Umsatzsteuerpflichtig seit 4. Quartal 2018 - was nun?

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Umsatzsteuerpflichtig seit 4. Quartal 2018 - was nun?
Hallo,

ich habe ein etwas für mich kompliziertes Problem.

Folgende Situation, ich bin freiberuflicher Grafiker und war am Anfang als Kleinunternehmer tätig, also habe keine 19% berechnet.

Ich habe 2018 die Einkommensteuererklärung für 2017 gemacht mit der Anlange für die Einnahmeüberschussrechnung wie sonst auch.

Ich kam auf etwa 20.000 Einnahmen, wobei davon knapp 7.000€ Ausgaben waren. Also hatte ich am Ende einen Gewinn von knapp 13.000€.

Im August 2018 kommt dann Post vom FA wo steht:
Änderung der Zahlungsweise
Sie haben bisher keine Umsatzsteuer angemeldet.
Ihre ggf auf das Jahr hochgerechnete Umsatzsteuer für 2018 beträgt mehr als 1.000€ aber weniger als 7.500€.
Sie sind daher gemäß Umsatzsteuergesetz verpflichtet, Umsatzsteuervoranmeldungen erstmals für das 4. Quartal 2018 vierteljährlich zu erstellen.


Ich habe quasi somit erst ab August 2018 angefangen 19% MwSt auf meine Rechnungen dazuzuberechnen.

Nun sitze ich vor der Umsatzsteuererklärung und weiß nicht genau wie ich mit den Monaten vor dem August umgehen soll, wo ich keine 19% berechnet habe.
Muss ich jetzt quasi die 19% von diesen Einnahmen selber bezahlen?
Also wenn mir ein Kunde z.b. 100€ gezahlt hat (ohne MwSt), muss ich dann quasi 19% MwSt davon nun selber aus eigener Tasche zahlen?

Bin da etwas überfordert und hoffe auf eine schnelle Hilfe.

Vielen lieben Dank.
Hallo Neuling,

die Aufforderung des Finanzamts, dass Du jetzt vierteljährlich UST-Voranmeldungen abgegeben musst, bedeutet m.E. nicht zwingend, dass Du auch Umsatzsteuerpflichtig geworden bist. Für 2018 solltest Du noch von der Kleinunternehmerregelung profitieren können (sofern Du in 2018 nicht über 50.000 EUR Umsatz gekommen bist):

" ...Eine Sonderregel befreit Unternehmer von der Umsatzsteuer bei Umsätzen gegen Entgelt im Inland (§1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), soweit der Umsatz zuzüglich Mehrwertsteuer nicht größer als 17.500,00 EUR im vorangegangen Jahr war und im aktuellen Jahr voraussichtlich 50.000,00 EUR nicht übersteigt. ..."

Quelle: https://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Sonderregel-Kleinunternehmer-19-UStG.html?sphrase_id=45233478

Die Aufforderung bezieht sich ja nur auf die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen oder steht dort auch irgendwo, dass Du jetzt kein Kleinunternehmer mehr bist?

Da du nun aber freiwillig Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hast, ist diese auch ans Finanzamt abzuführen. Für ältere Rechnungen, die noch ohne Umsatzsteuer ausgestellt wurden und den Verweis auf die Kleinunternehmereigenschaft enthalten, muss m.E. keine USt. rückwirkend abgeführt werden.

Ruf aber am besten mal beim Finanzamt an, damit Du hier Sicherheit hast und keine Probleme bekommst.

Gruß, Buchi
Bearbeitet: Buchi - 23.07.2019 07:57:51
Da der Umsatz 2017 größer als 17.500 Euro war, ist die Kleinunternehmerregelung ab dem 1.1.2018 nicht mehr anwendbar. Die Einhaltung der Umsatzgrenzen muss vom Unternehmer überwacht werden. Das FA versendet keine Mitteilung über den Wegfall. Ab dem 1.1.2018 wäre also USt ans FA abzuführen.

Wenn den Kunden ab dem 1.1.2018 keine USt in Rechnung gestellt wurde, muss der Unternehmer die Steuer aus eigener Tasche zahlen. Er kann versuchen, bei seinen Kunden die Steuer nachzuberechnen. Soweit die einzelnen Kunden zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, könnte er Erfolg haben. Wenn nicht, wird's eher schwer werden.
Moin,

hm... stimmt. Die Umsatzgrenze wurde ja in 2017 schon überschritten. Habe ich mich von den 13.000 EUR Gewinn irritieren lassen.

Ja, dann ist das wirklich problematisch.

Gruß, Buchi
Hallo.

Versuche jede Rechnung aus 2018 zu korrigieren.
Jede einzelbe RG aus 2018 die noch keine UST enthält, musst Du als Nettorechnung betrachten und dort jeweils zusätzlich die gültige MWST hinzuaddieren.

Vom Gesamtbetrag aller vereinnahmten UST ziehst Du dann den Gesamtbetrag aller verauslagten UST ab (sofern Du zum Vorsteuerabzug berechtigt bist; was jedoch der Fall sein dürfte, da Du die Aufforderung zur Abgabe der USTVA erhalten hast).

Reiche einfach die Jahresmeldung für 2018 ein. Das sollte reichen ...

Ich kann nur raten, falls noch nicht geschehen, ein preiswertes "Progeamm" zu kaufen. In der Hoffnung jetzt nicht gesteinigt fur meine Empfehlung zu werden: zB "Mein Büro" ist für kleine Unternehmen rechtssicher anwendbar.
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