Hallo miteinander,
folgendes Problem: Angenommen ein Kleinunternehmer kauft im Jahr 2017 einen neuen Computer und schreibt diesen über 3 Jahre ab. Er gibt logischerweise bei der Abschreibung den Bruttobetrag an, da er ja nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Nun verdient er aber so viel, dass er im kommenden Jahr 2018 steuerlich als normaler Unternehmer behandelt wird und somit auch zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. In diesem Fall wäre als Grundlage der Abschreibung ja der Nettobetrag des Computers anzugeben und Vorsteuer gesondert auszuweisen.
Wie geht man damit um, wenn sich innerhalb des Abschreibungszeitraum die umsatzsteuerliche Behandlung eines Unternehmers ändert? Würde man es für 2017 beim Brutto-Anschaffungswert für die Abschreibung belassen und dann in 2018 auf den verbleibenden Netto-Anschaffungswert runterkorrigieren? Oder wie genau läuft das?
Vielen Dank im Voraus!
folgendes Problem: Angenommen ein Kleinunternehmer kauft im Jahr 2017 einen neuen Computer und schreibt diesen über 3 Jahre ab. Er gibt logischerweise bei der Abschreibung den Bruttobetrag an, da er ja nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Nun verdient er aber so viel, dass er im kommenden Jahr 2018 steuerlich als normaler Unternehmer behandelt wird und somit auch zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. In diesem Fall wäre als Grundlage der Abschreibung ja der Nettobetrag des Computers anzugeben und Vorsteuer gesondert auszuweisen.
Wie geht man damit um, wenn sich innerhalb des Abschreibungszeitraum die umsatzsteuerliche Behandlung eines Unternehmers ändert? Würde man es für 2017 beim Brutto-Anschaffungswert für die Abschreibung belassen und dann in 2018 auf den verbleibenden Netto-Anschaffungswert runterkorrigieren? Oder wie genau läuft das?
Vielen Dank im Voraus!
Bearbeitet:
lonestar - 08.04.2019 11:28:16