Außerplanmäßige AfA im Steuerrecht

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Außerplanmäßige AfA im Steuerrecht
Hallo ich bin neu hier. Ich bin mir zwecks einer Übungsaufgabe in Steuern recht unsicher und hoffe jemand kann mir helfen :-S. Die Aufgabe lautet:

Herr Müller ist Inhaber eines Einzelunternehmens. Der zum Betrieb gehörende LKW wurde durch einen Brand am 30.11.2010 vollkommen zerstört. Der Buchwert (inkl. anteiliger Afa) betrug zu dem Zeitpunkt 77 T€. Die Versicherung zahlte für diesen Schaden eine Versicherungsleistung von 87 T€ am 1.12.2010 aus. Der Erwerb eines gleichartigen LKW´s war direkt nach dem Brand geplant und wurde am 30.3.2011 getätigt. Die AHK beliefen sich auf 80 T€.
Zeigen Sie unter Angabe der Buchunhgssätze wie die Vorgänge in der Steuerbilanz zu behandeln sind!

Ich würde jetzt so anfangen:
30.11.10: AfA an Fuhrpark 77 T€
1.12.10: Bank an Versicherungsertrag 87 T€
30.3.11: Fuhrpark an Bank 80 T€
             Bank an Ertrag 7 T€

Kann mir jemand sagen, ob mein Lösungsansatz richtig ist bzw. ob noch was fehlt? Wäre super wenn mir in der Hinsicht jemand weiterhelfen kann. Ich bin dankbar für jede hilfreiche Antwort.:-)

MfG
Hallo,

die 7.000 Ertrag sind zu viel.

1. Buchung würde ich sagen ist korrekt, Da das Fahrzeug vollständig abgeschrieben wird.
2. Buchung auch, da dort die Versicheurngsentschädigung gegen gebucht wird, als Ertrag.
3. Buchung ist nur Fuhrpark an Bank, weil der Ertrag ja bereit komplett gebucht wurde, in deiner aktuellen Buchung buchst du nochmal einen zusätzlichen Ertrag.

Gruß Reaper
Hallo,

das einzigste, weiß aber nicht ob ihr darauf hinauswollt ist die Übertragung der stillen Reserven gem ESTR 2005 R6.6

Die Gewinnverwirklichung durch Aufdeckung stiller Reserven kann in bestimmten Fällen der Ersatzbeschaffung vermieden werden. Voraussetzung ist, dass
1.ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens infolge höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen >Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet,
2.innerhalb einer bestimmten Frist ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut (Ersatzwirtschaftsgut) angeschafft oder hergestellt wird, auf dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten die aufgedeckten stillen Reserven übertragen werden, und
3.in dem handelsrechtlichen Jahresabschluss entsprechend verfahren wird.


Mal so noch als Idee ?

Gruß

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hier wird bestimmt auf die steuerfreie Rücklage für
Ersatzbeschaffung abgezielt und die Nennung des
Betrages des aktivierten Ersatzwirtschaftsgut und die
Buchung der Auflösung der Rücklage.
Beste Grüße BiBu
Na toll, jetzt hab ich extra ein paar Tage gewartet, um Ria die Lösung nicht auf dem Präsentierteller zu servieren (sollte man ja bei Lernenden nicht machen) und nachdem ich sie heute eingetippt habe, lief was schief beim absenden. Alles weg und ich habe Frust  :evil: . So das musste ich erstmal los werden.

Nachdem ich in verschiedenen Foren passiv gelesen habe, möchte ich mich nun auch ein wenig aktiv beteiligen. Da mir Seite ganz gut gefällt, habe ich beschlossen mich hier zu beteiligen. Ich hoffe, das meine Beiträge dem Einen oder Anderen weiterhelfen.

So nun mein verschwundener Text nochmal in Kurzform:

@ Ria

Bei diesen Aufgabenstellungen geht es, wie oben bereits erwähnt, tatsächlich um die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung. Azubis sollen dabei deren Voraussetzungen lernen und wie die Behandlung buchhalterisch erfolgt.
Ich gehe davon aus, daß Sie Azubi/ Umschüler oder ähnliches sind. Meine Darstellung folgt daher einem theoretischen Ansatz. Diese Aufgaben sind übrigens in der Theorie am günsigsten im Zeitablauf zu buchen.

Die Buchungen zeigen leider, daß Ihnen nicht wirklich klar ist WAS Sie da buchen. Es ist daherdringend zu empfehlen, das Sie zunächst die R 6.6 EStR lesen. Dort ist ausführlich beschrieben, was oben bereits in kurzer Form dargestellt wurde. Ergänzend sei noch gesagt, daß die Ersatzbeschaffung ernstlich geplant, aber noch nicht vorgenommen wurde.

zu den Buchungssätzen im Einzelnen:

Im Sachverhalt ist Ihnen der Restbuchwert (RBW) bereits gegeben ( Der Buchwert (inkl. anteiliger Afa) betrug zu dem Zeitpunkt 77 T €). Einer AFA-Buchung bedarf es daher nicht, denn sie ist ja praktisch schon erfasst. Wollten Sie damit den Abgang des LKW darstellen, haben sie das falsche Konto gewählt. Richtig wäre:

Anlagenabgang an LKW 77.000

Die Erfassung des Versicherungsbeitrages als Ertrag ist korrekt.
(Hinweis: Wäre die Zahlung erst in 2011, bei einer Zusage in 2010 erfolgt, müsste man natürlich statt dem Geldkto. gegen "sonstige Forderungen" buchen. Stichwort: periodengerechte Abgrenzung)

Nun folgt die Ermittlung und Buchung des Rücklagenbetrages. Dies haben Sie gänzlich unterlassen.
Wir haben eine Versicherungsentschädigung i.H.v. 87.000 € erhalten. Der Wert unseres alten LKW betrug aber nur 77.000 €. Daraus resultiert eine Differenz von 10.000 €. Es handelt sich faktisch um einen Ertrag, der erfolgswirksam ist. Technisch ausgedrückt; wir haben eine stille Reserve aufgedeckt.
Nun sagt uns die R 6.6 EStR, das der Ertrag aus bestimmten aufgedeckte stillen Reserven dadurch neutralisiert werden darf, indem wir eine Rücklage bilden. Rücklagen werden gewöhnlich in Sonderposten mit Rücklageanteil (SoPo m. RL) erfasst. Machen Sie sich ggf. nochmal den Unterschied zwischen Rücklagen und Rückstellungen klar. Das passt hier ganz gut  ;) .
Dann buchen wir das doch einfach mal:

Einstellung SoPo  an  SoPo mit RL nach R 6.6 EStR  10.000

Das Konto "Einstellung SoPo" als Aufwandskonto hat nunmehr unseren Versicherungsertrag neutralisiert. Gewinnauswirkung +10.000 - 10.000 = 0

Im folgenden Jahr (2011) müssen Sie nun darauf achten, was genau passiert (Sachverhalt genau lesen).
Vorraussetzung für die Übertragung der stillen Reserve ist (wie sie ja nach Lektüre der R 6.6 mittlerweile wissen), daß der Unternehmer tatsächlich ein Ersatz-WG angeschafft hat. Ferner muss dieses neue WG funktionsgleich bezgl. des alten WG sein.
Achtung hier lauert ein Problem, welches auch gelegentlich in der Praxis übersehen wird. Das neue WG muss nicht nur funktionsgleich sein, sondern muss zusätzlich auch noch funktionsgleich genutzt werden !!!!
Ist eine dieser Vorrausetzungen nicht erfüllt,muss der SoPo erfolgswirksam aufgelöst werden, da wir ja nunmehr ungerechtfertigt den SoPo in 2010 eingestellt haben. Kein funktionsgleiches Ersatz-WG kein SoPo.

In ihrem Fall liegen alle Voraussetzungen vor. Mangels Auskunft über die Nutzung des neuen LKW dürfen sie in der Theorie davon ausgehen, das das funktionsgleiche WG auch funktionsgleich genutzt wird. In der Praxis müsste das geklärt werden, was leider ab und an unterbleibt.

Buchungen in 2011 ( im Zeitablauf)

Der Kauf des neuen LKW wurde von Ihnen richtig erfasst (Vorsteuer mal vernachlässigt).

Nun müssen wir die stille Reserve auf den neuen LKW übertragen. Dies bewirkt faktisch eine Minderung des Buchwertes und somit unsere Abschreibung des neuen LKW in 2011.
Das Problem ist aber, und das haben Sie leider nicht erkannt, das der Unternehmer 87.000 € Versicherungsentschädigung erhalten, aber nur 80.000 € für das neue WG ausgegeben hat. Unsere stille Reserve ( ausgewiesen im SoPo) i.H.v. 10.000 € ist folglich nicht in voller Höhe übertragbar. Sie müssen den übertragbaren Anteil sozusagen an den tatsächlichen Kaufpreis "anpassen". Dies geschieht folgendermaßen:

übertragbare RL= Rücklage x AK des Ersatz-WG : Entschädigung

übertragbare Rücklage= 10.000 x 80.000 : 87.000

übertragbare RL= 9195

Der SoPo mit den verbleibenden 805 € ( 10.000 - 9195 ) ist erfolgswirksam aufzulösen.

SoPo mit RL nach R 6.6 EStR  10.000   an  LKW neu  9195 und Erträge aus Auflösung SoPo m. RL   805


Der Buchwert (Grundlage für Abschreibung) für den neuen LKW beträgt 70805 €. Die Übertragung der stillen Reserve führt also zwangsläufig zu einer geringeren Abschreibung des neuen WG. Sie sehen die Rücklage für Ersatzbeschaffung bewirkt lediglich eine Verlagerung des Gewinns von einer Periode in eine andere Periode.


Der Beitrag stellt sicherlich eine recht ausführliche Lösung dar. Allerdings stelle ich immer wieder fest, daß die Behandlung der SoPo in der Praxis nicht ganz korrekt ist, was in Steuerbüros umständlich korrigiert werden muss. Der Fall bot einfach eine gute Gelegenheit die Problematik nochmals kurz darzustellen.
Der Beitrag ist keine Aufforderung an Lernende Hausaufgaben/ Übungsaufgaben einzusenden, um eine Komplettlösung zu erhalten. Dies wird von meiner Seite nicht erfolgen und ist daher zwecklos.


MfG
Aza
Bearbeitet: Aza - 17.07.2011 23:25:52
Hallo Aza,

das mit dem verschwundene Text tut uns Leid. Ich vermute, du wurdes zwangs augeloggt. Dies kann passieren, wenn zu lange keine Aktivität ausgeführt wurde. Um so etwas in Zukunft zu vermeiden, empfehle ich dir bei langen Antwort diese nochmal zu kopieren. Falls dann dein Text verschwindet kannst du beim neu eintippen diesen einfach einfügen.

Gruß Reaper
Ich würde es einem Schüler oder Mandanten lieber so
herum erklären.

Weil die tatsächlichen Anschaffungskosten des LKW nur

80000x100 : 87000 = 91,95%

der Entschädigungszahlung betragen, dürfen von der RfE
in Höhe von 10000 Euro auch nur 91,95% (=9195 Euro)
übertragen werden.
Beste Grüße BiBu
Zitat
BiBu+ schreibt:
Ich würde es einem Schüler oder Mandanten lieber so

herum erklären.



Weil die tatsächlichen Anschaffungskosten des LKW nur



80000x100 : 87000 =  91,95%



der Entschädigungszahlung betragen, dürfen von der RfE

in Höhe von 10000 Euro auch nur 91,95% (=9195 Euro)

übertragen werden.

Vollkommen richtig, aber um die Uhrzeit bin ich meist nicht mehr so fit, um Wesentliches auf den Punkt zu bringen  :sleep: . Gelobe Bessereung  ;)
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