Kommissionsgeschäft verbuchen

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Kommissionsgeschäft verbuchen
Ich hab hier einen eher schrägen Fall.

Über Internetplatform A werden digitale Inhalte international zum Kauf angeboten.
Die Erlöse gehen direkt und vollumfänglich auf das Paypalkonto des Rechteinhabers ein (minus paypal gebühren + umtauschgebühren versteht sich).
Die Mwst wird aber von der Internetplatform abgeführt. Darüber erhält der Rechteinhaber nachträglich monatliche eine Rechnung - nach ländern und den jeweiligen Beträgen aufgeschlüsselt.

Wie genau ist das zu Verbuchen (SKR03) ? Läuft so etwas unter Fremdgeld? Ein durchlaufender Posten ist es ja nicht
Zitat
noerml schreibt:
Die Mwst wird aber von der Internetplatform abgeführt

Warum wird die Umsatzsteuer von der Internetplatform abgeführt? Tritt die Internetplatform als Verkäuferin gegenüber dem Kunden an? Welche Vereinbarungen wurden zwischen dem Lieferanten und Internetplatform getroffen?
Zitat
Macaslaut schreibt:
Zitat
noerml schreibt:
Die Mwst wird aber von der Internetplatform abgeführt
Warum wird die Umsatzsteuer von der Internetplatform abgeführt? Tritt die Internetplatform als Verkäuferin gegenüber dem Kunden an? Welche Vereinbarungen wurden zwischen dem Lieferanten und Internetplatform getroffen?

Warum Sie das tut, kann ich leider nicht sagen - mutmaßlich um es "einfacher" zu machen. Ich kann nur sagen dass sie es tut. Die Internetplatform tritt NICHT als Verkäuferin auf, nur als Vermitteler. Entsprechendes steht auch in der ToS.
Du buchst das wie eine normale Rechnung nur eben mit der ausländischen Umsatzsteuer als Verbindlichkeit gegen jeweiligen Mitgliedstaat.
Zitat
Macaslaut schreibt:
Du buchst das wie eine normale Rechnung nur eben mit der ausländischen Umsatzsteuer als Verbindlichkeit gegen jeweiligen Mitgliedstaat.

Das versteh ich leider nicht ganz. Kannst du mir das vielleicht noch etwas genauer erläutern? Es gibt ja zwei Rechnungen.
1) Einmal die Rechnung, die dem jeweiligen Käufer übermittelt wird.
2) Und dann die Rechnung, die das Internetportal über die Dienstleistung "Abführen von Umsatzsteuer" ausstellt.

Normalerweise wäre die Rechnung 1) ganz einfach zu buchen - insbesonder da die Lieferschwelle ja nicht überschritten wird. Meinst du also, dass die zweite Rechnung dann gegen die Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen gebucht wird um das wieder auszugleichen?
Zitat
noerml schreibt:
Normalerweise wäre die Rechnung 1) ganz einfach zu buchen - insbesondere da die Lieferschwelle ja nicht überschritten wird.

Es gibt seit dem 01.07.2021 eine einheitliche Lieferschwelle von 10.000 Euro die sich aus allen  Umsätzen im  übrigen Gemeinschaftsgebiet  ergibt und wenn sie weder im 2020 noch im 2021 nicht überschritten wurde, dann muss die Rechnung mit der deutschen Umsatzsteuer ausgestellt werden.

Noch Mal:

Die Rechnung wird mit der ausländischen Umsatzsteuer ausgestellt und komplett bezahlt. Dann  kommt die Rechnung vom Internetplattform in Höhe der abgeführten Umsatzsteuer + Gebühr für diese Dienstleistung. Korrekt?
Zitat
Macaslaut schreibt:

Es gibt seit dem 01.07.2021 eine einheitliche Lieferschwelle von 10.000 Euro die sich aus allen  Umsätzen im  übrigen Gemeinschaftsgebiet  ergibt und wenn sie weder im 2020 noch im 2021 nicht überschritten wurde, dann muss die Rechnung mit der deutschen Umsatzsteuer ausgestellt werden.

Noch Mal:

Die Rechnung wird mit der ausländischen Umsatzsteuer ausgestellt und komplett bezahlt. Dann  kommt die Rechnung vom Internetplattform in Höhe der abgeführten Umsatzsteuer + Gebühr für diese Dienstleistung. Korrekt?

Korrekt. Allerdings ist auf dieser Dienstleistungsrechnung, die Umsatzsteuer nach Ländern aufgeschlüsselt.
Genau.

1 Die Rechnung an den Kunden buchst du ganz normal als Erlös+ Umsatzsteuer des jeweiligen Mitgliedstaates als Verbindlichkeit.

2. Bei der zweiten Rechnung buchst du diese Umsatzsteuerverbindlichkeit gegen Verbindlichkeit gegenüber Internetplattform um und die Gebühren als Aufwand.
Bearbeitet: Macaslaut - 14.07.2021 17:56:08
Zitat
Macaslaut schreibt:
Genau.

1 Die Rechnung an den Kunden buchst du ganz normal als Erlös+ Umsatzsteuer des jeweiligen Mitgliedstaates als Verbindlichkeit.

2. Bei der zweiten Rechnung buchst du diese Umsatzsteuerverbindlichkeit gegen Verbindlichkeit gegenüber Internetplattform um und die Gebühren als Aufwand.

okay danke dir für die Hilfe in diesem etwas kurioseren Fall!  :!:  :)
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