Unternehmer oder Freiberufler, können durch die Kleinunternehmerregelung ihre Geschäfte ohne Umsatzsteuer betreiben. Das erlaubt § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG). Allerdings müssen sie dabei Umsatzgrenzen einhalten: Ein Kleinunternehmer darf im Vorjahr einen Umsatz von maximal 22.000 Euro (bis 2019: 17.500 Euro) erzielt haben und muss gleichzeitig davon ausgehen, dass er oder sie im aktuellen Jahr nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz machen wird (§ 19 Abs. 1 UStG).
Wenn ein Unternehmen nicht gleich zu Beginn des Jahres gegründet wird, ist der voraussichtliche Umsatz auf das gesamte Kalenderjahr hochzurechnen. Ein Beispiel: Ein Unternehmer erzielt von Juli bis Dezember durchschnittlich einen Umsatz von 1.900 Euro. Das sind für ihn 11.400 Euro im ersten Geschäftsjahr. Aber auf das ganze Jahr (zwölf Monate) gerechnet wären es 22.800 Euro und damit liegt der Umsatz über der Obergrenze. Deshalb kommt für ihn, trotz des Umsatzes von lediglich 11.400 Euro, die Kleinunternehmerregelung nicht in Frage.
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