Verbuchen von Entsorgung Altgeräte

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Verbuchen von Entsorgung Altgeräte
Hallo,

ich hab ein Problem, dass mich schon eine Weile beschäftigt, ich hoffe, ihr haltet mich nicht für
dumm aber manchmal sieht man mehr Bäume im Wald als die Lösung. Also ein befreundeter
Geschäftspartner hatte mich zu folgendem gefragt:
Er hat ein Einzelunternehmen und liefert unter anderem für ein Haushaltsgerätegeschäft Waren aus,
er baut dann die betreffenden Geräte bei den Kunden ein und übernimmt die Entsorgung der Altgeräte,
dies macht er aber erst seit einigen Wochen.
Er fragt mich nun, da er für die Entsorgung beim Schrotthändler eine Quittung erhält, die aber keine Umsatzsteuer
enthält, wie diese zu verbuchen ist.
Die Beträge sind meist unter 50,- EUR aber es läppert sich mit der Zeit, ich schätze, im Jahr kommen da bestimmt
mehr als 150,- EUR zusammen.
Unter welchem Konto muss er die Erträge verbuchen? Sonstige Erträge können es ja nicht sein, da kein Anlagevermögen
oder Verkäufe aus eigenem Bestand vorhanden sind.
Oder kann er das unter Erlöse buchen ohne Ust? Aber eigentlich muss ja bei gewerblichen Einnahmen, wenn auch nicht ausgewiesen, die Ust. herausgerechnet werden. Hätte ich als solches auch so getan und als Erlöse gebucht.
Hatte schon daran gedacht, dies in der Est-Erklärung als private Einnahme anzugeben, wegen der Nichtausweisung der Ust.
nur macht das Sinn, wenn dann doch mehr Einnahmen eingenommen werden, die dann aber steuerlich geltend gemacht werden müssen.
Wie gesagt, vielleicht hab ich hier nen Denkfehler aber ich bin für jede Antwort dankbar!
Hallo Steuerfee,

zunächst einmal ist festzuhalten, dass es sich bei den Erlösen für Entsorgung zwingend um Betriebseinnahmen handel muss. Hier eine "private Einnahmen" zu sehen, halte ich für abwegig. Die Einnahmen werden ja im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit erzielt.
Zur Frage, ob hier Steuerbarkeit und Steuerpflicht im Rahmen der Umsatzsteuer vorliegt, würde ich grds. bejahen. Der nicht vorhandene Ausweis in der "Gutschrift" des Entorgers ist hier für den leistenden Unternehmer nicht von Belang. Es muss eine Herausrechnung der USt aus dem erhaltenen Gesamtbetrag erfolgen.

Hinsichtlich der "Ausweisfrage" innerhalb der GuV würde ich die sontigen betreiblichen Erträge wählen. Originärer Umsatz liegt hier wohl nicht vor (nur zum Kassieren der "Entsorgungsprämie" macht Dein Bekannter dieses Geschäft sicherlich nicht).

Gruß Martin
Hallo,

kurze Gegenfrage, müsste die Quittung vom Schrotthändler nicht eher Kosten/Aufwand sein, er verlangt doch etwas ? Oder bekommt ihr hier wirklich Geld für die Altgeräte, da du Erträge schreibst ?

Gruß

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Also wenn der Schrotthändler von der Unternehmereigenschaft deines Geschäftspartners
ausgeht dann wird die Rechnung netto  nach § 13 b UStG gestellt.
Somit handelt es sich dann um Erlöse aus Leistungen, für die der Leistungsempfänger
die Umsatzsteuer nach § 13 b UStG schuldet.
Beste Grüße BiBu
Zitat
sroko schreibt:
Hallo,



kurze Gegenfrage, müsste die Quittung vom Schrotthändler nicht eher Kosten/Aufwand sein, er verlangt doch etwas ? Oder bekommt ihr hier wirklich Geld für die Altgeräte, da du Erträge schreibst ?



Gruß



Maik

Zitat

Hallo Maik,

der Schrotthändler nimmt die Altgeräte an, wiegt diese und gibt danach zum aktuellen Schrottwert
je nach Gewicht einen Betrag an den Abgeber ab. Das können auch Privatpersonen sein.
Du hast aber in diesem Fall von einem Unternehmer einen Betrag als  Einnahme entgegen genommen und wenn
du selbst gewerblich tätig bist, muss diese doch versteuert werden, auch wenn dies nicht explizit
auf der Rechnung ausgewiesen ist. Dann sind das doch für dich Erträge und kein Aufwand.
Was er verlangt, spielt keine Rolle, die Einnahme ist doch entscheidend oder?
Für mich ist nur wichtig zu wissen, auf welchem Konto ich die Einnahme buche, wenn sie in der Tat steuerfrei
sein sollten, wäre das doch nur wünschenswert.
Wie @ H.a.a.S. schon erwähnte, würde ich sie auch unter sonstige betriebliche Erträge buchen, war mir nicht sicher,
ob dieses Konto nicht ausschließlich für Erträge aus eigenem Anlage- und Umlaufvermögen genutzt werden darf.
Rein körperlich hast du natürlich einen Aufwand, nämlich das Schleppen der Geräte  :)
Aber danke für deine Antwort.
Bearbeitet: Steuerfee - 18.07.2012 21:59:21
Zitat
BiBu+ schreibt:
Also wenn der Schrotthändler von der Unternehmereigenschaft deines Geschäftspartners

ausgeht dann wird die Rechnung netto  nach § 13 b UStG gestellt.

Somit handelt es sich dann um Erlöse aus Leistungen, für die der Leistungsempfänger

die Umsatzsteuer nach § 13 b UStG schuldet.

Hallo BiBu,

Rechnungen nach §13b UstG betrifft doch nur Bauleistungen von Bauunternehmern zu
Bauunternehmern bzw. Arbeiten im Sinne von Bauleistungen, dazu zählt aber nicht das
Entgegennehmen von Schrott, hier wird ja keine Arbeitsleistung erbracht, weil ich
den Schrotthändler nicht beauftragt habe, in meinem Auftrag Leistungen auszuführen.
Es sind reine Materialabgaben, die auch keinem Bauvorhaben oder einer Kostenstelle
zugeordnet werden und wie gesagt, keine Bauleistungen.
Der Schrotthändler ist, wie der Name schon sagt, Händler, kein Ausführender.
Daher kann ich dieses Konto leider nicht anwenden, wäre aber schön, wenn es so wäre.
Danke für deine Antwort
Hallo Steuerfee,

der 13b war mal auf Bauleistungen beschränkt. Das hat sich aber in den vergangenen Jahren geändert. Auch Schrott fällt jetzt darunter. Daher bitte nochmal nachlesen!

Gruß
Bilibu
@ Steuerfee

Ja das war nur eine Frage zur Sicherheit, wäre hier nicht das erste mal das man dann aneinander vorbeiredet.

Viele Grüße Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
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