gesicherter Rechnungskauf - Rückbelastung Umsatzsteuer bei Forderungsausfall

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gesicherter Rechnungskauf - Rückbelastung Umsatzsteuer bei Forderungsausfall, gesicherter Rechnungskauf - Rückbelastung Umsatzsteuer bei Forderungsausfall
Hallo,

habe folgenden Fall, den wir, auch mit Hilfe unseres Steuerberaters, nicht gelöst bekommen:

Wir bieten in unserem online-Shop die Zahlungsmethode "Rechnungskauf" an. Der Zahlweg wird im Hintergrund von einem Finanzdienstleister zur Verfügung gestellt; dieser übernimmt in Echtzeit die Kundenprüfung und, wenn der besicherte Rechnungskauf positiv geprüft wird, auch das Delkredererisiko. Wir erhalten dann die Zahlung vom Dienstleister. (also m.E. eine Art Factoring). Wenn nun dem Finanzdienstleister die Forderung ausfällt, ist er lt. seinen AGB dazu berechtigt, uns die Umsatzsteuer aus dieser ausgefallenen Forderung zurückzubelasten, da wir diese beim Finanzamt wieder holen könnten.

D.h., die Bezahlung unserer Forderung vom Finanzdienstleister in Höhe des Nettobetrages verbleibt bei uns. Nun stellt sich die Frage, auf welcher Basis die Umsatzsteuer vom Finanzamt geholt werden könnte. Die Leistung wurde ja (vom Finanzdienstleister) beglichen, sodass keine Korrektur der Bemessungsgrundlage möglich ist. Oder müsste die Zahlung vom Finanzdienstleister als eine Art Schadenersatz angesehen werden?

Vielen Dank für jegliche "Denkhilfen" und Lösungsansätze
Hallo,

hier ist eine Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG vorzunehmen. Zwar hat der Finanzdienstleister einen Betrag X an Euch gezahlt. Umsatzsteuer fällt für den Warenverkauf aber trotzdem nicht an. Klingt paradox, ist aber so.

Die Lösung ergibt sich aus § 10 Abs. 1 UStG. Dort ist geregelt, dass sich die Umsatzsteuer nach dem Entgelt bemisst. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, abzüglich der Umsatzsteuer selbst. Leistungsempfänger ist der Kunde, nicht der Finanzdienstleister. Wendet der Kunde nichts auf, entsteht auch keine Umsatzsteuer. Die Zahlung des Finanzdienstleisters stellt kein Entgelt von dritter Seite dar, da sie nicht für den Kauf der Ware durch den Kunden geleistet wird, sondern für den Erwerb der Forderung.

Die Zahlung spielt jedoch für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Factoringleistung eine Rolle.

Gruß
Gustav
Bearbeitet: gustav - 17.02.2016 21:57:58
Hallo Gustav,

vielen Dank schon mal für die fundierte Erklärung. Aber wie solle das Ganze buchhalterisch dargestellt werden? Der umsatzsteuerpflichtige Erlös wird also storniert, damit auf dieser Basis die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückgeholt werden kann. Was ist dann die Zahlung vom Finanzdienstleister? sonstiger steuerfreier betrieblicher Ertrag? Schadensersatzleistung?

schöne Grüße
Manfred
Ich würde mich nicht gerade als Buchungscrack bezeichnen, das können andere hier sicher besser.

Die Forderung gegen den Kunden wurde ja gegen Ertrag und Umsatzsteuer eingebucht. Dann kauft der Finanzdienstleister die Forderung von euch ab, d.h. bei Zahlungseingang würde ich die Forderung gegen Bank ausbuchen, da ihr nicht mehr der Gläubiger seid. Da der Dienstleister die Forderung sicher nicht zum Nennwert, sondern darunter kaufen wird, muss die Differenz in einem Aufwandskonto abgebildet werden. Mein Vorschlag für einen Buchungssatz wäre:

Bank
Aufwandskonto an Forderungen

Welches Aufwandskonto genau da dann das korrekte ist, weiß ich leider auch nicht.
Bearbeitet: gustav - 19.02.2016 09:05:15
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