Gutschrift von Ticketportal aus Ausland buchen

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Gutschrift von Ticketportal aus Ausland buchen
Hallo zusammen,

Folgender Sachverhalt: Eine Veranstaltungsagentur (Regelbesteuert, EÜR, skr03) organisiert eine Veranstaltung in Deutschland. Dafür werden vorab online Tickets verkauft. Der Verkauf erfolgt über ein Ticketportal, dass von einer in Kalifornien ansässigen Firma betrieben wird. Dort auf deren Website können Kunden/Gäste ihr Ticket  erwerben.
Nach Ende der Veranstaltung erhält die Agentur eine Zahlung vom Ticketportal und eine Auszahlungsübersicht, in der die Nettoeinnahmen, die vereinnahmte Umsatzsteuer und die Ticketgebühren gelistet sind.
Pro Ticket sind hier 10,00€ Nettoeinnahme, 1,54€ Gebühr für das Ticketportal und 2,19€ USt. gelistet.
Ebenso erhält die Agentur eine Rechnung, in die Gebühren für das Portal aufgeführt sind (1,54€ pro Ticket, 0% USt.). Auf dieser Rechnung ist der Vermerkt „Möglicherweise müssen Sie in Ihren MwSt./USt.-Erklärungen alle eventuellen Steuern (z. B. MwSt./USt.) auf unsere Services im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens selbst erklären.“ zu finden.
Auf Auszahlungsübersicht und Rechnung sind jeweils die USt.-ID der Veranstaltungsagentur und die EU-USt.-ID (EU123456, registriert in den Niederlanden) des Ticketportals angegeben.

Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich die Gesamteinnahmen (Nettoeinnahmen + Ticketgebühr = 11,54€ pro Ticket) als Einnahme mit 19% USt. (2,19€) (8300) buche und die Ticketgebühr in einer separaten Buchung als Fremdleistung 19% §13b (3123) mit Reverse Charge erfasse?
Was mich hier etwas irritiert, ist das mMn auf einen Teil (Die Gebühr) Reverse Charge angewendet wird, auf einen anderen (Die eigentlichen Ticketeinnahmen) nicht, obwohl ja beides vom selben Unternehmen kommt.

Vielen Dank schonmal
Solch verflochtene Sachverhalte versteht man in der Regel besser, wenn sich die gegenläufigen Transaktionen einzeln vor Augen führt. Vorliegend werden zwei Leistungen  erbracht, wobei ich nach der Sachverhaltsschilderung unterstelle, dass das Ticketportal in den USA lediglich als Vermittler auftritt.

Leistung 1: Ticketverkauf von der Agentur an den Endkunden. Besteuerungsort ist Deutschland, weil die Veranstaltung hier stattfindet (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG). Die Kunden wenden pro Ticket netto 11,54 Euro auf. Deutsche USt i.H.v. 2,19 Euro passt also. Steuerschuldner ist die deutsche Veranstaltungsagentur. Kein Reverse Charge, da die Leistung in Deutschland nicht von einem Ausländer erbracht wird.

Leistung 2: Vermittlung des Ticketverkaufs durch das im Ausland ansässige Ticketportal. Leistungsempfänger ist die Agentur. Leistungsort ist Deutschland (§ 3a Abs. 2 UStG). Reverse Charge ist korrekt, da die Leistung von einem im Ausland ansässigen Unternehmer erbracht wird.

Auf den richtigen Buchungssatz kommt man, wenn man erstmal Einzelbuchungssätze entwirft und diese dann sozusagen ineinander schiebt. Was die zutreffenden Konten in SKR03 angeht, würde ich mich zurückhalten. Das können andere hier besser. Die obigen Vorschläge hören sich für mich schon mal ganz gut an.

Zitat
tomyschie schreibt:
EU-USt.-ID (EU123456, registriert in den Niederlanden) des Ticketportals angegeben.

Eine ID, die mit dem Präfix "EU" beginnt , ist keine klassische USt-ID, sondern die Nummer, mit der das Ticketportal im OSS-Non-EU-Schema registriert ist.

Zitat
tomyschie schreibt:
Was mich hier etwas irritiert, ist das mMn auf einen Teil (Die Gebühr) Reverse Charge angewendet wird, auf einen anderen (Die eigentlichen Ticketeinnahmen) nicht, obwohl ja beides vom selben Unternehmen kommt.

Das ist korrekt. Ich hoffe, dass die Erläuterung oben zur Aufklärung beigetragen hat.
Bearbeitet: gustav - 27.02.2024 06:57:21
ah, das macht es auf jeden Fall um einiges verständlicher. Vielen Dank!

Es gibt nun noch einen Spezialfall:
Bei einer früheren Veranstaltung hatte die Agentur die eigene USt.-ID noch nicht beim Ticketportal hinterlegt.
In der Auszahlungsübersicht sind hier pro Ticket 10,00€ Netto, 0,00€ USt. und 1,83€ Gebühr (Entspricht den im oben genannten Fall 1,54€ + 19%)
In der ebenfalls erhaltenen Rechnung sind pro Ticket 1,54€ Gebühren und 0,29€ „Ticketportal-Steuer“ gelistet. Ebenso ist wieder der Hinweis finden: „Möglicherweise müssen Sie in Ihren MwSt./USt.-Erklärungen alle eventuellen Steuern (z. B. MwSt./USt.) auf unsere Services im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens selbst erklären.“
Das Ticketportal ist laut eigener Aussage beim holländischen Finanzamt unter dem Mini-One-Stop-Shop(„MOSS“)-Programm angemeldet

Wenn ich das richtig interpretiere, hat das Ticketportal in Leistung 1 die Tickets (für und im Namen der Agentur) ohne USt. verkauft. Wie verbuche ich diese Einnahmen richtig?

In Leistung 2 (Gebühren) sind schon Steuern ausgewiesen, ich vermute aber ich kann diese nicht als Vorsteuer ziehen, weil aus dem Ausland gestellt? Wie erfolgt hier die Buchung? Auch Reverse Charge? Wenn ja, dann auf den Brutto oder Netto-Betrag?
Zitat
tomyschie schreibt:
Bei einer früheren Veranstaltung hatte die Agentur die eigene USt.-ID noch nicht beim Ticketportal hinterlegt.

Dann ist das Ticketportal ganz offensichtlich davon ausgegangen, es nicht mit einem Unternehmer als Veranstalter zu tun zu haben.

Deshalb wurde auf den Ticketpreis keine Umsatzsteuer aufgeschlagen. Konsequent, da die Leistungen eines Nichtunternehmers nicht umsatzsteuerbar sind.

Die Vermittlungsleistung vom Ticketportal an den Veranstalter bleibt steuerbar, da sie ja von einem Unternehmer erbracht wurde. Die Leistung ist weiterhin in DEU steuerbar, nur auf Grundlage einer anderen Ortsregelung, nämlich § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. Nr. 4 UStG. Also 19 % auf 1,54 Euro. Passt auch. Jedoch hat das Ticketportal die Umsatzsteuer wahrscheinlich über den (M)OSS abgeführt, für den es in NLD registriert ist. Aus Sicht des Portals auch konsequent, da es angenommen hat, es mit einem Nichtunternehmer zu tun zu haben.

Zitat
tomyschie schreibt:
Wenn ich das richtig interpretiere, hat das Ticketportal in Leistung 1 die Tickets (für und im Namen der Agentur) ohne USt. verkauft. Wie verbuche ich diese Einnahmen richtig?

Die Interpretation dürfte richtig sein. Umsatzsteuer fällt trotzdem an. Diese wird der Veranstalter wohl aus der eigenen Tasche zahlen müssen, ohne sie auf die Kunden abwälzen zu können.

Zitat
tomyschie schreibt:
In Leistung 2 (Gebühren) sind schon Steuern ausgewiesen, ich vermute aber ich kann diese nicht als Vorsteuer ziehen, weil aus dem Ausland gestellt? Wie erfolgt hier die Buchung? Auch Reverse Charge? Wenn ja, dann auf den Brutto oder Netto-Betrag?

Die Steuer auf die Vermittlungsleistung ist als Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG nicht abziehbar. Wenn man es richtig machen wollte, müsste der Vorgang rückabgewickelt werden. Viel Aufwand, der mit den Nutzen verglichen werden müsste. Die Reverse-Charge-Steuer schuldet der Unternehmer dennoch, kann sie ggf. als Vorsteuer abziehen. Falls Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht, muss man praktisch also nichts unternehmen, weil es  auf null hinausläuft, egal wie man es dreht.
Bearbeitet: gustav - 28.02.2024 19:55:37
ok super, danke vielmals!!

Eine Frage hierzu hat sich noch ergeben:

Zitat

Eine ID, die mit dem Präfix "EU" beginnt , ist keine klassische USt-ID, sondern die Nummer, mit der das Ticketportal im OSS-Non-EU-Schema registriert ist.

Werden Unternehmen mit solcher einer im OSS-Non-EU-Schema registrierten Nummer als Drittland (weil eben in den USA ansässig) oder wie ein in der EU ansässiges Unternehmen (weil eben in der EU im MOSS registriert) behandelt? Also auch unabhängig vom genannten Fall, ganz allgemein
Die Nutzung des OSS (bis 30.6.2021 MOSS) macht einen Unternehmer mit Sitz im Drittland nicht zum EU-Unternehmer. Früher mussten sich diese Unternehmer in allen EU-Mitgliedstaaten, in denen sie Leistungen erbrachten, registrieren, Steuererklärungen abgeben und die Umsatzsteuer zahlen. Heute reicht eine Anmeldung in einem EU-Mitgliedstaat. Dort gibt man eine Steuererklärung ab und zahlt die Steuer in einem Betrag. Der Registrierungs-Mitgliedstaat (oder auch "Mitgliedstaat der Identifizierung" - MSI) leitet dann entsprechende Teilbeträge an die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten ("Mitgliedstaat des Verbrauchs" - MSV) weiter. Der OSS ist also nichts weiter als eine Verfahrenserleichterung.
Bearbeitet: gustav - 01.03.2024 19:42:13
Seiten: 1
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