Hallo.
Da möchte ich nochmals nachfassen und aus meiner Sicht beurteilen, da neue Tatsachen bekannt wurden.
1)
Zitat |
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StefanBD schreibt: schaut ob man dann trennt und das Gewerbe zumindest für die Softwareentwicklung los wird (da ich kein Studium habe stehen die Chancen eh nicht so gut)
Diese Trennung machen Hebammen z.B. |
Wenn Du kein Studium in diesem Bereich hast, kannst Du aus Sicht des FA nicht in diesem Bereich freiberuflich tätig sein, weil es grundsätzlich an Tiefe und Umfang des Wissens fehlt.
Es gibt zwar die Eingliederung des EDV-Beraters, EDV-Prigeammierers, etc. in die Katalogberufe, aber die greift grundsätzlich nur wenn die notwendige Ausbildung (also Studium) vorliegt. Hier gab es eine Neusprechung des BFH (oder BGH).
Ich kenne ein FA, das schon bei der Bezeichnung "IT-Consultsnt" auf "dumm" Schaltet, weil es nicht "EDV-Berater" heißt.
Grundsätzlich der gleiche Beruf und beim FG auch gewonnen, aber erst 7 Jahre später (und Kosten produziert; zwischenzeizlich GewSt. gezahlt usw ).
Somit: In jedem Fall Gewerbe.
Gefahr: Ausführung eines nicht angemeldet Gewerbebetriebes
Lösung: Bitte beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft einholen, das Du als Freiberufler geführt wirst und stelle dabei Deine Tätigkeit so dar, das diese eigentlich eines Diplom Ingenieurs entspricht und Du über das gleichwertige Wissen verfügst.
Hinweis: Da du vermutlich sowieso schon die ganze Zeit unter dem GewSt-Limit lagst, wäre das für die Vergangenheit unschädlich, aber für die Zukunft möglicherweise Wertvoll! Denn das FA ist verbindlich an die "verbindliche Auskunft" gebunden und darf dann nicht mehr für Dich anders entscheiden.
Nachteil: Die Auskunft kostet Geld und muss gut vorbereitet werden.
2)
Hebammen sind explizit genannte freie Berufe.
Die Trennung der Einkünfte muss dann auch Praktisch und Tatsächlich durchgeführt werden (Doppelte Buchführung; getrennte Konten; verschiedenes Auftreten am Markt damit es für einen unwissenden Dritten sichtbar ist, das es verschiedene "Betriebe" sind; usw.)
Auch kenne ich Hebammen, StB, Ärzte etc. die nachträglich mit ihren gesamten Einkünften der GewSt. unterworfen wurden, weil diese Trennung nicht "gelebt" wurde.
3) Wenn es zur Entwicklung zählt ist es eh Aufwand, solange es unter 800€ fällt. Auch GWG's werden am Jahresende gegen ein Aufwandskonto sofort vollständig abgeschrieben (solange keine Poolabschreibung erfolgt) und daher gleichzusetzen mit "Aufwänden".