartikel) ; die wird er schon haben hoffe ich. Ein Konvolut für 1000 Euro mit 20 Teilen gehört dazu.; Grenze ist in dem Beispiel wohl genau 500 bei 2 Teilen.

Gut, Fehler sind der Uhrzeit geschuldet.

PS.
also ich habe da bisher kein Problem mit dem FA, kann natürlich noch kommen.
A erwirbt aus Privatbesitz Bilder und Zeichnungen und veräußert diese über Ebay weiter.
Er wendet die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG an.
Da die gekaufte Ware je Einzelstück weniger als 500 € kostet,
wird die Gesamtdifferenz nach § 25a Abs. 4 UStG als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Neben deutschen Kunden veräußert er einen Teil der Ware auch an Kunden in Drittländern (insbesondere Schweiz).

Für diese Ausfuhren gilt nach § 25a Abs. 5 Satz 2 UStG eine [COLOR=#FF0000]Steuerbefreiung.[/COLOR]

Im Januar hat A Ware für ca. 15.000 € erworben und Ware im Wert von ca. 25.000 € veräußert.

Von diesen 25.000 € wurden ca. 10.000 € ins Drittland geliefert,

so dass noch 15.000 € für steuerpflichtige Lieferungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG verbleiben.

Demnach ergäbe sich eine Differenz nach § 25a UStG in Höhe von [COLOR=#FF0000]0 Euro.[/COLOR]
Nach dieser Berechnung müssen die Lieferungen in Deutschland nicht besteuert werden.
Ist dies korrekt?
@Kunst
du hattest mich auch in einem Forum per PN angeschrieben. Was kam denn bei dir nun raus?

in keinem §§ steht, dass es anders zu handhaben ist, als du es gemacht hast bzw. ich vertrete.
Zumal es auch eine erhebliche Benachteiligung gegenüber dem Regelbesteuerer und auch dem Einzel-Differenzbesteuerer ist
Seiten: 1
Antworten
User, die dieses Thema lesen. (1 Gäste, 0 registrierte User, 0 versteckte User):

News


Nachfrage nach Finanz-Experten kühlt ab Nachfrage nach Finanz-Experten kühlt ab Die deutsche Wirtschaft bleibt auch im vierten Quartal 2024 angespannt. Das lässt sich branchenübergreifend an einer weiterhin sinkenden Fachkräftenachfrage ablesen. Nachdem die Unternehmen schon im dritten......

E-Mail als Übertragungsweg für Rechnungsdokumente nicht optimal E-Mail als Übertragungsweg für Rechnungsdokumente nicht optimal Die Diskussion um die sichere Übermittlung elektronischer Rechnungsdaten hat durch ein aktuelles Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts neue Relevanz erhalten (Az.: 12 U 9/24). Das Urteil......

Arbeitnehmende schätzen kleine und mittelständische Unternehmen Arbeitnehmende schätzen kleine und mittelständische Unternehmen Der deutsche Mittelstand steht als Herzstück der Wirtschaft weiterhin im Fokus von Arbeitnehmenden in Deutschland. Laut dem aktuellen Mittelstandsreport 2025 von The Stepstone Group haben sich über 80......


Aktuelle Stellenangebote


Controller:in m/w/d AUMA – ein innovatives, mittelständisches Familien­unternehmen mit Hauptsitz in Müllheim i. M. – entwickelt, produziert und vertreibt seit über 60 Jahren elektrische Stellantriebe und Armaturen­getrie......

Leitung der Stadtkasse (m/w/d) Die Stadt Mühlacker ist eine junge und dynamische Stadt mit rund 26.000 Ein­wohnern und die einzige große Kreisstadt im Enzkreis. 450 Mitarbeitende sorgen in ganz unter­schiedlichen Bereichen dafür, d......

Group Controller / Accountant (m/w/d) Bühler Motor steht für zukunfts­weisende mecha­tronische Antriebs- und Pumpen­lösungen auf der Basis elektrischer Gleich­strom­motoren. Weltweit 1.200 Mit­arbeiterinnen und Mitarbeiter entwickeln, industrialisieren......

Finanzbuchhalter (m/w/d) Als Teammitglied in unserer Finanzbuchhaltung bearbeitest du qualifiziert alle finanzbuchhalterischen Vorgänge einschließlich der kostenrelevanten Zusatzkontierungen, Kontokorrentvorgänge aus dem Bere......

Leitung (m/w/d) Zahlungsverkehr und Vollstreckung Haben Sie Fellbach im Kopf? Kein Wunder. Viel­fältige Kultur‑ und Freizeit­angebote laden nicht nur zum Arbei­ten, sondern auch zum Wohl­fühlen ein. Damit Fell­bach weiterhin so lebens­wert bleibt, suchen......

(Senior) Referent* Konzernrechnungslegung und Bilanzierung DO WHAT YOU LOVE – als eines der größten internationalen Modeunternehmen, mit mehr als 1.200 Filialen weltweit, kreieren wir Mode für Erlebnismomente. NEW YORKER ist nicht nur ein Arbeitgeber, sondern......

Tipp der Woche

RWP Newsletter :
Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
zur Eintragung >>
Anzeige
Buch: Kennzahlenguide für Controller

Stellenanzeigen

Sachbearbeiter/in (m/w/d) im Finanz- und Rechnungswesen bzw. Steuerfachangestellte/r (m/w/d)
Wir, das RKW Kompetenzzentrum, unterstützen als neutraler Impuls- und Ratgeber kleine und mittlere Unternehmen. Unser Ziel ist es, die Wettbewerbs­fähigkeit und Nachhaltigkeit des deutschen Mittelstands zu verbessern. Unser Angebot richtet sich an Menschen, die ihr etabliertes Unternehmen weitere... Mehr Infos >>

Kreditorenbuchhalter:in (m/w/d)
Wir sind Helmholtz Munich. In einer sich schnell verändernden Welt entwickeln wir bahnbrechende Lösungen für eine gesündere Gesellschaft. Wir forschen in den Bereichen Stoffwechselgesundheit/​Diabetes, Umweltgesundheit, molekulare Targets und Therapien, Zellprogrammierung und ‑reparatur, Bioengin... Mehr Infos >>

Kaufmännische Mitarbeiterin/ kaufmännischer Mitarbeiter für die Anlagenbuchhaltung und Inventurverwaltung (w/m/d)
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist das Immobilienunternehmen des Bundes, das die immobilienpolitischen Ziele der Bundesregierung unterstützt und für fast alle Bundesbehörden die notwendigen Flächen und Gebäude zur Verfügung stellt. Dementsprechend sind wir in ganz Deutsch... Mehr Infos >>

Sachbearbeiter Finanzbuchhaltung (m/w/d)
Dein Aufgabenbereich: Führung der Debitoren-, Kreditoren- und Anlagenbuchhaltung, Kontierung und Verbuchung aller anfallenden Geschäftsvorfälle, Sachliche und inhaltliche Rechnungsprüfung bei Kreditoren, Erstellung einzelner Anlagepositionen, Buchung von Zu- und Abgängen sowie Abschreibungen, Mit... Mehr Infos >>

Sachbearbeiter (m/w/d) Kreditorenbuchhaltung / Rechnungsprüfung
Scheidt & Bachmann kennst du nicht? Und ob! Wenn du schon einmal mit der Bahn gefahren bist, in einem Parkhaus geparkt, an einer Tankstelle bezahlt oder einen Ticketautomaten benutzt hast, bist du mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits mit unseren Produkten in Berührung gekommen. Weltweit entwickel... Mehr Infos >>

Finanzbuchhalter*in (w/m/d)
Das Max-Planck-Institut für Physik komplexer Systeme ist ein theoretisch ausgerichtetes Forschungs­institut, in dem über 200 Wissenschaftler*innen aus über 40 Ländern zusammen mit mehr als 1.000 internationalen Gästen im Jahr physikalische Grundlagen­forschung betreiben. Das Institut mit angeglie... Mehr Infos >>

Sachbearbeiter*in Buchhaltung
Wir sind eines von 84 Instituten und Forschungsstellen der Max- Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. Unser Schwerpunkt liegt in der Grundlagenforschung. Gegenwärtig sind unsere rund 270 Mitarbeiter*innen in vier Abteilungen und zwei Max-Planck- Forschungsgruppen aufgeteilt. ... Mehr Infos >>

Buchhalterin / Buchhalter für die Debitorenbuchhaltung (w/m/d)
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist das Immobilienunternehmen des Bundes, das die immobilienpolitischen Ziele der Bundesregierung unterstützt und für fast alle Bundesbehörden die notwendigen Flächen und Gebäude zur Verfügung stellt. Dementsprechend sind wir in ganz Deutsch... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

290-2.jpg       
Die E-Rechnung ist ab 2025 Pflicht: Tipps zur Umsetzung!
Ab 1.1.25 gelten zahlreiche gesetzliche Neuregelungen zur Umsetzung der E-Rechnung im B2B-Bereich. Bei der Umsetzung gibt es aber häufig noch viele Detail- und Praxisfragen. Im Webinar der Haufe Akademie erhalten Sie einen Überblick über alle wesentlichen Neuerungen und Anwendungshinweise zur neuen E-Rechnungspflicht.  Mehr Infos >>

JOB- TIPP

Karriere_290px.png
Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung? Interessante Stellenangebote für Rechnungswesen- Experten finden Sie in der Rechnungswesen-Portal Stellenbörse. Immer auf dem Laufenden bleiben und neue Jobangebote mit dem Jobletter automatisch erhalten? Zur Jobletter-Anmeldung >>

Software-Tipp

box_E-Rechnungsgenerator_250px.png
Der „E-Rechnungsgenerator“ ist eine einfache Excel-Lösung, mit der sich (GoBD-konform) E-Rechnungen (im ZUGFeRD-Format) erstellen und auch direkt versenden lassen. Preis: 178,50 EUR  Jetzt hier downloaden >>

Software-Tipps

Fibunet_logo_290px.jpg
FibuNet ist eine sichere, vielfach bewährte und besonders leistungsfähige Software für Finanzbuchhaltung, Rechnungswesen und Controlling im Mittelstand. Mit einer Vielzahl vorentwickelter Automatisierungspotenziale hilft FibuNet konsequent dabei, den Zeitbedarf und die Fehleranfälligkeit in buchhalterischen Prozessen erheblich zu reduzieren. Mehr Informationen >>


Logo-hmd.png
Vom Kassenbuch bis zum Bilanzbericht und Controlling: in hmd.rewe steckt alles drin, was Sie für Ihren Kanzlei- oder Unternehmensalltag benötigen. Finanzbuchhaltung, Anlagenbuchhaltung, Jahresabschluss, Bilanzbericht, Wirtschaftsberatung, E-Bilanz und vieles mehr erhalten Sie von uns in einer komplett durchgängigen und logisch ineinander verzahnten Software zum Rechnungswesen. Mehr Informationen >>

Weitere Rechnungswesen-Software-Lösungen im Marktplatz >>

Excel-Tool Unternehmensbewertung (Valuation Box)

Die „Valuation Box“ von Fimovi beinhaltet drei verschiedene, unabhängig voneinander verwendbare Excel-Vorlagen zur einfachen und schnellen Unternehmensbewertung. Dabei werden die Verfahren die Discounted Cashflow Methode (DCF), Venture Capital Methoden und First Chicago Methode.
Mehr Informationen >>

Break Even Analyse

BreakEven.png
Nach Eingabe der Fixkosten, der variablen Stückkosten und des Verkaufspreises wird die Break-Even-Menge sowie für alternative Absatzmengen die Kosten-, Erlös- und Gewinnwerte ermittelt. Für die tabellarische Lösung kann durch die Eingabe der Schrittweite frei festgelegt werden, für welche Absatzmengen die jeweiligen Kosten und Erlöse dargestellt werden sollen.
Mehr Informationen >>

RS Liquiditätsplanung L (Excel-Tool)

Liquiditätsplan.png
Es handelt sich hierbei um ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen sind auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorhanden. Auswertungen erfolgen in der Jahresplanung mit monatlichen Werten.
Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>
Ditz_Nachhaltigkeit_ChatGPT.jpg

eBook: Nachhaltigkeit mit ChatGPT

Nachhaltigkeit und KI sind keine Gegensätze, sondern verstärken sich gegenseitig. Für Controller bietet das Buch eine unschätzbare Hilfestellung. Mit einem klaren Bezug zum Controlling bietet es Ihnen die Werkzeuge, um ESG- und CSRD-Anforderungen erfolgreich zu erfüllen und gleichzeitig die Potenziale von künstlicher Intelligenz (KI) wie ChatGPT auszuschöpfen.

Jetzt hier für 8,99 EUR downloaden >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen. Mehr Infos und Download >>

TOP ANGEBOTE

Button__subThema.PNG RS Rückstellungsrechner XL:
Die optimale Unterstützung bei Ihren Jahresabschlussarbeiten
Button__subThema.PNG RS Einkaufs-Verwaltung:
Erstellung und Verwaltung von Aufträgen und Bestellungen
Button__subThema.PNG RS Kosten-Leistungs-Rechnung:

Erstellen Sie eine umfassende Kosten-Leistungsrechnung

Rückstellungen leicht verwalten

Mit der RS- Rückstellungs-Verwaltung können Sie Rückstellungen nicht nur leicht errechnen sondern auch übersichtlich verwalten.
  • Gewerbesteuerrückstellung
  • Urlaubsrückstellungen
  • Rückstellungen für Geschäftsunterlagen
  • Rückstellung für Tantiemen
  • Sonstige Rückstellungen
Automatische Zusammenfassung aller wichtigsten Eckdaten der Rückstellungen in einer Jahres-Übersicht. mehr Informationen >>

Software-Tipp

Baukostenrechner-150px.jpgDer Excel-Baukostenrechner unterstützt Sie in der Kalkulation der Kosten Ihres Hausbaus mit einer detaillierte Kosten- und Erlösplanung. Zusätzlich bietet Ihnen dieses Excel-Tool einen Plan / IST-Vergleich sowie verschiedene andere Auswertungen.. Preis 30,- EUR Mehr Infos und Download >>