
Kann evtl. sonst noch jemand etwas zu meiner Frage (Beitrag 17) sagen bzw. diese beantworten?

08.02.2012 09:13:19
![]() Kann evtl. sonst noch jemand etwas zu meiner Frage (Beitrag 17) sagen bzw. diese beantworten? ![]() |
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08.02.2012 09:21:20
![]() Die Unwissende hat sich nun einen Steuerberater gesucht. Buchführung mache ich nach wie vor selbst, der Gute will an Kosten 350€ plus je 50€ für jede "einzelne Erklärung", sprich Einkommenssteuererklärung, Gewerbesteuererklärung usw. Geht sogar von den Kosten, finde ich. Das nur nebenbei, falls irgendjemanden mal die Kosten interessieren. (Ach so, falls Unterschiede: Bundesland Bayern) @ Klecksmann: Ich habe 2011 fleißig Benzinrechnungen gesammelt und wollte die 1% Regelung anwenden. Steuerberater sagt nun, 30ct-Pauschale wäre viel sinnvoller. Gut, also 30ct Pauschale. Wenn ich seine Erklärungen richtig verstanden habe, kann ich meine Benzinrechnungen nun vergessen, dafür muss ich keine 1%Regelung als "Einnahme" verbuchen. Die 30ct. kommen dann aber scheinbar auch nur in der Einkommenssteuererklärung vor. Aussage war zudem: Spätestens wenn ich ein neues Auto kaufe, muss es ins BV. Und dann sowieso 30ct-Pauschale. Ich muss zudem aber auch Umsatzsteuererklärung abgeben---> da weiß ich nun wiederum nicht, ob die 30ct da auch irgendwie auftauchen. Wenn ich alles richtig gelesen habe, dann relativ einfach: NEIN, 30ct tauchen in USt.-Erklärung nicht auf, sondern NUR in der Einkommenssteuererklärung. Würde für dich ja heißen: 30ct in die Einkommenssteuer rein.
Bearbeitet:
brinus - 08.02.2012 09:26:51
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08.02.2012 12:50:34
Hallo, ich habe ja schonmal dazu nachgefragt. Jetzt kann ich mal kurz was dazu schreiben. Da ja nun rausgekommen ist, das du nicht die Fahrtkosten Wohnung/Arbeitsstätte meinst, sondern du von Reisekosten sprichst folgendes dazu. Du kannst alle Reiskosten absetzen, aber bei Verpflegung gibt es eigene Regelungen (siehe Hotel/Frühstück) und nur die Verpflegungspauschalen dürfen gebucht werden für deine Verpflegung, außer natürlich geschäftliche Bewirtungen. Das Auto kannst du nicht mehr ansetzen, du hast ja alle echten Kosten in der Buchhaltung und diese sind mit Sicherheit schon höher als die 0,30 Cent pro Kilometer. Jetzt ist das Jahr vorbei und du kannst deine Steuererklärung machen, hier kannst du theoretisch den Differenz Betrag ansetzen zwischen dem was du gebucht hast und den 0,30 Cent/Verpflegungspauschalen wenn diese höher wären. Das ist z.B für Arbeitnehmer interessant, wenn der Arbeitgeber keine oder weniger Reisekosten erstattet hat. Da du aber ja schon alles gebucht hast in gleicher Höhe, kannst du jetzt auch nichts mehr abziehen. schönen Gruß Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
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08.02.2012 16:31:15
@ brinus
Dein letzter Beitrag verwirrt mich etwas. Ich glaube aber, du hast bei der Erklärung deines Steuerberaters etwas falsch verstanden. Wenn er meint, dass die Pauschalierung günstiger ist, setzt das zunächst mal voraus, dass dein Fahrzeug im Privatvermögen verbleiben soll. Du legst es also nicht in dein Unternehmen ein. Über alles was wir bisher bzgl. der Einlage deines Fahrzeugs geschrieben haben, ist somit hinfällig. Du nutzt dein Fahrzeug also nicht zu mehr als 50 % für betriebliche Fahrten. Denn nur dann kannst du dein Fahrzeug im Privatvermögen belassen. Entweder weil du dazu gezwungen bist; das wäre der Fall, wenn deine betrieblichen Fahrten max. 10 % der Gesamtfahrleistung ausmachen ( = notwendiges PV) oder weil du es für über 10 % bis 50 % für betriebliche Fahrten genutzt hast und somit dein Fahrzeug zu gewillkürtem Vermögen wird. Ist es gewillkürtes Vermögen hast du eine Entscheidung zu treffen. Entweder du ordnest es deinem BV zu oder deinem PV. Diese Entscheidung ist bei der einkommenssteuerrechtlichen Zuordnung - und nur davon sprechen wir hier gerade - gesondert und einheitlich vorzunehmen. Dieses konkrete Fahrzeug (= gesondert ) musst du also vollumfänglich ( = einheitlich) dem BV oder dem PV zuordnen. Es handelt sich also um eine "Hopp oder Topp- Entscheidung". Diese Entscheidung hat dir dein Steuerberater mit seinem Hinweis auf die Pauschalierung mit 0,30 € mehr oder weniger abgenommen. Denn gemäß R 4.12 (2) EStR ist der Ansatz pauschaler Kilometersätze nur für private Beförderungsmittel zulässig. Folglich empfiehlt er dir das Fahrzeug im PV zu belassen. Aber wie kommt er nun darauf dir diese Empfehlung zu geben? Ihm ist klar, dass die 1%-Methode nur bei notwendigen BV ( also Nutzung über 50 % für betriebliche Fahrten) anwendbar ist ! Ist das Fahrzeug jedoch gewillkürtes Vermögen und als solches dem PV zugeordnet worden, sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug entstehen, zunächst einmal Privatsache. Für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer können dann aber in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung anteilig Kosten als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Um diese betrieblichen Nutzungsanteil wertmäßig zu ermitteln, stehen 2 Möglichkeiten zur Verfügung: 1.) durch Anwendung von Pauschalwerten: Die Kosten für betriebliche Fahrten mit dem Privatfahrzeug können ohne Einzelnachweis in Höhe von 0,30 € pro betrieblich gefahrenem Kilometer als Betriebsausgabe angesetzt werden. Konkrete gesetzliche Vorgaben zum Nachweis der betrieblichen Fahrten gibt es dabei nicht. Das Finanzamt erwartet einen Nachweis „in geeigneter Form“ (BMF, Schreiben vom 18.11.2009, IV C 6). Als Abrechnungsunterlagen kommen unter anderem in Betracht: Eintragungen in Terminkalendern Abrechnungen gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern Reisekostenaufstellungen Hier wären also deine Tankbelege nicht erforderlich 2.) durch Nachweis der tatsächlichen Kosten: Der Anteil der betrieblich durchgeführten Fahrtenkann durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch ermittelt werden. Die betrieblichen Fahrten werden dann in Relation gesetzt zur Gesamtfahrleistung bzw. den insgesamt angefallenen tatsächlichen Kosten. Der so ermittelte auf die betrieblichen Fahrten entfallende Anteil an den Kosten kann als Betriebsausgabe in Abzug gebracht werden. Hier wären deine Tankbelege erforderlich. Wenn du nun beide Varianten durchrechnest oder wenigstens überschlägst, wirst du wahrscheinlich mit der Pauschalierung günstiger kommen, denn in 2011 warst du ja gerade mal 3 oder 4 Monate selbstständig. Deshalb hat dir dein Steuerberater die Pauschale empfohlen. Das setzt aber wie oben bereits dargelegt voraus, dass du dein Fahrzeug im PV belässt.
Die 0,30 € pro km sind über eine Einlagebuchung in deine Betriebsausgaben gelangt. Sie mindern also deinen Gewinn. Folglich spielen sie bei der Gewinnermittlung eine Rolle. Der Gewinn wiederum ist die maßgebliche Größe für deine Einkommensteuererklärung. Denn bei der Ermittlung deiner Einkünfte führt dieser Gewinn zu Einkünften aus § 15 EStG. Von diesen Einkünften und den Einkünften aus anderen Einkunftsarten werden diverse"Dinge" z.B. Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen (agB) abgezogen. Das sieht dann so aus: 1. Schritt: Ermittlung der Einkünfte innerhalb jeder Einkunftsart (§ 2 Abs. 2 EStG) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, §§ 13-14 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb, §§ 15-17 EStG ( hier stecken deine 0,30 € als gewinnmindernde BA drin ) Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 EStG Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, § 19 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG sonstige Einkünfte, §§ 22, 23 EStG 2. Schritt: Bildung der Summe der Einkünfte 3. Schritt: Ermittlung des zu versteuernden Einkommens Summe der Einkünfte ./. Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG ./. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG ./. Freibetrag für Land- und Forstwirte nach § 13 Abs. 3 EStG ______________________________________________________ = Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) ./. Verlustabzug nach § 10d EStG ______________________________________________________ ./. Sonderausgaben nach §§ 10-10c EStG ./. außergewöhnliche Belastungen nach §§ 33-33c EStG ./. Steuerbegünstigungen nach §§ 10e-10h EStG und § 7 FördG _______________________________________________________ = Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG) ./. Freibeträge für Kinder nach §§ 31 und 32 Abs. 6 EStG ./. Härteausgleichsbetrag nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EstDV = zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) Du siehst also, die Berücksichtigung der Pauschale spielt nur indirekt eine Rolle bei deiner Veranlagung. Das du Einkünfte aus § 15 EStG hast, schließe ich daraus, daß du offensichtlich Gewerbesteuer zu zahlen hast. MfG Aza P.S. Ich hoffe, das sich langsam die von dir so bezeichnete "Unwissenheit" in Richtung "Wissen" verschiebt. ![]()
Bearbeitet:
Aza - 08.02.2012 17:05:40
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08.02.2012 17:36:00
@ Aza
Das nenne ich mal eine ausführliche Beantwortung-- recht herzlichen Dank für die Mühe--- !!!! Fakt: Mein Auto soll NICHT ins Betriebsvermögen kommen. So war die Aussage des Steuerberaters. Würde sich bei DIESEM Auto und für 2011 nicht lohnen. Sollte aber 2012 ein neues Auto kommen, dann soll es ins BV. Komisch: Könnte man drüber streiten ob Nutzung < 50%...... Aber wenn Nutzung >50% (betrieblich) würde ja nicht gehen was du geschrieben hast. Also gut, der Herr Steuerberater wird es schon wissen. Das Grundprinzip habe ich auf jeden Fall verstanden, zumindest für die Einkommenssteuer. Zur UStErklärung habe ich gemeint, dass eine Kilometerpauschale meine Umsatzsteuer nicht senkt- die Benzinrechnungen hätten das aber ja getan, weil da MwSt. ausgewiesen ist. Und wenn der Steuerberater nach 30ct Pauschale gehen will (deine Variante 1), fallen ja meine Tankbelege weg. Bei deiner Variante 2 hätte ich doch die Tankbelege gehabt mit ausgewiesener MwSt--sprich, meine "noch fällige" Steuerlast hätte sich gesenkt. Daher meine Verwirrung. Geht nur um UStErkl.!!! Mit Tankbelege USt. gemindert ---- mit 30ct Pauschale kein Einfluss auf USt.--- Ist doch irgendwie dumm.... Oder schlägt meine Unwissenheit wieder durch? |
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08.02.2012 17:44:00
Hallo brinus,
das Problem bei alten Autos sind die geringen Kosten die anfallen, die Benzinkosten und sonst. Nebenkosten reichen meist nicht mal für die 1% Regelung. Somit würden alle Kosten wieder auf Null landen (auch die Ust.) und du kannst nichts mehr absetzen. Nimmst Du die 30 Cent dann hast Du die auf jedenfall steuermindernd.
![]() Gruß Andreas
Mal verliert man :( ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
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08.02.2012 18:24:55
Entspricht ja meiner Sichtweise. Wenn du das neue Fahrzeug kaufst, kannst du es natürlich deinem BV zuordnen, bei über 50 %-iger Nutzung musst du es sogar. Sobald es jedoch im BV ist, ist eine Pauschalierung nicht möglich. Was wolltest du denn dann auch mit 0,30 € pauschalieren. Alle Kosten gehen erstmal als Aufwand in deine Buchführung ein. Im Gegenzug musst du dann den privaten Nutzungsanteil bestimmen. Diese private Nutzung stellt für dein Unternehmen eine Einnahme dar und wird mittels 1 % Methode oder Fahrtenbuchmethode bestimmt. Die 1% Methode ist aber, wie oben bereits gesagt, nur anwendbar bei notwendigem BV. Ich glaube aber auch nicht das dein Steuerberater gesagt hat, dass der neue PKW ins BV geht und dann der zu ermittelnde private Nutzungsanteil mit 0,30 € pro km angesetzt wird. Vielleicht hast du was falsch verstanden. Gemeint hat er vermutlich, das die private Nutzung "pauschal" ermittelt wird. Damit meinte er dann aber die 1% Methode, denn diese wird gemeinhin auch als "pauschale" Wertermittlung bezeichnet. Dabei bezieht sich aber die Pauschalierung auf etwas anderes. Denn innerhalb der 1% Methode werden 20 % der nicht mit Vorsteuer belasteten Aufwendungen pauschal abgezogen und das ist noch viel entscheidener; Ausgangspunkt ist der Bruttolistenpreis. Die tatsächlichen Kosten spielen de facto keine Rolle. zur Umsatzsteuer: Da habe ich mich wohl etwas unglücklich ausgedrückt. Ist das Kfz insgesamt dem Privatvermögen zugeordnet, kann aus den Anschaffungskosten keine Vorsteuer gezogen werden. Die Privatnutzung führt allerdings auch nicht zu einer unentgeltlichen Wertabgabe. Aus den laufenden Kosten (beispielsweise Benzin- und Wartungskosten) können jedoch Vorsteuerbeträge im Verhältnis der unternehmerischen zur privaten Nutzung abgezogen werden. Voraussetzung dafür sind ordnungsgemäße Rechnungen! Das Problem bei dir besteht nun darin, dass dein Steuerberater es sich einfach machen wird. Er wird das Fahrzeug nicht dem BV und auch nicht deinem Unternehmen zuordnen. Denn dann müsstest du dem dem FA die mindestens 10 %ige unternehmerische Nutzung glaubhaft machen, z.B. durch Aufzeichnung der Jahreskilometer des betreffenden Fahrzeugs und der unternehmerischen Fahrten (mit Fahrtziel und gefahrenen Kilometern). Ferner müsste klar gemacht werden, in welcher Höhe das Fahrzeug dem Unternehmen zugeordnet wurde. Diese unternehmerische Zuordnung erfolgt nämlich nicht einheitlich. Du musst strikt zwischen Zuordnung ins BV (wichtig für ertragssteuerliche Beurteilung) und Zuordnung in das Unternehmen (wichtig für die umsatzsteuerliche Beurteilung) unterscheiden. Beide Zuordnungen finden unabhängig voneinander statt. Was nun dein Steuerberater konkret machen möchte, musst du ihn natürlich selber fragen. MfG Aza
Bearbeitet:
Aza - 08.02.2012 19:22:19
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08.02.2012 20:01:33
@ Aza:
Jetzt habe ich mich falsch ausgedrückt und wasche schnell den Ruf meines Steuerberaters wieder rein: Natürlich ist ihm (und auch mir) klar, dass wenn Auto in BV --> keine 30ct Pauschale! Sorry, nur ein Missverständnis. Bin jetzt einfach mal gespannt, wie es der Gute schlussendlich macht. Wenn ich was weiß, kann ich es ja gerne hier bekannt geben... Danke noch einmal für die vielen ausführlichen Antworten! |
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09.02.2012 09:59:38
Danke erst einmal allen Beteiligten hier im Thread für die Infos und die Hilfe.
Na ja was habe ich das Fahrzeug betreffend gebucht? Gebucht habe ich in meiner EÜR natürlich erst einmal die Anschaffung des Kfz (sprich den Kaufpreis brutto und damit die Vorsteuer), den Privatanteil (über die 1% Regelung) , die Abschreibung des Kfz (beim Jahresabschluss) und natürlich die Korrekturbuchungen (aus vorher Privatentnahmen für Spritkosten,Werkstattkosten, Kfz-Versicherung, ect. wurden Korrekturbuchungen erzeugt in jetzt Betriebsausgaben) Kann auch sein dass ich den Wald vor lauter Bäumen nicht sehe, aber wie bzw. wo werden denn die gefahrenen Kilometer mit den genannten Buchungen miteinander verrechnet? Weil mir das eben nicht einleuchtet, dachte ich nun, dass ich die Kilometer evtl. bei meiner Einkommensteuererklärung ansetzen kann ... eben als Werbungskosten. Die Minimum-Verpflegungspauschale (Verpflegungsmehraufwendungen) greift so oder so, weil ich wenn dann mindestens 8 Stunden unterwegs war. Für Verpflegungsmehraufwendungen ist ein pauschaler Abzug vorgesehen und das unabhängig davon, ob die Dienstreise im In- oder im Ausland stattgefunden hat. Die Höhe dieser Tagespauschalen ist für jedes Land festgelegt und hängt von der Abwesenheit von der Wohnung bzw. vom Betrieb ab. (weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden = 6,-EUR) Geht also nur noch um die KM Ist also die Frage ob ich die betrieblich gefahrenen Kilometer nun in die Werbungskosten nehmen kann oder ob diese sich mit meinen Buchungen in der EÜR ausgleichen oder ganz anders, muss ich, so wie Maik sagt, die in meiner EÜR gebuchten Beträge für das Fahrzeug (also wirklich alle Buchungen das Fahrzeug betreffend) zusammen ziehen und diese gegen den Betrag - gefahrene betrieblichen Kilometer x 0,30 EUR - dagegen setzen und die Differenz dann als Werbungskosten in die Einkommensteuererklärung eintragen? Mein lieber Schwan ... |
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09.02.2012 10:39:49
Lies dir mal bitte in meinem Beitrag ( 24) durch, das Stück ab dem Zitat. Du hast keine Werbungskosten mehr. Deine Einkünfte bestimmen sich nach § 15, eventuell nach § 18 EStG. Das sind Gewinneinkunftsarten. Bei denen gibt es keine Werbungskosten, sondern Betriebsausgaben.
Gruß Aza
Bearbeitet:
Aza - 09.02.2012 10:40:53
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