
Wird eine Umsatzsteuerfestsetzung während eines Klageverfahrens gegen den Bescheid geändert, so wird ein nachfolgender Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags nach § 68 Satz 1 FGO (Finanzgerichtsordnung) Gegenstand des Klageverfahrens. Ein nach § 152 Abs. 2 AO (Abgabenordnung) festgesetzter Verspätungszuschlag, der
gesetzlich vorgeschrieben ist, wird dadurch zu einem Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 1 AO, der im
Ermessen des Finanzamts liegt. Wenn der ursprüngliche Verspätungszuschlag im nachfolgenden Bescheid nicht geändert wird, kann diese Entscheidung ermessensgerecht sein, auch wenn im Klageverfahren aus einer Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes eine Rückzahlung wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 07.05.2026 (Az. V R 35/24) entschieden.
In dem ursprünglich vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg verhandelten Fall hatte eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) für die Jahre 2016 bis 2018
keine Umsatzsteuererklärung abgegeben. Das Finanzamt nahm daraufhin Schätzungen vor und verband den Umsatzsteuerbescheid für 2018 mit einem Verspätungszuschlag von 325 Euro. Denn nach § 149 Abs. 2 Satz 1 AO und § 18 Abs. 3 UStG (Umsatzsteuergesetz) hätte die Umsatzsteuererklärung bis 31.07.2019 abgegeben werden müssen, das Unternehmen reichte diese Erklärung jedoch erst am 30.11.2020 ein. Das Unternehmen klagte vor dem Finanzgericht gegen den Umsatzsteuerbescheid 2018 und die Festsetzung des Verspätungszuschlags. Aufgrund der eingereichten Unterlagen änderte das Finanzamt den Bescheid, schrieb darin aber: "Der bisher festgesetzte Verspätungszuschlag bleibt unverändert bestehen."
Das Finanzgericht trennte die Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid von der Klage gegen den Verspätungszuschlag ab und gab der Klage gegen den Verspätungszuschlag statt. Das Gericht urteilte, das Unternehmen habe wegen des zu seinen Gunsten bestehenden Überschusses (
Umsatzsteuererstattung) keinen wirtschaftlichen Vorteil durch die verspätete Abgabe der Erklärung gehabt. Das Finanzamt hätte bei seiner Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO in seine Abwägung einbeziehen müssen, dass der Verspätungszuschlag in Höhe von 325 Euro im Streitfall eine
hohe wirtschaftliche Belastung angesichts der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens darstelle. Das Finanzamt (FA) ging gegen das Urteil in Revision.
Der BFH folgte der Argumentation des Finanzgerichts nicht und hob dessen Urteil zum Verspätungszuschlag auf. Zur Begründung schreiben die Richter in ihrem Urteil: "Im Rahmen des im Einzelfall auszuübenden Entschließungsermessens nach § 152 Abs. 1 AO ist nicht zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige im Erstattungsfall keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der verspäteten Abgabe der Erklärung hatte. Zudem ist im Erstattungsfall die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen
kein Ermessenskriterium, das im Hinblick auf die gesetzlich vorgegebene Höhe des Verspätungszuschlags das Entschließungsermessen des FA beeinflusst" (Rz. 8 des Urteils).
Die Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO schließe zwar nicht aus, die festgesetzte Steuer oder deren Erstattung bei der Höhe des Verspätungszuschlags im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen. "Entschließt sich aber die Finanzbehörde, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, bedarf diese Entscheidung – ausgerichtet an dem Sinn und Zweck der Festsetzung eines Verspätungszuschlags und der gesetzlich vorgesehenen Bemessung des Verspätungszuschlags auch in Erstattungsfällen –
keiner zusätzlichen Rechtfertigung, welche die Abweichung vom Üblichen an den Besonderheiten des Falles verständlich macht", heißt es in Rz. 28 des Urteils.
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Erstellt von (Name) S.P. am 10.09.2026
Geändert: 11.09.2026 07:34:17
Autor:
Stefan Parsch
Quelle:
Bundesfinanzhof
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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