Google-App-Verkauf

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Google-App-Verkauf, Sammelüberweisung von Google wie buchen?
Hallo,

jetzt hatte ich gedacht, dass ich sämtliche Fragen mit der Steuer geklärt habe und schon taucht das nächste Problem auf?!

Also: Ich verkaufe eine App über Google. Google ist hierbei nur der "Vermittler" und zieht uns für seine Vermittlertätigkeit etc. 30% Gebühren ab.
Google überweist einmalig im Monat alle Erträge abzgl. der 30% als Sammelüberweisung auf das Konto. Da ich für die Steuer zuständig bin, bekomme ich auch eine Aufstellung der einzelnen Brutto-/Netto-/Steuer-Beträgen.

Beispiel:
Preis App brutto             11,90 €
Ausgew. MwSt.                 1,90 €
Ausgew. Netto-Betrag   10,00 €
Geb. Google                      3,00 €
Auszahlungsbetrag          8,90 €  (von brutto)

Sammelüberweisung von beisp. 100 Downloads = 890 €

Soweit so gut ...

Damit ich das in meiner EÜR buchen kann, habe ich ein "Verrechnunskonto Google" angelegt, gegen das ich  zuerst die Erlöse und die Ust. buche und die Google.-Gebühren (ohne Vorsteuer) abziehe.

Mein Problem dabei ist schon mal, dass ich den Gesamtbetrag nicht verbucht bekomme, da die automatisch errechnete Ust nicht mit der Summe der einzeln ausgewiesenen Ust übereinstimmt. Gibt es da eine andere Lösung oder muss ich jeden einzelnen Download auch einzeln buchen, damit die Summe stimmt?

Als nächstes würde ich dann den Saldo des "Verechnungskonto Google" mit der Bank verbuchen...
Ist das so richtig?

Dann kommt es mir auch "komisch" vor, dass ich den Zahlungseingang von Googlel z.B. am 07 des Folgemonats nicht mehr den Erlösen des Vormonats zuordnen kann - weil EÜR ja nach "Geldeingang" geht. Ist das wirklich so gemeint oder soll ich durch ändern der Wertstellung die Erlöse dem Vormonat (was ja auch Leistungsmäßig richtig wäre) zuordnen?

Ich würde mich sehr freuen, wenn jemand  :idea: bingt ...
Danke!
Hallo,

ich finde Deine geschilderte Logik der Buchung über ein "Verrechnungskonto" sinnvoll; würde ich auch so machen.
Unter der Voraussetzung, dass Du Deine Umsätze nach dem Prinzip der sog. "vereinnahmten Entgelte" umsatzsteuerlich erfasst, wäre eine Zuordnung in dem Monat des Geldeingangs vollkommen richtig. Auch hier bist Du m. E. richtig davor.
Die Abrechnung von Googel erfolgt nach meiner Kenntnis nicht in Deutschland (sondern EU, ich meiner Luxemburg?), daher berechnet Googel auch keine USt. Hier ein Hinweis: Du bist Schuldner der USt für Google in Deutschland; somit wendest Du den § 13b UStG an. Techniscdh erfolgt hier eine besondere Eintragung in Deinen USt-Voranmeldungen. Wenn hierzu noch Fragen sind, kurze Rückmeldung.

Gruß Martin
Hallo Martin,

danke für Deine Antwort.

Also, ich als Unternehmer, der die EÜR anwendet, bucht nach dem Preinzip der "Vereinnahmten Entgelten", sprich: alle Einnahmen und Ausgaben werden erst dann gebucht, wenn sie auf dem Kto. "sichtbar" sind - natürlich auch die Steuer. Okay ...  Und "Sonstige Leistungen" von EU Unternehmen an EU Unternehmen sind steuerfrei ... auch okay ...

Aber wie buche ich jetzt die Rundungsdifferenz bei der Steuer bei der Sammelüberweisung?  Muss ich wirklich meine im Beispiel genannten 100 Downloads alle einzeln am Tag der Zahlung buchen, damit ich diese Differenz umgehe?  :|
Ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass Entwickler mit super vielen Downloads und kleinen Preisen das alles einzeln machen?!

Wie würdet Ihr das machen?
Hallo,

ich würde wie folgt buchen.

Forderungen 11,90 EUR an Umsatzerlöse 10,00 EUR, Ust. 1,90 EUR

bezogene Leistungen von Google 3,00 EUR an Verbindlichkeiten 3,00 EUR (Hier §13b beachten)

Bei Überweisung:

Bank 8,90 EUR, Verbindlichkeiten 3,00 EUR an Forderungen 11,90 EUR

Wenn du nicht mit Verb. und Ford. buchst dann entsprechende Verrechnungskonten nutzen.

Was halten die anderen von diesen Vorgehen?

Gruß Reaper
Hallo Reaper,

danke für die Antwort. Ich würde das jetzt auch so machen und alle einzelnen Downloads einzeln über das Verrechnungskonto buchen.

Jetzt stehe ich nur wieder vor der nächsten Fragen:

Auf meine Aufwendungen (3 Euro Gebühren Google) gibt es ja keine Steuer, weil "Sonstige Leistung an Drittland" und Google muss das dann als Erlöse versteuern. Soweit so gut.

Wenn ich jetzt aber bei meinen "normalen" Aufwandskonten die 3 Euro buche, wird ja standardmäßig die Steuer berücksichtigt. Ich muss doch bestimmt ein bestimmtes Konto nehmen, welches genau diese Aufwendungen an Drittland berücksichtigt? Denn ich muss ja meine Erlöse mit der "Zusammenfassenden Meldung" melden - und da müssten dann doch eigentlich meine Aufwendungen aus Sonstigen Leistungen abgezogen werden, oder?

Ich würde jetzt das Aufwandskonto "Google Gebühren" neu anlegen mit einem Steuerschlüssel "Steuerfreie Leistung (§ 13b UStG)". So müsste das dann doch richtig sein und in auch richtig in den Meldungen berücksichtigt werden, oder?

Mensch, ich hoffe, wenn der Januar gebucht ist, dass dann alle Fragen geklärt sind  :D

Danke ...
Bearbeitet: Zwackelmann - 27.02.2013 10:11:40
Hallo,

also zunächst empfehle ich dir doch einen Steuerberater zur Hilfe zu ziehen.

Ja es gibt ein Konto für bezogene Leistungen. Im SKR03 so um die 3123.

Du kannst natürlich auch ein Extrakonto dafür anlegen.
Ja, danke... ich glaub, das ist wirklich besser ...  :denk:
Hallo,
diverse Steuerberater müssen sich erst in das Thema "einlesen" und beim Finanzamt hat man mich nach 2 Gesprächen an einen "Spazialisten" verwiesen, der aber erst nächste Woche wieder irgendwann im Haus ist  :(
Hier "auf dem Land" kennen die meisten Menschen wohl noch nicht die "neuen Medien" ... daher schreib ich jetzt noch mal ...

Kann jemand sagen, auf welchen Konten jetzt konkret gebucht werden muss?
(Kontenplan EKR03)

1)  Verkäufe über Google an Privatperson in D:
19% USt. über Konto 8400  (Zuordnung USt-Voranmeldung: "Steuerpflichtige Umsätze zum Steuersatz 19%") -> das ist noch klar  ;)

2)  Verkäufe über Google an Privatperson in EU:
19% USt. über Konto 8315 ??? (Zuordnung USt-Voranmeldung: "Steuerpflichtige Umsätze zum Steuersatz 19%")  oder ??
-> mich verwirrt hier der Begriff "Lieferungen" im Kontennamen. Sind Sonstige Leistungen auch Lieferungen?

3)  Verkäufe über Google an Privatperson in Länder außerhalb EU - Drittland:
Steuerfrei über Konto 8338  (Zuordnung USt-Voranmeldung: "Übrige nicht steuerbare Umsätze - Leistungsort nicht im Inland") ODER
über Konto 8337  (Zuordnung USt-Voranmeldung: "Übrige steuerpflichtige Umsätze i.S.d. § 13b Abs. 5 UStG, Leistungsempfänger als Steuerschuldner")

4)  Steuerfreie Gebühren von Google USA:
Steuerfrei über Konto 3145 ???  (Zuordnung USt-Voranmeldung: "Andere Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmens") oder ??


Habt Ihr eine Idee, was jeweils richtig ist
Hallo,

Lieferungen und Sonstige Leistungen sind nicht das gleiche.

Und auf dem Portal gibts auch einen Artikel mit den wichtigsten Fällen und deren Buchungen.

Umsatzsteuer im In- und Ausland - Die wichtigstens Fälle >>

Gruß Reaper
Hallo Reaper,
danke, dass ist genau das, was ich gesucht habe  :D

Nur ... jetzt hab ich so viel recherchiert, dass ich denke, dass dort beim Punkt "Umsatzsteuer - Sonstige Leistungen an private Personen und Nicht-Unternehmer" was vielleicht nicht stimmt?! Vielleicht könnt Ihr das noch mal checken ...

Dort steht, dass Sonstige Leistungen an Privatpersonen IMMER vom Unternehmer steuerpflichtig sind. Meinem Verständnis nach, gilt das nur für Umsätze mit Sonstigen Leistungen im Inland und innerhalb der EU. Für Drittländer gilt das nicht (§3a Abs. 4 ?!?)

Schau mal, ich hab da ein Rundschreiben der IHK gefunden:

http://www.stuttgart.ihk24.de/international/import_export/Export/966876/Softwareverkaeu­fe_ins_Ausland.html

Dort steht:
"Sonstige Leistung
...
Erfolgt die Leistung an einen Nichtunternehmer/Privatperson ist danach zu unterscheiden, ob die Person innerhalb der EU oder im Drittland ihren Wohnsitz hat. Ist diese in der EU ansässig, so ist die Leistung in Deutschland steuerbar. Das heißt, die Rechnungsstellung muss mit deutscher Mehrwertsteuer erfolgen. Ist die Person im Drittland ansässig, so ist die Leistung im Drittland steuerbar. In diesem Fall fällt keine deutsche Mehrwertsteuer an. Es gelten die Regelungen des jeweiligen ausländischen nationalen Steuerrechts.
...
"

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