Vorsteuerabzug nach Liquidation

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Vorsteuerabzug nach Liquidation, Jahresabschlusshonorar bei Liquidation
Die Liquidation der GmbH zum 07.10.21 ist bereits im Handelsregister eingetragen und der Jahresabschluss wird gerade erstellt.
Der Leistungszeitpunkt für die Jahresabschlüssen 2020 und 2021 sind jeweils in 2022.
Die Honorarrechnung für den JA 2020 liegt mit Datum 27.01.22 vor, natürlich incl. 19% Vorsteuer.
Die Honorarrechnung für den JA 2021 liegt natürlich noch nicht vor. Eine Vorschussrechnung wurde in beiden Fällen nicht gestellt.

Die GmbH ist in 2022 nicht mehr existent und wird daher natürlich auch keine USt-Erklärung 2022 mehr abgeben können. Oder doch? Bitte berichtigt mich hier ggf.

Ist der Vorsteuerabzug aus beiden Rechnungen verloren, oder nur aus einer? Oder ist etwas zu retten?
Auf Antrag eines Berechtigten kann das Registergericht einen sog. Nachtragsliquidator bestellen. Ob das im geschilderten Fall möglich ist und sich lohnt (die Bestellung ist mit Kosten verbunden), erfragt man an besten beim Gericht.
Liquidation GmbH steuerliche Pflichten

GmbH erlischt erst nach vollständiger Beendigung der Abwicklung


Hallo

Grundsatz

Die Auflösung der Gesellschaft sowie die Bestellung der Liquidatoren mit Vertretungsmacht sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden
(§ 65 Abs. 1 GmbHG). Dies ist geschehen.

Während der Liquidation besteht die Gesellschaft mit geändertem Gesellschaftszweck, der nunmehr auf Abwicklung des Gesellschaftsvermögens der GmbH gerichtet ist, fort. An die Stelle des Geschäftsführers treten die Liquidatoren, die für die ordnungsgemäße Abwicklung der GmbH verantwortlich sind.

Die Liquidatoren einer GmbH sind nach § 34 Abgabenordnung verpflichtet, die steuerlichen Pflichten der in Liquidation befindlichen GmbH
zu erfüllen. Die Liquidatoren haben insbesondere dafür zu sorgen, dass für die gegenwärtigen und künftigen Steuerschulden die nötigen
Geldmittel zurückgehalten werden und Zahlungen zu den jeweiligen Fälligkeitstagen geleistet werden.


Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatoren das Erlöschen im Handelsregister anzumelden (§ 74 Abs. 1 GmbHG).
Das Registergericht am Sitz der GmbH trägt das Erlöschen nach Prüfung, ob die Abwicklung der GmbH tatsächlich beendet ist, ein. Hierbei
hat das Registergericht nach § 12 FGG von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen zu veranlassen und kann in diesem Rahmen die
Anmeldung dem Finanzamt zur Stellungnahme zuleiten, ob die Liquidationsabschlussbilanz vorgelegt wurde und die steuerliche Veranlagung
abgeschlossen ist.

Sollte sich nach Löschung der GmbH doch noch herausstellen, dass die GmbH in Wirklichkeit noch nicht voll beendet war (USt/VSt, etc),
hat eine Nachtragsliquidation stattzufinden. Der dann erforderliche Nachtragsliquidator wird ausschließlich durch das Registergericht bestellt.
In das Handelsregister wird dabei die Löschung des bisher unrichtigen Löschungsvermerks verlautbart.

Demnach
Solange die GmbH nicht gelöscht ist, ist diese in Liquidation befindlich und steuerliche Pflichten müssen eingehalten werden.
DANACH geht in den meisten Fällen NICHTS mehr. Das Registergericht entscheidet über eine Nachtragsliquidation.

Gruß
Patrick Jane
PJ
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