Rechnungsstelung Marokko

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Rechnungsstelung Marokko, Welche Daten müssen auf einer Rechnung nach Marokko enthalten sein?
Wir, als deutsches Unternehmen, entwickeln eine Software für ein marokkanisches Unternehmen und möchten wissen, welche zusätzlichen Daten auf der Rechnung enthalten sein müssen. Folgende Standard-Daten sind auf der Rechnung enthalten: Absender, Empfänger, Rechnungs-Nr., Rechnungsbetrag, Leistungsbeschreibung, Ausführungsort, KEINE! UsSt.
Hallo, Ralf Höser

Zitat
Ralf Höser schreibt:
und möchten wissen, welche zusätzlichen Daten auf der Rechnung enthalten sein müssen

Das wollt ihr bestimmt im Bezug auf das UstG wissen. Nach dem UstG enthält die Rechnung alle nötige Angaben und richtig ausgestellt worden. Nur eben, wie es in Marokko dabei umsatzsteuerlich verfahren wird,  das kann man hier nicht sagen. In jedem Fall, bei solchen Leistungen, unabhängig davon wer der ausländische Leistungsempfänger ist, wird die Umsatzsteuer in Deutschland  nie geschuldet.
RECHNUNG FÜR SOFTWAREENTWICKLUNG AN DAS DRITTLAND MAROKKO
(Rechnungsstellung und Zahlungen an das Nicht-EU-Ausland)


Grundsatz:
Generell gilt, dass Rechnungen an Unternehmen außerhalb der EU ohne Umsatzsteuer gestellt werden

Aber:
vielleicht sind wichtige Angabe auf der Rechnung zu machen!

WICHTIG vorab zu klären:
Lieferung oder sonstige Leistung ? das ist hier die Frage !
Die umsatzsteuerliche Behandlung der Softwareüberlassung hängt sowohl von der Art der Lieferung als auch von der
Einordnung als Standardsoftware oder Nichtstandardsoftware ab.


Der Lieferweg - die Art der Lieferung:
- Wird Software elektronisch über das Internet dem Käufer zusgespielt, liegt immer eine sonstige Leistung vor.
- Wird die Software mittels Datenträger (z. B. DVD, CD) versandt, ist nach der Softwareart zu unterscheiden:
 (a) Nur die Lieferung von Standardsoftware auf Datenträger ist eine Lieferung.

Ich gehe davon aus, Internetüberlassung und Spezialsoftware:
--> demnach eine sonstige Leistung i.S.d. UStG

Liegt eine sonstige Leistung vor, ist der Leistungsort bei Softwareüberlassung an einen Unternehmer dort,
wo der Leistungsempfänger sitzt. Die Leistung ist also im Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers Marokko
steuerbar und auch steuerpflichtig.

--> Die Rechnung ist ohne Umsatzsteuer zu erteilen (Vermerk auf der Rechnung: „Reverse Charge Verfahren“).

noch Abzuklären:
Hat Marokko zum Beispiel kein Reverse charge System etabliert, müsste der verkäufer sich in Marokko registrieren
und auf der Rechnung Marokkanische USt ausweisen und auch abführen!
--> In Marokko gibt es keine Umsatzsteuer, sondern die Mehrwertsteuer (Taxe sur Valeur Ajoutée = TVA)
--> 20% ist der normale MwSt.-Satz für Waren und Dienstleistungen
--> Mit dem Reverse-Charge-System bezeichnet man die so genannte Quellensteuer (Retenue à la source)


Bestandteile der Rechnung
§ 14 Ausstellung von Rechnungen

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
1.  den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.  die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.  das Ausstellungsdatum,
4.  eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.  die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.  den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung;
7.  das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10)
8.  den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung
    oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.  in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.

§ 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet,
    ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet; Absatz 1 bleibt unberührt.
    (Retenue à la source)



Gruß
PJane
PJ
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