Gewerbe - Kauf von Privat (>150€) - Quittung ohne Anschrift möglich?

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Gewerbe - Kauf von Privat (>150€) - Quittung ohne Anschrift möglich?
hallo zusammen,

ein tolles forum hier. das möchte ich erst mal loben.

ich kaufe gelegentlich mal auf dem flohmarkt oder diversen kleinanzeigen portalen von privat ein.

damit ich es in meiner EÜR als ausgabe verbuchen kann, bitte ich immer um eine quittung. entweder habe ich selber ein quittungsbuch dabei oder wir schreiben das kurz auf einem blatt auf.

beträge sind eigentlich immer über 150 euro.

nun rücken die leute seltenst ihre gesamte anschrift raus - wenn dann überhaupt name.

und selbst bei dem namen bin ich mir nicht sicher ob es zu 100% der richtige ist.

würde das trotzdem für meine EÜR als ausgabe ausreichen oder wie ist eure erfahrung?
:wink1: Hallo Marisa78,

Zitat
marisa78 schreibt:
beträge sind eigentlich immer über 150 euro.

Wie kommst du auf einen Betrag von 150 Euro?   :denk:

:denk: Du wirst hochstwahrscheinlich die Kleinstbetragsrechnung meinen?

Der Höchstbetrag für Kleinstbetragsrechnungen liegt seit 01.01.2017 bei 250,00 Euro brutto.

Hoffe, ich konnte bisschen weiterhelfen?!

VG,
Anni
**** Ein kurzes "Danke" oder "hat geklappt" tut net weh ;) , andere User freuen sich, wenn sie sehen, dass der Weg geht und ich sage "Dankeschee" :) ****
hallo anni,


ich wollte damit nur sagen, dass es größer als der höchstbetrag von 250 Euro ist, a.so z.B. 400 euro.

meine frage ist damit leider immer noch nicht beantwortet :-(
Hallo marisa78,

Zitat
marisa78 schreibt:
größer als der höchstbetrag von 250 Euro ist

Das ging jetzt aus dem Eingangsposting nicht eindeutig hervor, da du hier von 150 Euro geschrieben hast!

Folgende Angaben müssen auf einer Privatrechnung:
vollständiger Name und Anschrift von Verkäufer und Käufer
Rechnungsdatum
Zeitpunkt der Warenlieferung oder Erbringung der Dienstleistung
Art und Umfang der Ware oder Dienstleistung
Verweis auf einen Privatverkauf

Und auch eine private Person ist dazu verpflichtet, auf Verlangen bei Veräußerung eine Rechnung zu erstellen. Hierbei darf aber NIE die Umsatzsteuer ausgewiesen sein, denn dann würde die Privatperson diese Umsatzsteuer dem Finanzamt schulden.

Zusätzlich kann zu der Rechnung auch das Inserat mit herangezogen werden, wo die Leistung angeboten worden ist.

Hilft das nun weiter?  :denk:

VG,
Anni
**** Ein kurzes "Danke" oder "hat geklappt" tut net weh ;) , andere User freuen sich, wenn sie sehen, dass der Weg geht und ich sage "Dankeschee" :) ****
Zitat
anni2012 schreibt:
auch eine private Person ist dazu verpflichtet, auf Verlangen bei Veräußerung eine Rechnung zu erstellen.
Privatpersonen können keine Rechnungen ausstellen, nur Quittungen.
Ergibt sich aus §14 UStG.


@marisa78
also du kaufst gebrauchte Sachen auf Flohmärkten etc. ein.
Und was kommt dann?
Verkaufst du das dann weiter, bastelst du was draus oder wie kann
man sich das vorstellen?
Frage mich gerade, ob in deinem Fall evtl. Differenzbesteuerung ein
Thema sein könnte und dann würde es Sinn machen, doch mal einen
Steuerberater aufzusuchen.

Man kann das schwer sagen, wie das FA auf Quittungen wie deine reagiert.
Die sieht das ja erstmal nicht, sondern nur, wenn es eine Prüfung gibt.
Wie das bei den Prüfern deines Bezirks aussieht, kann dir eher ein Stb aus
deiner Umgebung sagen. Der dürfte einige von denen etwas kennen und
wissen, wo die drauf achten. Manche sind superpingelig, andere schauen
sich nur die großen Rechnungen an.
Zitat
graf*zahl schreibt:
Privatpersonen können keine Rechnungen ausstellen, nur Quittungen.
Ergibt sich aus §14 UStG.

Ja, stimmt. Eine Rechnung hat rein gar nichts mit einer Quittung zu tun. Da hast du absolut Recht.
Ist natürlich ein Unterschied, welchen ich so nicht in Betracht gezogen habe. Eine Privatperson kann "nur" den Zahlungseingang quittieren mit der Lieferung/Leistung, welche diese dafür erbracht hat und dem Verkäufer auf verlangen ausstellen.
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