UNTERSTELLUNG meinerseits:
Ich unterstelle, dass eine Rechnung aus Südafrika zwar vorliegt aber keine Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist, weder deutsche noch südafrikanische!
Grenzüberschreitende Dienstleistungen
deutsches Umsatzsteuergesetz
1. Leistungsart: Moderatorin aus Südafrika
2. Leistungsort: Berlin, Deutschland
= sonstige Leistung, § 3a UStG
Gruppierung der Dienstleistung:
(Wichtig zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung)
Achtung, keine Leistung nach §3a Absatz 5 Satz 2 Nummer 2: --> die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
Achtung, keine Leistung nach §3a Absatz 4 Nummer 2: --> die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen
Aber:
§3a Absatz 3 Nummer 3a UStG:
Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom leistenden Unternehmer tatsächlich erbracht werden:
kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist,
(trifft leider nicht zu, da euer Unternehmen sicherlich in Besitz der Unternehmereigenschaft ist.
Deswegen:
§ 3a Absatz 2 UStG
Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
Ort ist demnach DEUTSCHLAND
Der Umsatz ist in Deutschland steuerbar und mangels Befreiung nach § 4 UStG auch steuerpflichtig.
Fazit:
Deutschland hat ein Besteuerungsrecht auf den Umsatz, es stellt sich nur die FRAGE, auf welchem Weg das deutsche Finanzamt
an die Umsatzsteuer gelangt, durch den auf der Rechnung ausgewiesenen deutschen Umsatzsteuerbetrag oder mangels
Reverse-Charge?
Südafrika ist kiein MITGLIEDSTAAT der EU, demnach greift nicht automatisch das Reverse-Charge System.
§ 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner
1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.
--> FAZIT: §13b Absatz 1 UStG greift hier nicht, weil der "Künstler" in Südafrike sitzt. Also keinenfalls in Kästchen 46/47 der USt-VA eintragen.
--> Ein Reverse charge ist demnach nicht ohne weiteres pauschal anwendbar!
Lösungsversuch /-ansatz:
Reverse charge nach:
---> §13b Absatz 5 UStG: Kästchen 84 und 85 USt-VA
Aus diesem Grund wird das entsprechende Automatikkonto (im SKR 04: #5925 – Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers – 19 Prozent Vorsteuer und 19 Prozent Umsatzsteuer) bebucht.
Im SKR04 sieht der Buchungssatz dann folgendermaßen aus:
Betrag: zum Beispiel: 1.500 EUR
Sollkonto (Buchung des Aufwands): #5925 – Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer
Habenkonto: #70000 (Kreditor)
Das Programm bucht die Steuer in diesem Fall wie folgt automatisiert:
Betrag: xxx EUR (19% des Nettobetrags i. H. v. 1.500 EUR)
Sollkonto: #1407 (Abziehbare Vorsteuer §13b UStG 19%)
Habenkonto: #3837 (Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19%)
BEACHTEN SIE: Achten Sie unbedingt auf korrekte Rechnungsstellung des leistenden Unternehmens aus Südafrikas!
Eine Rechnung aus dem Drittland muss folgende Angaben enthalten, damit Sie den Vorsteuerabzug aus der Reverse-Charge
Buchung geltend machen können:
1. Name und Anschrift des Rechnungsstellers in Südafrika (Drittland)
2. Name und Anschrift des Rechnungsempfängers im Inland
3. Steuernummer (keine USt-ID) des leistenden Unternehmens aus Südafrika (Drittland)
4. USt-ID des Leistungsempfängers aus Südafrika (Drittland)
5. Rechnungsdatum der Leistung an uns
6. Art und Umfang der Leistung an uns
7. Leistungsdatum bzw. Leistungszeitraum
8. Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren
Grüße
Bearbeitet:
Patrick Jane - 28.01.2019 12:55:24