Anlagenverkauf rückgängig machen

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Anlagenverkauf rückgängig machen
Hallo zusammen,

eine Anlage wurde per Vertrag verkauft und im System als verkauft ausgebucht- der Käufer hat diese jetzt aber bisher nicht abgeholt und auch die entsprechende Forderung nicht bezahlt.

Wie kann dieser Vorgang jetzt buchhalterisch korrekt rückabgewickelt werden?
Kann der komplette Vorgang einfach storniert werden oder muss man da einen anderen Weg beschreiten. Die Forderung kann ja als uneinbringliche Forderung ausgebucht werden , inkl. Mehrwertsteuerkorrektur, aber wie kann ich die Anlage wieder im eigenen Anlagevermögen "reaktivieren" oder muss eine neue Anlage angelegt werden und welchen Buchwert muss man dafür zu Grunde legen, den Wert, mit der die Anlage bis vor dem Verkauf im AV war oder muss der Verkaufspreis als Buchwert angesetzt werden.

Sorry viele Fragen , aber ich bin neu in dem Thema und noch nicht so 100 prozentig fit.

Vielen Dank
AV ausbuchen und und unverändert wieder einbuchen
Störung bei Erfüllung eines Kaufvertrages


Hallo

Grundsätzlich gilt, wenn ein rechtsgültiger Kaufvertrag geschlossen wurde, IST diese Anlage auszubuchen!
Sollte ein Mangel in der Durchführung des Kaufvertrages stattgefunden haben (hier: Nichtabholung) löst dieses
einen NEUEN Sachverhalt aus, Leistungsverweigerung des Käufers, Frist setzen, AV wieder einbuchen, Forderung ausbuchen, USt-Korrektur, Rücktritt vom Vertrag

Rechtlich gesehen
Es findet ein neuer Sachverhalt statt, DER AUCH SO in der Buchhaltung abzubilden ist.


PRAKTISCH GESEHEN.

Der Rücktritt vom Vertrag lässt den Vorfall rückwirkend als NICHT-STATTGEFUNDEN darstellen.
Sollt der Leiter iT es hinbekommen, den Anlagenabgang (in SAP AV) rückgängig zu machen, wäre dies ein sinnvolles und praktikables Instrument.
Andernfalls das AV wieder zur gleichen Wert einbuchen, wie es ausgebucht worden ist, gleiches Datum, etc. mit dem Vermerk "kein Zugang"

Im Anlagespiegel am Jahresende
...wäre darauf zu achten, das AV nicht in der Spalte ZUGANG zu zeigen, denn rechtlich hat ja nie ein ABGANG stattgefunden
(Rücktritt vom Vertrag)

Grüße
Patrick Jane
Bearbeitet: Patrick Jane - 27.11.2022 02:57:03
PJ
Zitat
Patrick Jane schreibt:
Grundsätzlich gilt, wenn ein rechtsgültiger Kaufvertrag geschlossen wurde, IST diese Anlage auszubuchen!

Zitat
Patrick Jane schreibt:
Es findet ein neuer Sachverhalt statt, DER AUCH SO in der Buchhaltung abzubilden ist.

Das sehe ich anders. Da offensichtlich keine der Vertragsparteien in Erfüllung gegangen ist, handelt es sich um ein schwebendes Geschäft, das grundsätzlich keinen Niederschlag in den Büchern findet. Wirtschaftlich betrachtet hat kein Verkauf stattgefunden. Es hätte noch gar nichts gebucht werden dürfen, insbesondere dürfte mangels Ausführung des Umsatzes bzw. Zahlung noch keine Umsatzsteuer entstanden sein. Mit Auflösung des Kaufvertrags bleibt also der bisherige Rechtszustand erhalten und wäre entsprechend fortzuführen. Wenn es praktisch keine andere Lösung als den Zugang gibt, muss das Problem hilfsweise halt darüber gelöst werden. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass die bisherigen Verhältnisse unverändert bleiben, bspw. was die Restnutzungsdauer angeht.
@ Gustav:

--> Das AV wurde aber bereits ausgebucht! (unter dem Grundgedanken: Pacta sunt servanda)
--> Grundsätzlich gilt demnach, wenn ein rechtsgültiger Kaufvertrag geschlossen wurde, IST diese Anlage bei Eigentumsübergang auszubuchen!

Es darf nicht vergessen werden, dass der Rücktritt vom Vertrag (wegen Nichterfüllung) nicht den Vertrag vorn vornhinein aufhebt!

RECHTLICHE LAGE KAUFVERTRAG - ANFECHTUNG - RÜCKTRITT
[COLOR=#0033FF]Das BGB sieht  das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag vor. Allerdings ist dieses an verschiedene Voraussetzungen gebunden, ein allgemeines
Rücktrittsrecht, das man problemlos und stets gegenüber seinem Vertragspartner ausüben kann, gibt es nicht. Voraussetzung ist zunächst, dass ein Kaufvertrag wirksam zustande gekommen ist, Grundnorm § 433 BGB. Sollte der Käufer die Zahlung verweigern, so kann der Verkäufer unverzüglich vom Kaufvertrag zurücktreten. Gemäß § 349 BGB erfolgt der Rücktritt durch die einseitige Erklärung des Verkäufers an den Käufer.
[/COLOR]

[COLOR=#FF0033]Frage:[/COLOR] Rücktritt vom Kaufvertrag von Anfang an nichtig?

[COLOR=#FF0033]§ 142 BGB Wirkung der Anfechtung[/COLOR] (1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

PRAKTISCHE VORGEHENSWEISE BEIM VERFASSER
Zwischen Kaufvertrag und rechtlichem Rücktritt vergehen mehrere Wochen (Friste setzten, Mahnung, etc.). In dieser Zeit hätte die Maschine
in den Büchern bleiben sollen/müssen, da noch KEIN Eigentumsübergang stattgefunden hat - [COLOR=#FF0033]WURDE ES ABER NICHT![/COLOR] (lauf Verfasser)
Dieser Mangel ist zu heilen!

Daher bleibe ich bei meinen Ausführungen, wieder einbuchen aber NICHT als ZUGANG ZUM AV zeigen!
Es findet ein neuer (praktischer) Sachverhalt statt, DER AUCH SO in der Buchhaltung abzubilden ist.


Gruß
Patrick Jane
Bearbeitet: Patrick Jane - 28.11.2022 05:07:24
PJ
schon mal vielen Dank für die Antworten- die Problematik ergibt sich aus dem genutzten ERP System- bei der Erstellung der Rechnung für das Anlagegut wird diese systemisch automatisch ausgebucht.
Die Frage , die sich mir jetzt stellt ist , welches Gegenkonto spreche ich an, wenn ich die Anlage wieder einbuche, denn i.d.R. liegt ja eine ER vor, wenn AV erworben wurde. Diese habe ich jetzt naturgemäß nicht.
Ich wünsche eine gute Woche
Hallo und guten morgen

DAS Gegenkonto der Ausbuchung ist auch das Gegenkonto der Einbuchung.

[COLOR=#FF0033]"Anlagenabgänge"[/COLOR]

Es wurde ja bei Ausbuchung ein Buchgewinn/Buchverlust ermittelt.
DIESER muss natürlich wieder ausgekehrt werden.
Ich hoffe nur, dass Ihr ERP System das zulässt......

Gruß

Patrick Jane
PJ
Zitat
Patrick Jane schreibt:
Grundsätzlich gilt demnach, wenn ein rechtsgültiger Kaufvertrag geschlossen wurde, IST diese Anlage bei Eigentumsübergang auszubuchen!

Das will ich gar nicht bestreiten. Es mangelt vorliegend jedoch am Eigentumsübergang. Indem sie einen Kaufvertrag geschlossen haben, sind die Parteien zwar ein Verpflichtungsgeschäft eingegangen. Es mangelt jedoch beiderseitig am Erfüllungsgeschäft, insbesondere der Übergabe der Anlage. Daher ist das Eigentum nie übergegangen (§ 929 BGB).

Zitat
Das AV wurde aber bereits ausgebucht! (unter dem Grundgedanken: Pacta sunt servanda)

Da weder das wirtschaftliche, noch das zivilrechtliche Eigentum übergegangen sind, hätte diese Ausbuchung nicht stattfinden dürfen. Der bloße Vertragsschluss ist nicht ausreichend (Stichwort "schwebendes Geschäft").
@ Gustav


Durch den Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) erlangt der Käufer noch kein Eigentum. Der Kaufvertrag begründet für den Verkäufer lediglich die Pflicht zur Eigentumsübertragung.

[COLOR=#FF0033]Die rechtliche Seite haben wir ja bereits durchleuchtet[/COLOR], bringt aber den Verfasser nicht weiter, da das AV bereits ausbucht wurde.

Gruß
Patrick Jane
Bearbeitet: Patrick Jane - 02.12.2022 02:54:55
PJ
Zitat
Patrick Jane schreibt:
Durch den Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) erlangt der Käufer noch kein Eigentum. Der Kaufvertrag begründet für den Verkäufer lediglich die Pflicht zur Eigentumsübertragung.

Korrekt. Anfänglich klang das jedoch anders...

Zitat
Patrick Jane schreibt:
Rechtlich gesehen
Es findet ein neuer Sachverhalt statt, DER AUCH SO in der Buchhaltung abzubilden ist.
Seiten: 1
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