Hallo,
1. Auch das FA muss den Zugang der Schriftstüvje nacgweisen. Siehen BGH Urteil def grundsätzlichen Nachweispflicht seitens des Absenders.
2. Auchvin einem neu gegründetem Unternehmen (erst recht bei einer UG, da juristisch eigenständige Person), fallen zumindest Umsstzsteuern füf Eingangsrechnungen unx andere Kosten an. Diese dürfen und müssen an das FA gemeldet werden und werden ersetzt (wenn der Saldo von vereinnahmter UST abzüglich verauslagter UST negativ ist; ein positiver Saldo muss abgeführt werden.
3. Die Nichtabgabe einer UST-Meldung und erst recht einer UST-Erklärung ist sogar eine grobe Pflichtverletzung des GF und hierfür kann und wird dieser sogar mit seinem Privatvermögen einstehen müssen.
Also: Lieber für 1 Sekunde im Monat oder Quartal zum richtigen Zeitraum auf den richtigen Knopf drücken und gut ist.
4. Wenn der Bescheid von keine 4 Wochen alt ist, Punkt e sofort nachholen was automatisch als gewollter Widerspruch zum Bescheid zu werten ist und dann der Bescheid auf did tatsächlichen Verhältnisse angepasst wird (neuer Bescheid). Jedich der Zahlungsaufforderung trotzdem sofort nachkommen, da diese trotzdem besteht. Es wird dann mit dem neuen Bescheid (der irgendwann erstellt wird) verrechnet und ggf. Guthaben ausgezahlt.
5. Wenn ded Bescheid bestandskräftig ist: Pech gehabt und daraus lernen
6. Bitte ein Fachbuch kaufen, was die Pflichten eines GF sind oder einen Steuerberater nehmen wenn man es nicht weiss, was gemacht werden muss.