Ort der sonstigen Leistung

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Ort der sonstigen Leistung, wann gilt nationaes Recht?
Hallo zusammen,

hat jmd ne Ahnung, nach welchem Recht bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen sich der Ort der sonstigen Leistung bestimmt?

Wir befinden uns auf der Kreditorenseite:
Nach deutschem Recht komme ich zu der Auffassung, dass eine sonstige Leistung beim Empfänger (also Dtl.) steuerbar + steuerpflichtig ist.
Alle weiteren Konsequenzen (z.B. RC) ergeben sich danach nach deutschem Recht.

Der russische Lieferant jedoch wendet seinen Angaben zufolge russisches Recht bei der Ortsbestimmung an und stellt russische USt in Rechnung.

Wie ist das generell? Nach wessen nationalem Recht wird die Ortsbestimmung durchgeführt? Das des Empfängers oder das des Leitenden? Oder sind alle einheitlich (wohl kaum)??? Ansonsten müssten ja DBAs gelten....

Hoffe, ihr könnt meinem Hirn ein wenig auf die Sprünge helfen....


Besten Dank an alle die sich dafür kurz Zeit nehmen!
LG die drei ?
[CODE]Nach wessen nationalem Recht wird die Ortsbestimmung durchgeführt? Das des Empfängers oder das des Leitenden? [/CODE]

In Deutschland- das des Empfängers, in Russland- das des Leistenden.

[CODE]Oder sind alle einheitlich (wohl kaum)???[/CODE]

wohl kaum.

[CODE]Ansonsten müssten ja DBAs gelten..[/CODE]

In den DBAs wird die Ertragsbesteuerung geregelt, und nicht Umsatzbesteuerung.
Bearbeitet: Macaslaut - 26.09.2019 11:23:23
Was im Klartext heisst:
du wendest nach deutschem Recht Reverse Charge auf den Bruttobetrag (also einschließlich russischer Umsatzsteuer) an und kannst dir im Gegenzug in Russland (möglicherweise auch über das Bundeszentralamt für Steuern) die russische Umsatzsteuer erstatten lassen. Da ich die Regelungen für die einzelnen Staaten nicht im Kopf habe, müsstest du dich hier schlau machen, ob und wie die Erstattung zu beantragen ist. Manche Staaten erstatten erst ab bestimmten Mindestbeträgen.
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