hinsichtlich der folgenden Konstellation wäre ich für eure Ideen/Denkanstöße dankbar:
es geht um folgenden Sachverhalt:
- Konzerngesellschaft A (ist verantwortlich für sämtliche An- und Vermietungen im Konzern) mietet von einem externen Investor eine Immobilie zu einem Mietzins von 4€/m² an und vermietet diese an eine weitere Konzerngesellschaft B für 3€/m² weiter.
- B vermietet diese Immobilie weiter an einen externen Kunden, der nur eine Miete von 3€/m² akzeptiert.
- Hintergrund des Abschlusses des Mietvertrages durch A mit einem höheren Mietzins ist ein vorgelagertes Venturing-Projekt (Immobilie wird durch eine weitere Konzerngesellschaft entwickelt und an den externen Investor mit einem Mietvertrag; siehe erster Spiegelstrich verkauft; bei einem höheren Mietzins wird ein höherer Gewinn aus der Veräußerung realisiert).
- Zum Ausgleich des Verlustes aus dem Mietvertrag bei der A (Mietaufwand = 4€/m²; Mietertrag = 3€/m²) zahlt die B eine Ausgleichszahlung in Höhe der über die Vertragslaufzeit entstehenden Verluste zu Beginn des Vertragsabschlusses.
- B will diese Zahlung sofort aufwandswirksam erfassen; A würde die erhaltene Zahlung abgrenzen und über die Vertragslaufzeit ertragswirksam auflösen.
Meine Einschätzung ist, dass die Zahlung nicht sofort aufwandswirksam zu erfassen sondern auch bei B als ARAP/prepaid expenses (bei A als PRAP/deferred income) zu erfassen ist und über die Vertragslaufzeit prt aufzulösen ist. Die Zahlung ist für mich eindeutig wirtschaftlich dem Mietvertrag zuzordnen und soll A in der Folgezeit von Verlusten freistellen; es handelt sich um eine Form der Mietvorauszahlung. Eine sofortige Erfassung als Aufwand/Ertrag wäre m.E. nicht zulässig.
Für eure, gerne auch alternative Meinungen wäre ich sehr dankbar.
Beste Grüße
PWA
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