Servicegebühr und Reverse Charge richtig buchen

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Servicegebühr und Reverse Charge richtig buchen
Hallo zusammen,

ich habe zur Zeit folgenedes Problem, zudem ich bisher noch keine passende Lösung gefunden habe. Vorweg noch. Ich führe zwar eine EÜR, aber habe mich von der Kleinunternehmerregelung ausschließen lassen und habe eine Ust.ID.

Von Deutschland aus, bearbeite ich Aufträge für eine niederländische Firma. Die Kunden kommen hauptsächlich aus Deutschland.

Nachdem ich einen Auftrag abgeschlossen habe und der Kunde nichts zu bemängeln hat, bekomme ich das Geld für den Auftrag von der Firma auf mein Konto gutgeschrieben.

Jetzt ist es so, dass die Firma eine Servicegebühr einbehält und ich dafür auch eine Rechnung mit dem Vermerk "Reverse Charge" ausgestellt bekomme.

Von der Servicegebühr bekommt der Kunde nichts mit.

Hier ein Beispiel.

-Kunde gibt einen Auftrag für 100€ durch und bezahlt direkt an die niederländische Firma per PayPal.
-Ich bekomme den Auftrag, mit dem Vermerk, dass ich nach Abschluss 90€ ausgezahlt bekomme.
-Nachdem der Auftrag abgeschlossen ist, stelle ich eine Rechnung für den Kunden über 100€ aus.
-Nach ein paar Tagen bekomme ich 90€ gutgeschrieben und vermerke das auch so auf der Rechnung die ich für mich abhefte. "Betrag erhalten: 90€"
-Das buche ich dann auch so in mein EÜR Programm.
-Zusammen mit der Auszahlung, bekomme ich auch eine Rechnung von der Firma aus den Niederlande über die 10€ Servicegebühr mit dem Vermerk "Reverse Charge". Der Betrag wird direkt einbehalten. Ich muss den nicht extra überweisen.

Da ich jetzt meine Umsatzsteuererklärung 2018 noch abgeben muss, weiß ich nicht wie und ob ich die 10€  da angeben muss.

Die deutsche Umsatzsteuer führe ich immer von dem Betrag ab, den ich auch tatsächlich auf mein Konto bekomme.

Ich hoffe ihr könnt mir da weiter helfen.

Danke schomal im Voraus.

Gruß,
Peter
Bearbeitet: Miroel - 09.01.2019 13:14:41
:wink1:  Hallo Miroel,

grundsätzlich ist jede Einnahmen in der Umsatzsteuererklärung anzugeben.
Bei Fragen und Zweifel ist es am Besten, wenn man sich die steuerliche Beratung zu Rate zieht, um Fehler und etwaige hohe Nachzahlungen zu vermeiden.

Zitat
Miroel schreibt:
Rechnung mit dem Vermerk "Reverse Charge"
In der Umsatzsteuer-Erklärung ist hier auf der Seite 4 unter H: Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG)
Zeile 101: Andere Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 und 5 Buchst. a UStG)

Bei den folgend aufgeführten LuL geht die Steuerschuldnerschaft für die Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger über, d.h. diese (unter anderem) unterliegen dem Reverse-Charge-Verfahren :
• Gelieferte Werklieferungen und Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmen
• Treibhausgasemissionszertifikate
• Bauleistungen, wenn ein bauleistendes Unternehmen diese an ein anderes bauleistendes im Inland ansässigen Unternehmen erbringt
• steuerpflichtige Umsätze, wenn diese unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen
• Lieferungen von werthaltigen Abfallstoffen (Altmetall/ Schrott/ ...)
• Goldlieferungen
• ...
• fld.


Ob dies natürlich dies ist, welches du jetzt explizit brauchst, dürfte dir dein steuerlicher Berater deines Vertrauens am besten Beantworten können ;)

VG,
Anni
**** Ein kurzes "Danke" oder "hat geklappt" tut net weh ;) , andere User freuen sich, wenn sie sehen, dass der Weg geht und ich sage "Dankeschee" :) ****
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