Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeitrags-Weiterberechnung

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Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeitrags-Weiterberechnung, Umsatzsteuer ja oder nein?
Hallo zusammen, ich hätte da mal eine Frage, ob es sich hier um einen durchlaufenden Posten handelt oder nicht und ob ich Umsatzsteuer berechnen kann oder nicht.
Fall: Wir haben eine Rechnung erhalten über Mitgliedsbeiträge in einem Automobilverband (es wurde keine Umsatzsteuer berechnet). Einen Anteil davon berechnen wir an unser Partnerunternehmen weiter.

nun die Frage: Umsatzsteuer auf der Weiterberechnung ja oder nein?

Ich bin der Meinung, NEIN, da es sich hier um einen durchlaufenden Posten handelt und der Beitrag ohnehin umsatzsteuerfrei ist. Es wurden in der Weiterberechnung keine weiteren Leistungen abgerechnet.

Vielen Dank, S.
Hallo,


normalerweise folgt eine Nebenleistung der Hauptleistung. Das bedeutet, das der weiterberechnete Beitrag prinzipiell eine UST-pflichtige Position ist, die derselben MwSt unterworfen wird, wie die Hauptleistung (es sei denn diese Position ist zB explizit Steuervergünstigt, was aber meistens nicht der Fall ist wie zB bei Postwertzeichen).


Porto und Verpackung unterliegt auch ständig der UST wenn diese Weiterberechnet wird, auch wenn der Grundsätzliche Erwerb von Postwertzeichen UST-Frei ist.


Der weiterverechnete Beitrag stellt im Grunde eine "Wertsteigernde" Eigenschaft dar, die durch die Weiterberechnung zur eigenen Leistung wird.


Daher handelt es sich um keinen durchlaufenden Posten (sonst könnte ja jeder die Gemeinkosten etc. als durchlaufend definieren und sich durch den Wegfall der Besteuerung einen individuellen Steuervorteil verschaffen).


Grundsätzlich spielt es auch keine Rolle, ob man eine Leistung ohne MwSt erhalten hat. Wenn man zum UST-Ausweis verpflichtet ist, ist diese auch zu bilden.


Wenn die Beiträge ausschließlich anfallen um Tätig werden zu können, könnten diese ggf. UST-frei sein (aber dieses kommt auf die spezielle Gestaltung an und sollte tunlichst durch eine kostenpflichtige Verbindliche Auskunft vom Finanzamt eingefordert werden).


Die Unterlassung der pflichtigen UST&Berechnung, könnte sogar einen Strafbestand auslösen. Daher lieber berechnen (auch wenn ungerechtfertig, bis die Sache durch das FA beantwortet wurden und somit Rechtssicherheit vorliegt).


Grüsse

SuperTuxer
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