Was zählt alles zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern?

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Hallo,

als Aufwand wird dieser erfasst. Da folgender Satz im §6 Abs2 Satz EStG steht.

Zitat
(2) 1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von [color=#FF0000]abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens[/color], die einer selbständigen Nutzung fähig sind, sind im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in [color=#FF0000]voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen, wenn[/color] die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren Stelle tretende [color=#FF0000]Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro nicht übersteigen[/color].

Laut dem aktuellen Gesetztestext gibts keine GwGs mehr.

VG Bookman
So... :| Da gibt es aber offenbar unterschiedliche Auslegungen:

Zitat
Geringwertiges Wirtschaftsgut (ab 01.01.2008)
Als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) wird jedes Gut bezeichnet, bei dem die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten den Betrag von 150 € nicht übersteigen. Sie müssen beweglich und abnutzbar sowie selbstständig nutzbar sein.
Quelle: http://www.fibumarkt.de/Fachinfo/Anlage ... -2008.html

Zitat
Ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) im Sinne des § 6 Abs. 2a des deutschen Einkommensteuergesetzes ist seit dem 1. Januar 2008 ein Wirtschaftsgut, welches

1.zum Anlagevermögen gehört,
2.Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder einen Einlagewert hat, der 1.000,00 Euro nicht übersteigt,
3.aber mehr als 150,00 Euro beträgt,
4.beweglich und abnutzbar ist sowie
5.selbständig nutzbar ist.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Geringwert ... schaftsgut

Leider herrscht keine Einigkeit darüber, ob der Begriff "geringwertiges Wirtschaftsgut" oberhalb oder unterhalb der 150-Euro-Grenze anzuwenden ist. Relevant sind hierbei die Absätze 2 und 2a des § 6 EStG:

Zitat
(2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, sind im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro nicht übersteigen. Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html

Zitat
(2a) Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten zu bilden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html

In der Anleitung zur EÜR 2008 findet man folgende Erklärung:

Zitat
Zeile 32

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) müssen im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden. GWG sind selbständig nutzungsfähige, abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die darin enthaltene Umsatzsteuer bzw. deren Einlagewert, 150 EUR nicht übersteigen.

Zeile 33

Für selbständig nutzungsfähige, abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage ein Sammelposten zu bilden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die darin enthaltene Umsatzsteuer, bzw. deren Einlagewert mehr als 150 EUR und bis 1.000 EUR betragen.

Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion ... schaftsgut

Demnach scheint das Finanzamt die Auffassung zu vertreten, daß bis 150 Euro von einem geringwertigen Wirtschaftsgut gesprochen wird. Ab 150 Euro dagegen ist es kein geringwertiges Wirtschaftsgut mehr. Man vergleiche dazu den obenzitierten, widersprüchlichen Wikipedia-Artikel, laut dem ein GWG nach § 6 (2a) EStG mehr als 150 Euro, aber nicht mehr als 1.00 Euro kostet.

Da das EÜR-Formular vom Finanzamt stammt, halte ich mich wohl am besten an dessen Definition eines geringwertigen Wirtschaftsgutes. Was diese Definition eines GWGs mit der Definition des Wikipedia-Artikels gemeinsam hat ist außerdem, daß ein GWG zum Anlagevermögen gehört. Wenn ich also wissen will, wie ich meine Locher verbuche, dann muß ich also herausfinden, ob er zum Anlagevermögen gehört. Wie definiert sich also das Anlagevermögen? Wie finde ich heraus, ob ein Gegenstnd zum Anlagevernögen gehört?
Inzwischen habe ich Informationen gefunden, denen zufolge geringwertige Wirtschaftsgüter definitiv bis 150 Euro kosten, was darüber ist gehört dagegen nicht zu den GWGs:

Zitat
Zum Beispiel in § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG:

"Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Abs. 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen."

Es ist ganz eindeutig: abnutzbare, bewegliche, einer selbständigen Nutzung fähige Wirtschaftsgüter mit AK/HK bis 150,00 Euro netto sind GWG, solche mit AK/HK von über 150,00 Euro bis 1.000,00 Euro netto sind definitiv keine GWG, sondern Wirtschaftsgüter, die in einen Sammelposten einzustellen sind.
Quelle: http://www.rechnungswesenforum.de/was-z ... -6820.html
Hallo,

Du drehst Dich irgendwie im Kreis. Das wurde doch in diesem Thread schon mehrfach erläutert. Zuletzt hat Biene darauf aufmerksam gemacht, bei der Verwendung des Begriffs GWG Vorsicht walten zu lassen.

Gruß, CP1
Zitat
CP1 quote:
Zuletzt hat Biene darauf aufmerksam gemacht, bei der Verwendung des Begriffs GWG Vorsicht walten zu lassen.
Weil keiner genau wußte, wie dieser Begriff definiert ist. Daher habe ich eben nochmal gepostet, was ich dazu herausgefunden habe. Diese Informationen geben jetzt ein klareres Bild.
Hallo,

ok den §4 EStG habe ich dazu übersehen, danke dass du ihn noch mit hinzugefügt hast.

VG Bookman
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