Die neuen ESRS 2026: Welche Nachhaltigkeitsdaten Finance künftig nicht mehr sammeln muss – und welche trotzdem bleiben

Warum 70 Prozent weniger Datenpunkte nicht bedeuten, dass Unternehmen 70 Prozent ihrer ESG-Daten löschen können

Artem Sereda
Die überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards versprechen eine spürbare Entlastung: mehr als 60 Prozent weniger verpflichtende Datenpunkte, mehr als 70 Prozent weniger Datenpunkte insgesamt. Für Rechnungswesen und Controlling ist das trotzdem kein Löschbefehl. Entscheidend ist künftig stärker, welche Informationen für die doppelte Wesentlichkeit, die finanzielle Steuerung und einen belastbaren Audit Trail tatsächlich gebraucht werden. Wer jetzt seine ESG-Datenlandschaft sauber trennt, kann Reportingkosten senken, ohne die Steuerungsfähigkeit zu verlieren.

Am 3. Juli 2026 hat die Europäische Kommission die überarbeiteten ESRS beschlossen. Nach Angaben der Kommission sinkt die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte um mehr als 60 Prozent, die Gesamtzahl sogar um mehr als 70 Prozent. [1][3] Für viele Finanzabteilungen liegt deshalb eine naheliegende Reaktion auf dem Tisch: Datenkatalog öffnen, gestrichene ESRS-Felder markieren, Abfragen abschalten. Das wäre zu kurz gedacht.

Denn ein Datenpunkt kann aus einem Standard verschwinden und betriebswirtschaftlich trotzdem unverzichtbar bleiben. Energiedaten können für die Kalkulation gebraucht werden. Angaben aus der Lieferkette können ein Beschaffungsrisiko sichtbar machen. Emissionsdaten können Investitionsentscheidungen, Kundenanforderungen oder Finanzierungskonditionen beeinflussen. Und manche Informationen werden benötigt, um überhaupt beurteilen zu können, ob ein Nachhaltigkeitsthema wesentlich ist.

Die wichtigste Aufgabe für Finance lautet deshalb nicht: „Was können wir löschen?“ Sie lautet: „Welche Daten brauchen wir noch für Reporting, Steuerung und Nachweis – und welche erheben wir nur noch aus Gewohnheit?“

Stand 15. September 2026 ist der Delegierte Rechtsakt noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und deshalb noch nicht in Kraft. Die überarbeiteten ESRS sollen für Geschäftsjahre ab 1. Januar 2027 gelten; für 2026 ist nach Inkrafttreten eine freiwillige vorzeitige Anwendung vorgesehen. [1]

Weniger Checkliste, mehr Urteil

Die erste ESRS-Generation hatte in vielen Unternehmen einen unbeabsichtigten Nebeneffekt: Im Zweifel wurde gesammelt.

Ein Werk meldete Energieverbrauch, Wasser, Abfall und Arbeitsschutz. HR lieferte Beschäftigtenzahlen, Fluktuation und Schulungsstunden. Einkauf verschickte ESG-Fragebögen. Die Rechtsabteilung dokumentierte Beschwerden und Vorfälle. Die Nachhaltigkeitsfunktion führte die Daten zusammen. Finance half bei finanziellen Effekten, Investitionen und Konsistenz mit dem Lagebericht.
Die überarbeiteten ESRS verändern diese Logik deutlich. ESRS 1 stellt nun ausdrücklich auf entscheidungsnützliche Informationen ab. Die Nachhaltigkeitserklärung soll als Ganzes eine sachgerechte Darstellung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen ermöglichen. Nicht wesentliche Informationen sollen grundsätzlich nicht berichtet werden, sofern keine besondere Ausnahme greift. [2]

Das ist dem Rechnungswesen vertraut: Nicht die Menge der Angaben entscheidet über Qualität, sondern ob wirtschaftlich relevante Sachverhalte vollständig, nachvollziehbar und ohne irreführendes Datenrauschen dargestellt werden. Für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird damit die Qualität der Wesentlichkeitsentscheidung wichtiger als die Länge des Datenkatalogs.

Der neue Top-down-Ansatz

Besonders relevant ist der ausdrücklich verankerte Top-down-Ansatz bei der doppelten Wesentlichkeitsanalyse. Nach ESRS 1 kann ein Unternehmen zunächst auf Themen- oder Unterthemenebene beurteilen, ob Auswirkungen, Risiken oder Chancen wesentlich sind. Eine Bewertung jedes einzelnen denkbaren IRO – impact, risk or opportunity – ist im Regelfall nicht erforderlich. Nur wenn eine granularere Analyse vernünftigerweise zu einem anderen Ergebnis führen könnte, muss tiefer gegangen werden. [2]

Ein Maschinenbauer mit mehreren Werken und Tausenden Lieferanten muss beispielsweise nicht jeden theoretisch denkbaren Nachhaltigkeitssachverhalt an jedem Standort mit derselben Intensität untersuchen. Er kann zunächst vom Geschäftsmodell, den wesentlichen Tätigkeiten, den Regionen und der Wertschöpfungskette ausgehen. Dort, wo erhebliche Risiken wahrscheinlich sind, wird vertieft. Dort, wo ein Thema offenkundig keine materielle Rolle spielt, muss nicht vorsorglich eine Mini-Prüfung für jeden Einzelsachverhalt aufgebaut werden.

Für Finance sollte die Materialitätsanalyse deshalb ähnlich organisiert werden wie andere wesentliche Beurteilungen im Abschlussprozess: klare Kriterien, Verantwortlichkeiten, dokumentierte Annahmen, Review und begründete Ein- oder Ausschlüsse.

70 Prozent weniger Datenpunkte sind nicht 70 Prozent weniger Unternehmensdaten

Die Zahl „mehr als 70 Prozent weniger Datenpunkte“ ist politisch eingängig, aber für die Praxis missverständlich. Sie beschreibt die Verschlankung des Standardwerks, nicht automatisch die Reduktion der internen Datenbasis eines Unternehmens. [3]

Für jeden bisher erhobenen ESG-Datenpunkt sollte Finance deshalb künftig zwischen drei Kategorien unterscheiden:

Kategorie  Praxisregel
 Muss bleiben     Die Information wird für eine materielle ESRS-Offenlegung benötigt.   
 Sollte bleiben Sie ist nicht zwingend offenzulegen, wird aber für Materialitätsanalyse, Risikosteuerung, Kalkulation, Finanzierung, Kundenanforderungen oder andere Rechtsvorschriften gebraucht.
 Kann weg  Es gibt weder eine Reportingpflicht noch einen erkennbaren Steuerungs-, Nachweis- oder Vertragszweck.

Gerade die dritte Gruppe birgt Einsparpotenzial. Viele Unternehmen haben Datenprozesse aufgebaut, die nach ihrer Einführung nie wieder grundsätzlich hinterfragt wurden. Die ESRS-Reform ist eine Gelegenheit für einen kontrollierten Data Reset.

Ein einfaches Beispiel: Ein Unternehmen erhebt für alle Standorte monatlich sehr detaillierte Wasserdaten. Nach der neuen Materialitätsanalyse zeigt sich, dass Wasser nur an zwei Produktionsstandorten ein relevantes Risiko darstellt. Dann wäre es nicht sinnvoll, die Kennzahl überall zu löschen. Ebenso wenig wäre es sinnvoll, überall dieselbe Granularität fortzuführen. Die bessere Lösung ist eine risikobasierte Datentiefe: hohe Qualität und engere Kontrollen dort, wo das Risiko liegt; weniger Aufwand dort, wo die Information keinen Entscheidungswert hat.

„Undue cost or effort“: Entlastung mit Begründung

Eine zweite praktisch wichtige Neuerung ist das Prinzip der „reasonable and supportable information that is available without undue cost or effort“. ESRS 1 verlangt, dass für Materialitätsanalyse, Wertschöpfungskette, Kennzahlen sowie aktuelle und erwartete finanzielle Effekte alle vernünftigen und belastbaren Informationen genutzt werden, die ohne unangemessenen Kosten- oder Arbeitsaufwand verfügbar sind. [2]

Ob Aufwand unangemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Unternehmens ab. Der Standard verlangt eine Abwägung zwischen den Kosten für das Unternehmen und dem Informationsnutzen für die Adressaten. Außerdem ist die Datenverfügbarkeit in jedem Berichtszeitraum neu zu beurteilen. Die ESRS gehen ausdrücklich davon aus, dass sich Datenqualität und Verfügbarkeit mit der Zeit verbessern können. [2]

Praktisch sollte das Unternehmen daher dokumentieren, warum eine Information derzeit nicht ohne unangemessenen Aufwand verfügbar ist, welche Ersatzquelle oder Schätzung verwendet wurde, welche Unsicherheit besteht und ob Maßnahmen zur Verbesserung der Datenbasis vorgesehen sind.

Wertschöpfungskette: Schluss mit dem Fragebogen für jeden

Besonders teuer war bisher häufig nicht die Datenerhebung im eigenen Unternehmen, sondern der Versuch, Informationen von Lieferanten und anderen Akteuren der Wertschöpfungskette zu erhalten.

Auch hier werden die überarbeiteten ESRS pragmatischer. Der Fokus darf auf den Bereichen der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette liegen, in denen wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen aufgrund von Strategie, Geschäftsmodell, Tätigkeit oder geografischem Kontext wahrscheinlich sind. [2]

Ein Büromaterial-Dienstleister muss nicht mit derselben ESG-Prüftiefe behandelt werden wie ein Lieferant energieintensiver Vorprodukte aus einer Region mit erhöhtem Menschenrechts-, Klima- oder Wasserrisiko. Ein pauschaler 150-Fragen-Bogen an 4.000 Lieferanten kann auch zeigen, dass Risiken noch nicht sauber segmentiert sind.

Hinzu kommt der neue europäische „value chain cap“. Der parallel verabschiedete freiwillige Nachhaltigkeitsstandard für kleinere Unternehmen soll die Informationsanforderungen an Unternehmen außerhalb des CSRD-Anwendungsbereichs begrenzen. Die Kommission will damit gerade verhindern, dass Berichtspflichten großer Unternehmen unkontrolliert in die Lieferkette weitergereicht werden. [3]

Für Einkauf und Finance folgt daraus: Lieferantenfragebögen nicht einfach in das Jahr 2027 kopieren. Jede Abfrage sollte einen klaren Zweck haben. Was keinen Zweck hat, verursacht nur Kosten auf beiden Seiten.

Der eigentliche Gewinner der Reform ist Finance

Weniger ESG-Daten bedeuten nicht automatisch weniger Arbeit für Finance. Ein schlankeres Reporting macht vielmehr die Verbindung zwischen Nachhaltigkeit und finanziellen Effekten sichtbarer.

ESRS 2 verlangt weiterhin Informationen darüber, wie materielle Risiken und Chancen die Finanzlage, die finanzielle Performance und die Cashflows beeinflussen oder künftig beeinflussen können. Bei erwarteten finanziellen Effekten sind ausdrücklich kurz-, mittel- und langfristige Veränderungen zu betrachten. [2]

Damit wird aus einer vermeintlichen ESG-Frage sehr schnell eine klassische Finance-Frage.
  • Wenn CO2-intensive Rohstoffe teurer werden: Was passiert mit Einstandspreisen und Deckungsbeitrag?
  • Wenn ein Werk einem zunehmenden physischen Klimarisiko ausgesetzt ist: Welche Vermögenswerte, Umsätze und Versicherungsprämien sind betroffen?
  • Wenn eine Dekarbonisierungsstrategie hohe Investitionen erfordert: Wie verändern sich Capex, Liquidität, Verschuldung und Rendite?
  • Wenn ein kritischer Lieferant ersetzt werden muss: Welche Kosten entstehen durch neue Beschaffung, Qualifizierung oder Unterbrechung?
  • Wenn Fachkräftemangel die Produktionskapazität begrenzt: Welche Auswirkungen ergeben sich auf Löhne, Auslastung und Umsatzplanung?

Die überarbeiteten ESRS erkennen an, dass solche Zukunftseffekte häufig geschätzt werden müssen. Quantitative Angaben können unter bestimmten Voraussetzungen entfallen, etwa wenn Effekte nicht separat identifizierbar sind, die Messunsicherheit zu hoch ist oder Ressourcen für eine Quantifizierung fehlen. Begründungs- und qualitative Informationspflichten bleiben bestehen. Schätzungen dürfen bei neuen Erkenntnissen angepasst werden, ohne dass jede Änderung automatisch einen Berichtsfehler darstellt. [2]

Für Finance ist das wichtig: Der Standard verlangt keine Scheingenauigkeit. Er verlangt eine nachvollziehbare wirtschaftliche Einschätzung.

Welche Daten trotz Vereinfachung besonders wichtig bleiben

Bei der Bereinigung sollte Finance nicht nur auf gestrichene Datenpunkte schauen. Entscheidend ist auch, welche Datengruppen im vereinfachten System einen hohen Steuerungswert behalten.

Erstens: Daten zu wesentlichen finanziellen Effekten. Wo Nachhaltigkeitsrisiken Ergebnis, Cashflow, Vermögenswerte oder Finanzierung beeinflussen können, sollte Finance die Verbindung zu Planungs- und Abschlussdaten herstellen.

Zweitens: Klimadaten bei materieller Klimarelevanz. ESRS E1 bleibt ein zentraler Standard. Transition Plans, Emissionsziele, Energieverbrauch und Treibhausgasdaten sind nicht verschwunden. Der neue Standard verlangt weiterhin Transparenz über die Kompatibilität eines Klimatransitionsplans mit dem 1,5-Grad-Ziel; auch Investitionen und Finanzierungsbedarf des Plans sind relevante Elemente. [2]

Drittens: Daten, die die Materialitätsentscheidung tragen. Wer eine Information nicht berichtet, muss nicht jeden ausgeschlossenen Datenpunkt verteidigen. Das Unternehmen sollte aber nachvollziehbar erklären können, wie es zu seiner Materialitätsentscheidung gekommen ist.

Viertens: Daten mit Mehrfachnutzen. Eine Kennzahl, die gleichzeitig für ESRS, Bankengespräch, Kundenfragebogen, Risikobericht und interne Kalkulation verwendet wird, ist wertvoller als eine Kennzahl, die ausschließlich ein einzelnes Reportingfeld füllt.

Fünftens: Daten mit hohem Fehler- oder Reputationsrisiko. Weniger Datenpunkte können den Blick des Prüfers und der Leser auf die verbleibenden Informationen sogar schärfen. Eine zentrale Klimakennzahl mit schlechter Datenqualität fällt in einem schlankeren Bericht stärker auf als in einem 200-Seiten-Dokument.

Der Audit Trail wird wichtiger, nicht unwichtiger

Die Reform soll auch Prüfungsaufwand reduzieren. Die Folgenabschätzung der Kommission geht auf Basis der zugrunde liegenden Kosten-Nutzen-Analyse von sinkenden Assurance-Kosten aus. Als Gründe nennt sie unter anderem weniger verpflichtende Datenpunkte, klarere Materialitätsregeln und eine besser prüfbare Architektur. Diese Zahlen sind Schätzungen und keine Garantie für das einzelne Unternehmen. [4]

Für die interne Organisation ist dennoch ein Punkt entscheidend: Wenn weniger berichtet wird, steigt die Bedeutung der Begründung, warum etwas nicht berichtet wird.

Der Prüfer wird künftig nicht nur fragen, ob eine Zahl korrekt ermittelt wurde. Relevant wird auch sein, ob das Unternehmen seine Materialitätslogik, angewandte Reliefs, Schätzungen und Datenquellen konsistent dokumentiert hat.

Ein guter Audit Trail sollte deshalb mindestens beantworten:
  • Wer hat die Wesentlichkeitsentscheidung vorbereitet?
  • Welche Daten und Annahmen lagen vor?
  • Welche Schwellenwerte oder qualitativen Kriterien wurden genutzt?
  • Welche Geschäftsbereiche, Regionen und Teile der Wertschöpfungskette wurden betrachtet?
  • Warum war eine Vertiefung erforderlich – oder gerade nicht erforderlich?
  • Welche Erleichterungen wurden angewendet?
  • Welche Daten wurden geschätzt und warum?
  • Wer hat die Entscheidung reviewed und freigegeben?

Was Finance jetzt konkret tun sollte

Unternehmen, die bereits einen ESRS-Prozess aufgebaut haben, sollten ihn nicht neu erfinden. Sie sollten ihn gezielt entschlacken.

Schritt 1: Dateninventur erstellen. Alle ESG-Datenquellen erfassen – ERP, HR-Systeme, Energiemanagement, Excel-Dateien, Lieferantenportale, manuelle Meldungen und externe Datenbanken.

Schritt 2: 2023-ESRS auf die überarbeiteten ESRS mappen. EFRAG hat Ende August 2026 eine Draft List of Datapoints mit Mapping zur bisherigen Fassung veröffentlicht. Sie ist nützlich, aber ausdrücklich nicht autoritativ und befindet sich noch im Fatal-Flaw-Review. Sie sollte daher als Arbeitsmittel, nicht als Rechtsquelle behandelt werden. [5]

Schritt 3: Jeden entfallenen Datenpunkt einem Zweck zuordnen. Offenlegung? Materialitätsanalyse? Steuerung? anderes Recht? Vertrag/Kunde? Wenn keine belastbare Nutzung existiert, ist das ein Kandidat für die Abschaltung.

Schritt 4: Materialitätsanalyse neu denken. Prüfen, wo ein Top-down-Ansatz die bisherige Detailprüfung ersetzen kann und an welchen Stellen eine granularere Analyse wirtschaftlich notwendig bleibt.

Schritt 5: Lieferantenabfragen reduzieren. Hochrisikosegmente von Standardlieferanten unterscheiden. Nicht jede Information muss für jeden Lieferanten mit derselben Genauigkeit erhoben werden.

Schritt 6: Nachhaltigkeitsrisiken mit Finance-Modellen verbinden. Materielle Risiken sollten, soweit sinnvoll, eine Verbindung zu Budget, Forecast, Investitionsplanung, Working Capital oder Risikomodell bekommen.

Schritt 7: Kontrollen neu designen. Weniger Kennzahlen können bedeuten, dass Kontrollen konzentrierter werden. Kritische Kennzahlen brauchen klare Datenverantwortliche, Plausibilisierung und Freigabe.

Schritt 8: Stilllegen statt nur nicht berichten. Wenn eine Datenerhebung wirklich keinen Zweck mehr erfüllt, sollte sie aus dem Prozess entfernt werden. Sonst bleibt die regulatorische Entlastung theoretisch, während die internen Kosten weiterlaufen.

Ein Produktionsunternehmen als Beispiel

Wie groß der Unterschied sein kann, zeigt ein einfaches Beispiel. Ein mittelgroßer Industriekonzern hat rund 400 ESG-Kennzahlen und Rohdatenfelder aufgebaut. 2.500 Lieferanten werden abgefragt; die Standorte melden Daten zu Energie, Wasser, Abfall, Arbeitsschutz und Personal. Mehrere narrative Angaben entstehen noch manuell in Word und Excel.

Variante A wäre die schnelle Reaktion: alle Datenpunkte streichen, die im Mapping auf die überarbeiteten ESRS nicht mehr verpflichtend erscheinen.

Variante B beginnt beim Geschäftsmodell.

Energie bleibt wesentlich, weil Energiekosten Marge und Wettbewerbsfähigkeit beeinflussen. Die Daten bleiben und werden enger mit Kostenrechnung und Forecast verknüpft.

Wasser ist nur an zwei Standorten materiell. Dort wird die Datentiefe erhöht; an den übrigen Standorten wird sie reduziert.

Bei Lieferanten werden Risikogruppen gebildet. Für einfache Dienstleister entfallen große Teile des Fragebogens. Bei kritischen Rohstofflieferanten bleiben detailliertere Abfragen bestehen.

Mehrere narrative Angaben ohne erkennbaren Entscheidungsnutzen werden eingestellt. Manuelle Nebenlisten werden geschlossen. Für die verbleibenden Kernkennzahlen werden Verantwortlichkeit und Kontrollen verbessert.

Das Unternehmen sammelt danach weniger Daten, verbindet die verbleibenden aber besser mit Kosten, Risiken und Entscheidungen. Genau darin liegt der wirtschaftliche Wert der Reform.

Wie groß ist das Einsparpotenzial?

Die Kommission verweist darauf, dass die überarbeiteten ESRS die Reportingkosten je Unternehmen um mehr als 30 Prozent senken sollen. Im Staff Working Document werden auf Basis der zugrunde liegenden Kosten-Nutzen-Analyse für 2027 bis 2031 kumulierte Bruttoeinsparungen von rund 3,7 Milliarden Euro für die im Anwendungsbereich verbleibenden Unternehmen genannt. Unter Einbeziehung von Entlastungen in den Wertschöpfungsketten steigt die Schätzung auf rund 4,7 Milliarden Euro. [3][4]

Diese Werte sind eine makroökonomische Modellrechnung, keine Budgetzusage für das einzelne Unternehmen. Der betriebliche Nutzen entsteht nur, wenn Prozesse tatsächlich geändert werden.

Wer dieselben Lieferantenfragebögen verschickt, dieselben Excel-Dateien pflegt, dieselben Kontrollen durchführt und nur am Ende weniger Zahlen veröffentlicht, spart kaum etwas.

Die regulatorische Entlastung ist deshalb nur die erste Hälfte der Reform. Die zweite Hälfte muss im Unternehmen stattfinden.

Der Datenpunkt, den kein ESRS verlangt

Die vielleicht wichtigste Konsequenz der Reform hat mit gestrichenen Datenpunkten überhaupt nichts zu tun. Unternehmen müssen künftig klarer unterscheiden zwischen Daten, die ein Standard verlangt, und Daten, die das Unternehmen selbst braucht.

Eine interne Kennzahl kann wirtschaftlich hervorragend sein, obwohl sie in keiner Disclosure Requirement steht. Vielleicht ist der Energieverbrauch pro Produktionseinheit der beste Frühindikator für Margendruck. Vielleicht ist die Abhängigkeit von einem bestimmten Rohstoff entscheidender als zehn formale ESG-Kennzahlen. Vielleicht erklärt die Fluktuation in einer kritischen Mitarbeitergruppe das operative Risiko besser als eine breite Personalstatistik.

ESRS 1 sieht ausdrücklich entity-specific information vor, wenn die standardisierten Angaben nicht ausreichen, um materielle Auswirkungen, Risiken und Chancen verständlich darzustellen. [2]

Für Controller ist das eine vertraute Erkenntnis: Gutes Reporting beginnt nicht beim Formular, sondern beim Geschäftsmodell.

Fazit: Weniger Datenrauschen, nicht weniger Steuerung

Die überarbeiteten ESRS sind keine Aufforderung, Nachhaltigkeitsdaten pauschal zu löschen. Sie sind eine Aufforderung, zwischen relevanter Information und historisch gewachsener Datenlast zu unterscheiden.

Für Finance eröffnet das eine Chance, die über reine Compliance hinausgeht.

Ein schlankerer Datenkatalog kann Kosten senken. Eine bessere Materialitätsanalyse kann unnötige Abfragen vermeiden. Eine risikobasierte Betrachtung der Wertschöpfungskette kann Einkauf und Lieferanten entlasten. Gleichzeitig können die verbleibenden Nachhaltigkeitsdaten enger mit Budget, Cashflow, Investitionen und Risikomanagement verbunden werden.

Die besten Unternehmen werden 2027 nicht diejenigen sein, die am meisten ESG-Daten gesammelt haben. Sondern diejenigen, die bei jedem wesentlichen Datenpunkt erklären können, warum sie ihn brauchen – und bei jedem abgeschalteten Prozess, warum sie ihn nicht mehr brauchen.


Primärquellen und amtliche Materialien:

[1] Europäische Kommission, Commission Delegated Regulation C(2026) 5010 final vom 3. Juli 2026 – Simplification of certain sustainability reporting standards. https://ec.europa.eu/finance/docs/level-2-measures/csrd-delegated-act-2026-5010_en.pdf
[2] Europäische Kommission, Annexes to C(2026) 5010 final – überarbeitete ESRS (insb. ESRS 1, ESRS 2 und ESRS E1). https://ec.europa.eu/finance/docs/level-2-measures/csrd-delegated-act-2026-5010-annex_en.pdf
[3] Europäische Kommission, „Commission adopts revised sustainability reporting standards to reduce administrative burdens for EU businesses while maintaining high-quality disclosures“, 3. Juli 2026. https://finance.ec.europa.eu/news/commission-adopts-revised-sustainability-reporting-standards-reduc...
[4] Europäische Kommission, Staff Working Document SWD(2026) 500 final – Kosten- und Folgenabschätzung zu den überarbeiteten ESRS. https://ec.europa.eu/finance/docs/level-2-measures/csrd-staff-working-document-2026-500_en.pdf
[5] EFRAG, Revised ESRS Supporting Materials and Resources – 2026 Draft List of Datapoints, Stand August 2026. https://www.efrag.org/en/revised-esrs-supporting-materials-and-resources

Hinweise:

Der Beitrag basiert auf dem Rechts- und Veröffentlichungsstand vom 15. September 2026. Die am 3. Juli 2026 beschlossenen überarbeiteten ESRS waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht und daher noch nicht in Kraft. 

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und Orientierung. Er stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar und kann eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beratung nicht ersetzen. Bei vergleichbaren Sachverhalten empfiehlt es sich, fachkundigen rechtlichen Rat einzuholen.




letzte Änderung A.S. am 22.09.2026
Autor(en):  Artem Sereda


Autor:in
Herr Artem Sereda
Artem Sereda ist international tätiger Jurist mit mehr als 20 Jahren Berufserfahrung. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensrecht sowie in der internationalen Steuerplanung. Neben seiner juristischen Tätigkeit veröffentlicht er regelmäßig praxisorientierte Fachbeiträge und beschäftigt sich mit Kanzleimanagement, Preisgestaltung, Marketing und der wirtschaftlichen Entwicklung professioneller Dienstleistungsunternehmen.
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