Begrenzte Betriebsausgaben, Reisekosten Unternehmer, Pauschale Kürzung von Rechnungen die Mahlzeiten enthalten

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Begrenzte Betriebsausgaben, Reisekosten Unternehmer, Pauschale Kürzung von Rechnungen die Mahlzeiten enthalten, Crashkurs Einnahme-Überschussrechnung
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich lese das Buch "Crashkurs Einnahme-Überschussrechnung" von Iris Thomsen das ich Ihnen mit Augenzwinkern empfehlen kann. Man kann es mit einem Schrank voller Tassen vergleichen in dem eine Tasse etwas brüchig ist. Der Schrank ist aber sonst nicht zu beanstanden also ist er aus unternehmerischer Sicht gut.

In dem Kapitel 7 Betriebsausgaben Abschnitt 7.7.4 Reisekosten Unternehmer hat mich die gute Frau auf die Kürzung von Rechnungen die Mahlzeiten enthalten hingewiesen. Bei all dem Respekt das das Schreiben eines solchen Buches erfordert, kann mir jemand helfen woher die gute Frau die rechtswirksame Grundlage für die Kürzung der Rechnungen anstelle des Verpflegungsmehraufwands erfasst hat?

Der Buchtext lautet wie folgt:
Zitat
Bei Rechnungen für Übernachtungen mit Frühstück, Halb- oder Vollpension sind die beinhalteten Verpflegungskosten herauszurechnen. Sind diese Kosten in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen, muss pauschal gekürzt werden. Die pauschale Kürzung erfolgt pro Mahlzeit und Tag jeweils vom höchsten Satz der Verpflegungsmehraufwendungen. Dieser beträgt im Inland 28 Euro.
(...)
Die Kürzung erfolgt vom Bruttorechnungsbetrag, das gilt auch für die Kürzung von Flugtickets, wenn in ihnen Mahlzeiten enthalten sind.

Also warum der höchste Satz gewählt wird ist mir auch schleierhaft. Ist das die kulante Praxis des Finanzamts? Als Grundlage der Beträge wird hier § 9 Absatz (4a) EStG korrekt wiedergegeben.

Die gute Frau habe ich zu diesem Punkt noch nicht gefragt. Leider konnte sie mir bei vorherigen Fragen nicht ausführlich genug helfen. Ich hoffe auf eine zufriedenstellende Ausführung der Problemstellung in diesem Thema.

Für das korrekte Bild einer Unternehmensführung muss ich in allen Punkten bestens beraten sein. Das geht nur bei klarem Verständnis aller steuerrechtlichen Risiken und Opportunities.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Turski
Inhaber von EirDev
Bearbeitet: rplgn - 11.03.2021 12:22:10
Zitat
rplgn schreibt:
Bei all dem Respekt das das Schreiben eines solchen Buches erfordert, kann mir jemand helfen woher die gute Frau die rechtswirksame Grundlage für die Kürzung der Rechnungen anstelle des Verpflegungsmehraufwands erfasst hat?

Die gute Frau hat gemeint, das der höchste Tagessatz für die Verpflegungspauschale von 28 Euro gekürzt wird, nicht der Rechnungebetrag.
Zitat
Macaslaut schreibt:
Zitat
rplgn schreibt:
Bei all dem Respekt das das Schreiben eines solchen Buches erfordert, kann mir jemand helfen woher die gute Frau die rechtswirksame Grundlage für die Kürzung der Rechnungen anstelle des Verpflegungsmehraufwands erfasst hat?
Die gute Frau hat gemeint, das der höchste Tagessatz für die Verpflegungspauschale von 28 Euro gekürzt wird, nicht der Rechnungebetrag.
Ich hoffe sie verstehen mich trotz der Benutzung meiner Worte nicht falsch. Das Buch der Autorin ist ein fundamentaler Wegweiser und Menschen wie ich sind auf gute Rückpfleiler angewiesen.

Ansonsten hilft mir Ihre Aussage nur bedingt weiter. Sie meinen also dass ich das Herausrechnen der Mahlzeitenbeträge ignorieren sollte? Zumal fehlt mir auch die rechtliche Grundlage für die Kürzung um tatsächliche Kosten, lediglich pauschale Kürzung wird im Gesetzestext erwähnt. Anrechnung der tatsächlichen Kosten wird nur als Rückpfeiler für den Arbeitnehmer erwähnt, sodass er mit Belegen der Kürzung seines Verpflegungsmehraufwands widersprechen kann.

Marcaslaut, nach mehrmaligem Erdenken ist mir die Verallgemeinerung in Ihrer Formulierung im Vergleich zum Buchtext aufgefallen. Ich möchte mich für Ihren Beitrag zu diesem Thema bedanken.
Bearbeitet: rplgn - 11.03.2021 15:16:11 (Danksagung, Korrektur)
OK,  meine Antwort bezog sich auf den AN. Beim UN wird die Rechnung und nicht die Pauschale gekürzt. Warum das so ist?

Beim AN werden die Pauschalen nur dann gekürzt, wenn er die Mahlzeiten vom AG gestellt bekommt. Der UN macht die Verpflegungspauschale geltend  unabhängig davon  ob  er die Mahlzeit hatte oder nicht. Wenn  das Frühstück z.B in der Hotelrechnung drin ist, dürfen diese Aufwendungen den Gewinn nicht mindern. Sonst wäre es doppelt berücksichtigt. Deshalb wird diese Rechnung( wenn das Frühstück nicht explizit auf der Rechnung steht) um 20% 28×0,2= 5,60 Euro gekürzt. Analog AN Par.9 abs.4a S.8
Bearbeitet: Macaslaut - 12.03.2021 09:00:00
Zitat
Macaslaut schreibt:
OK,  meine Antwort bezog sich auf den AN. Beim UN wird die Rechnung und nicht die Pauschale gekürzt. Warum das so ist?

Beim AN werden die Pauschalen nur dann gekürzt, wenn er die Mahlzeiten vom AG gestellt bekommt. Der UN macht die Verpflegungspauschale geltend  unabhängig davon  ob  er die Mahlzeit hatte oder nicht. Wenn  das Frühstück z.B in der Hotelrechnung drin ist, dürfen diese Aufwendungen den Gewinn nicht mindern. Sonst wäre es doppelt berücksichtigt. Deshalb wird diese Rechnung( wenn das Frühstück nicht explizit auf der Rechnung steht) um 20% 28×0,2= 5,60 Euro gekürzt. Analog AN Par.9 abs.4a S.8

Danke, das Argument der doppelten Geltendmachung finde ich einleuchtend. Jeder amtliche Prüfer sollte so einen Tatbestand schlecht finden.

Wir sprechen hier von einer Kürzung ausgehend von der 24 Stunden Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen. Mal angenommen der Unternehmer hat früh am morgen um 5 Uhr noch seine Familie besucht und dann um 7 Uhr am regulären betrieblichen Tagesablauf im Hotel und Weiteres teilgenommen. Infolge dessen sind also 22 Stunden des Tages betrieblichem Ursprungs also gilt als Tagessatz für die Verpflegungsmehraufwendungen (ich nehme an Sie meinten das in ihrer ersten Antwort) nur 14 €. Würde der Kürzungsbetrag also nur 14,- € * 20% = 2,80 € anstelle der 5,60 € geltend sein?
Zitat
rplgn schreibt:
Infolge dessen sind also 22 Stunden des Tages betrieblichem Ursprungs also gilt als Tagessatz für die Verpflegungsmehraufwendungen (ich nehme an Sie meinten das in ihrer ersten Antwort) nur 14 €.

Nein, ich meinte, dass vom 14 Euro 5,60 ( 28×0,2) abgezogen werden. Das wäre wie gesagt, im Falle des Arbeitnehmers

.
Zitat
rplgn schreibt:
Würde der Kürzungsbetrag also nur 14,- € * 20% = 2,80 € anstelle der 5,60 € geltend sein?

Nein, die Kürzung in diesem ist auch 5,60 Euro.

Eine Frage: Wenn Sie 22 Stunden statt 24 Stunden unterwegs sind, essen Sie dementsprechend weniger zum Frühstück?
Bearbeitet: Macaslaut - 12.03.2021 14:55:58
Zitat
Macaslaut schreibt:
Nein, ich meinte, dass vom 14 Euro 5,60 ( 28×0,2) abgezogen werden. Das wäre wie gesagt, im Falle des Arbeitnehmers
Hier handelt es sich um ein Missverstaendnis. Ich habe mich auf das Wort Verpflegungspauschale bezogen, nicht auf Ihre Ermittlung des Abzugswerts.

Zitat
Macaslaut schreibt:
Nein, die Kürzung in diesem ist auch 5,60 Euro.

Eine Frage: Wenn Sie 22 Stunden statt 24 Stunden unterwegs sind, essen Sie dementsprechend weniger zum Frühstück?
Beantwortung der Frage: nein, ein berechnetes Frühstück würde der Unternehmer trotz Aufenthalt bei seiner Familie essen.

Ich nehme an, dass das Argument für die 24 € * 20% hierbei die Vernachlässigbarkeit der privaten Anteile bei der Kürzung der Rechnungsbeträge ist. Auch könnte ein Datenschutz- bzw. Vereinfachungsfaktor hier von Ihnen als Grund gewählt sein. Schließlich führt die erhöhte Kürzung der Rechnungsbeträge zu einer niedrigeren Geltendmachung als Betriebsausgabe und dadurch zu einer Maximierung des Gewinnbetrags. Dem Finanzamt kommt es sehr gelegen und bei kleinen Beträgen wie diesen würde sich wohl kein Unternehmer den Aufwand des Einspruchs nehmen wollen.
Falls Sie die Berechnung 24€ * 20% auf einer anderen Art begründen können so bitte ich um eine Erläuterung Ihres Gedankengangs zur Wahl der Zahl 24€.
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