Rechnungsempfänger/Leistungsempfänger

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Rechnungsempfänger/Leistungsempfänger
Hallo,
ich habe eine Frage zu dem Thema Leistungsempfänger auf Rechnungen.

Auf unseren Rechnungen gibt es zwei Anschriftsfelder: den rechnungsempfänger (z. B. die Zentrale in Berlin) und den Leistungsempfänger (z. B. die Außenstelle in Brandenburg)

Wenn die Zentrale in Berlin für ihre Außenstelle in Brandenburg bestellt, steht die Zentrale auf der Rechnung in dem Feld Rechnungsanschrift.
Die Ware geht an die Außenstelle Brandenburg und die Adresse steht in dem Feld Leistungsempfänger.

Ein Kunde ist der Meinung, dass der Leistungsempfänger die Zentrale ist und deshalb der Name der Zentrale in Berlin in dem Feld Leistungsempfänger stehen muss.


Ist das so richtig?

ich freue mich über viele Antworten.

und Danke im Voraus
Warum habt ihr zwei Anschriftenfelder?

Leistungsempfänger  = Rechnungsempfänger. Kann immer nur einer sein.

Ihr seid der Leistende, der, an den die Rechnung gestellt wird, ist der Leistungsempfänger.

Siehe § 14 (4) UStG

Der Ort, an den die Ware geliefert wird, ist irrelevant. Der Rechnungs-/Leistungsempfänger ist der Besteller, der die Rechnung bezahlt.
Bearbeitet: ReWe1993 - 29.06.2017 09:04:08
Hallo,

ich stimme mit Rewe1993 nicht ganz überein.
Man muss schauen, was im Vertrag zwischen den beiden Parteien ausgehandelt wurde bzw WER hat den Vertrag unterschrieben?
Wenn ihr einen Vertrag habt mit einer Niederlassung und dorthin liefert, aber die Rechnung an die Zentrale schicken sollt:
Ist klar Leistungsempfänger und auch der Vertragspartner ist die Niederlassung.
Ein Unternehmen kann ja auch alle Rechnungen einscannen lassen und du musst die Rechnung an einen Dienstleister schicken der im Jahr die 100.000 Rechnungen alle einscannt.
Oder nur in der Zentrale ist die Buchhaltung und deshalb  müssen alle Rechnungen dorthin geschickt werden.

Bei Dienstleistungen gilt folgendes
Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt,
von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.


Also kann bei einer sonstigen Leistung auch eine Filiale / Niederlassung der Leistungsempfänger sein.

Also ist somit aus meiner Sicht wichtig --> wer ist der Leistungsempfänger, eher zweitrangig ist wohin du die Rechnung versendest.

Man sieht auch schon in §14 UStG wie muss eine Rechnung aufgebaut sein, das immer das Wort Leistungsempfänger aufgeführt wird und nicht "Rechnungsempfänger"

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten: 1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hallo,

vielen Dank für die Antworten.
Ihr habt mir sehr geholfen.

Wir werden unsere Rechnugen umgestalten. Das Feld Leistungsempfänger werden wir umbenennen in: Lieferadresse.

Noch einmal vielen Dank
Nur noch zur Anmerkung:

Der Begriff "Leistung" steht im Umsatzsteuerrecht als Überbegriff für Lieferung und sonstige Leistungen.
Somit ist Leistungsempfänger nicht falsch, nur natürlich bei Lieferungen ist Lieferadresse noch präziser.

schönen Gruß
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Es gibt nur ein Unternehmen und damit nur einen Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG). Dieses Gesamtunternehmen wird also nicht künstlich in einzelne Filialen, Niederlassungen, Außenstellen o.Ä. aufgespalten. Wenn die Leistung von einer Filiale bezogen wird, die Rechnung aber an den Hauptsitz geschickt wird, weil sich dort bspw.  die Buchführung befindet, ist das vollkommen in Ordnung. Leistungs- und Rechnungsempfänger sind und bleiben in diesem Fall wegen des Prinzips der Unternehmenseinheit identisch, auch wenn zwei Adressen auftauchen. Im oben geschilderten Sachverhalt bedürfte es deshalb an sich keiner Änderungen.
Bearbeitet: gustav - 11.07.2017 20:45:32
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