Zitat |
---|
Macaslaut schreibt: [CODE] Bei Geschenken aus besonderem Anlass bis 60€ bleibt der VSt-Abzug meines Wissens erhalten. [/CODE]
Nein , bleibt er nicht. Die Grenze ist 35 Euro. Im Lohnsteuerlichen Sinne ist es Aufmerksamheit, die steuerfrei ist. Das Konto 6643 SKR04. |
Hier ist allerdings zu beachten, dass die Finanzverwaltung auch bei Zuwendungen aus einem besonderen persönlichen Anlass auch die lohnsteuerliche Freigrenze von EUR 60,00 bei Geburtstagsgeschenken an Geschäftspartner annimmt. (siehe BMF-Schreiben).
Zur Ausgangsfrage: Liegt eine lohnsteuerpflichtige Sachzuwendung an einen Arbeitnehmer vor, entfällt der Vorsteuerabzug bzw. es ist eine unentgeltliche Wertangabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Bei einer üblichen Betriebsveranstaltung ist der Vorsteuerabzug zulässig. D.h. wenn Ihr eine derartige Betriebaveranstaltung plant und es handelt sich um eine lohnsteuerfreie Veranstaltung, dann könnt Ihr aus den Eingangsrechnungen auch die Vorsteuer ziehen. Kommt Ihr bereits bei der Planung zu dem Ergebnis, dass es eine unübliche Betriebsveranstaltung ist, die mit 25% LSt zu versteuern ist, dann entfällt die VSt-Abzugsberechtigung bereits bei den Eingangsrechnungen. Stellt sich die Lohnsteuwrpflicht erst nach Vorliegen sämtlicher Rechnungen heraus, dann ist der Vorsteuerabzug rückwirkend zu korrigieren. Hier lassen es die FA-Prüfer auch noch zu, dass die Bwtriebsveranstaltungen zeitnah nach der Veranstaltung lstlich und ustlich ausgewertet werden und im Voranmeldungszeitraum der Auswertung zur USt angemeldet werden.