... dann aber bitte beachten, dass durch die Buchung von Verbindlichkeiten bei einer EÜR das Finanzamt gerne von einer freiwilligen Buchführung ausgeht und dann auch eine Bilanz erstellt werden muss.
Das BFH-Urteil vom 12.10.1994 (X R 192/93, BFH/NV 1995, 587) nimmt zur Wahl der Gewinnermittlungsart ausführlich Stellung. Die dem Stpfl. zustehende Wahl zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG wird in der Regel durch schlüssiges Verhalten ausgeübt. Erstellt der Stpfl. eine Eröffnungsbilanz und richtet er eine ordnungsgemäße kaufmännische Buchführung ein, so hat er sich für eine Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 EStG) entschieden; diese Ausübung des Wahlrechts ist nach Ablauf des betreffenden Gewinnermittlungszeitraums nicht mehr änderbar (BFH-Urteile vom 29.4.1982, IV R 95/79, BStBl II 1982, 593; vom 29.8.1985, IV R 238/83, BFH/NV 1987, 504; vom 29.8.1985, IV R 111/83, BFH/NV 1986, 158).
Entscheidet sich der Stpfl. ausdrücklich für die § 4 Abs. 3-Rechnung, erstellt er aber tatsächlich eine ordnungsgemäße Buchführung, so hat er den Gewinn durch Buchführung zu ermitteln. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass er freiwillig den Gewinn durch Buchführung ermitteln will. Auch wenn kleinere Fehler in der Buchführung vorliegen, diese aber die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht beeinträchtigen, so ist die Wahl für die Buchführung getroffen worden.
Maßgeblich für die Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. Als Beweisanzeichen dafür, dass ein Einzelunternehmer die fertiggestellte Gewinnermittlung als endgültig ansieht, kann u.a. die Tatsache gewertet werden, dass er sie z.B. durch die Übersendung an das FA in den Rechtsverkehr begibt (BFH vom 2.6.2016, IV R 39/13, BFHE 254, 118, BFH/NV 2016, 1613).
Hat der Stpfl. dagegen nur Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet, so hat er »aufgrund der von ihm getroffenen Gestaltung« die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt.
Kann eine vom Stpfl. getroffene Wahl für die Gewinnermittlung durch Überschussrechnung nicht festgestellt werden, muss der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt werden (BFH Urteile vom 2.3.1982, VIII R 225/80, BStBl II 1984, 504; vom 11.12.1987, III R 204/84, BFH/NV 1988, 296; vom 21.7.2009, BFH/NV 2009, 1979; vom 19.3.2009, BStBl II 2009, 609).
Der BFH hat in seinem Urteil vom 30.9.1980 (VIII R 201/78, BStBl II 1981, 301) unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 2.3.1978 (IV R 45/73, BStBl II 1978, 431) ausgeführt, der Stpfl. übe sein Wahlrecht zugunsten der Gewinnermittlungsart durch Überschussrechnung dadurch aus, dass er nur die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben aufzeichnet. Nach dem BFH-Urteil vom 20.5.1988 (III R 217/84, BFH/NV 1990, 17) wird die Wahl ausgeübt »mit der Einrichtung oder Nichteinrichtung der erforderlichen Buchführung«. Im Urteil vom 13.10.1989 (III R 30-31/85, BStBl II 1990, 287) hat der BFH entschieden, an die Dokumentation der zugunsten der Überschussrechnung getroffenen Wahl seien allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen (jüngst bestätigt durch BFH-Urteile vom 21.7.2009, BFH/NV 2009, 1979 und vom 19.3.2009, BStBl II 2009, 609). Erläuternd führt der III. Senat des BFH aus, das »Erstellen und Sammeln der Einnahmen- und Ausgabenbelege« reiche aus. Denn diese Belege könnten bei Erfüllung nur geringer zusätzlicher Voraussetzungen – insbesondere bei vollständiger und zeitlich fortlaufender Ablage verbunden mit einer regelmäßigen Summenziehung – die Funktion von Grundaufzeichnungen übernehmen. Fehle es allerdings auch »an derartigen Aufzeichnungen und am Sammeln von Belegen«, so könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Stpfl. eine Wahl zugunsten der Überschussrechnung getroffen habe. In diesem Falle bleibe es bei der Grundregel des § 4 Abs. 1 EStG, nach der der Gewinn durch Bestandsvergleich zu ermitteln sei. Fehlt es allerdings auch an derartigen Aufzeichnungen und am Sammeln von Belegen, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Stpfl. eine Wahl zugunsten der Überschussrechnung getroffen hat. In diesem Fall bleibt es bei der Grundregel des § 4 Abs. 1 EStG, nach der der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG durch Bestandsvergleich zu ermitteln ist.
Grüße
Jogi
Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist - aber auch nicht mehr