Zugang AV Vorjahr, aber Rechnung dafür im laufenden Jahr

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Zugang AV Vorjahr, aber Rechnung dafür im laufenden Jahr, Zugang AV in 2011, aber Rechnung dafür in 2012
Hallo,

würde gern wissen, ob folgende Vorgang richtig bearbeitet wurde:

Es wurde im Oktober 2011 ein AV von einem Mitarbeiter gekauft und verauslagt.
Mit dem voraussichtlichen Betrag wurde das AV aktiviert und eine Rückstellung gebildet, weil noch keine Rechnung vorlag.

Die Rechnung ging in 2012, mit Datum 2012, in der vorab genannten Höhe ein. Danach wurde die Rechnung wie folgt gebucht: Auflösung Rückstellung an Verbindlichkeit.

Hättet ihr den Vorgang auch so abgearbeitet?

Grüße an alle Forumsteilnehmer

Anreisa :)
Hallo Anreisa,

aktiviert hätte ich das AV auch schon im Oktober. Hattest Du einen Eigenbeleg oder Lieferschein, das wäre gut.

Rückstellungen sind nach Handelsrecht Verbindlichkeiten, Verluste oder Aufwendungen, die hinsichtlich ihrer Entstehung oder Höhe ungewiss sind.  

Die Frage ist: War der Einkaufspreis schon bekannt? Dann hätte ich eher AV an sonstige Verbindlichkeiten gebucht.

LG
Lara
Hallo Lara,

da die Info über den Kauf mit dem entsprechenden Betrag nur auf Zuruf und erst kurz vor Jahresende kam, hatte ich mich für Rückstellung des genannten Betrages im Dezember entschieden. Den Beleg dazu, mit Datum Oktober 2011 und dem dazugehörigen Bankauszug vom Vorjahr beim Mitarbeiter, erhielt ich Anfang 2012 zusammen mit der Rechnung des Mitarbeiters an die Firma über den Kauf.

Anreisa
Der VG ist im AV des Abschlusses des GJ 2011 auszuweisen
Zitat
anreisa schreibt:
Den Beleg dazu, mit Datum Oktober 2011
(Beleg (i.S.v. Rechnung) mit Datum Oktober 2011- die Lieferung  und somit die mgl. Nutzung sind somit vorausgesetzt) i.S.d. §246 (1) HGB.

Zitat
anreisa schreibt:
Zitat
anreisa schreibt:
Die Rechnung ging in 2012, mit Datum 2012, in der vorab genannten Höhe ein
bzw.
und dem dazugehörigen Bankauszug vom Vorjahr
:denk:

Wenn die Rechnung bei nicht abweichendem WJ f. das GJ 2011 bis zum 31.3. d. GJ eingeht und somit das Risiko zur Kenntnis genommen wurde, ist dies zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen. Das Rechnungsdatum ist handelsrechtlich unerheblich. Steuerrechtlich ist der Vorsteuerabzug frühestens für den Monat zulässig, in dem die Vorraussetzungen des § 15 USTG erfüllt sind.

Der Rechnungsbetrag/ Anschaffungskosten ist somit als Verbindlichkeit (siehe Lara67) auszuweisen.
Der VG ist entsprechen Abs. 1 zu behandeln.
MfG
Bearbeitet: togi - 27.01.2012 11:14:18
Also, war es doch richtig diese als "ungewisse Verbindlichkeit = Rückstellung" auszuweisen. Andere zu buchende Verbindlichkeiten erfordern ja einen Beleg und werden nicht auf Zuruf gebucht.

MfG
Anreisa
Zitat
anreisa schreibt:
Also, war es doch richtig diese als "ungewisse Verbindlichkeit = Rückstellung" auszuweisen. Andere zu buchende Verbindlichkeiten erfordern ja einen Beleg und werden nicht auf Zuruf gebucht.

MfG

Anreisa

Hallo,

so richtig korrekt ist deine Ausführung leider noch nicht,  auch wenn das Ergebnis vermutlich trotzdem stimmt.

Eine Rückstellung für Anlagevermögen, darf nicht gebildet werden. Eine Rückstellung impliziert ja immer, das ein Aufwand noch im alten Geschäftsjahr erfasst wurde.

Aber das Anlagevermögen wird ja aktiviert und würde ja keinen Aufwand verursachen. Erst über die Abschreibung im Laufe der Jahre.

Weiterhin ist die Verbindlichkeit weder ungewiss noch die Höhe unbekannt.

Die richtige Darstellung wäre gewesen wie auch bereits geschrieben, es einfach Anlagevermögen an sonstige Verb. oder an Verb. a LuL (Kreditor)  zu buchen. Dies hätte alles korrekt wiedergegeben.

Gruß

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
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